Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

184 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. § 51. 
Dagegen ist, was die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung in den Stadtgemeinden an- 
langt, das G. vom 20/4. 1892 betr. die Kosten königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtge- 
meinden (G. S. S. 87) ergangen. Dasselbe schreibt in § 1 vor, daß in denjenigen Stadtge- 
meinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung ganz oder theilweise von einer königlichen 
Behörde geführt wird, der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben, einschließ- 
lich der Kosten für das Nachtwachtwesen bestreitet und unbeschadet der Bestimmung des § 7 
Abs. 3 G. v. 23/4. 1883 1) alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen erhebt. Zu 
den Ausgaben tragen nach Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei: a) die 
Stadtgemeinde Berlin je 2,50 M.; b) die Stadtgemeinde Kassel neben der feststehenden Summe 
von jährlich 8354,05 M. je, 32 M.; von den übrigen Stadtgemeinden mit königlicher Polizei- 
verwaltung c) diejenigen mit mehr als 75.000 Einwohnern je 1,50 M.; ch diejenigen mit mehr 
als 40 000 bis 75000 Einwohnern je 1,10 M.; e) diejenigen mit 40 000 und weniger Ein- 
wohnern je 0,70 M. für jeden Kopf der Bevölkerung. Außerdem sind gemäß § 4 die Stadt- 
gemeinden verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke, Gebäude, Inventarienstücke und Ein- 
richtungen, welche gegenwärtig den Zwecken der königlichen Ortspolizeiverwaltung unentgelt- 
lich dienen, auch ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke herzugeben 2). Als 
Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung sind nach § 2 d. G. sämmtliche Dienstbezüge (Be- 
soldungen, Remunerationen u. s. w.) Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Wittwen- 
und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fahr= und Transportkosten, Miethen 
für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureau- 
bedürfnisse, für Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeige- 
fängnißkosten und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung zu betrachten. 
In denjenigen Stadtgemeinden, welchen einzelne Zweige der Ortspolizeiverwaltung zur 
eigenen Verwaltung überwiesen sind, oder bei der auf Antrag der Gemeinden einzuleitenden 
Neuregelung der Verwaltung der Wohlfahrtspolizei zukünftig überwiesen, oder bei künftiger 
Uebernahme der Ortspolizeiverwaltung durch eine königliche Behörde überlassen werden, tritt 
eine der Minderausgabe des Staats entsprechende, in der Höhe durch den Oberpräsidenten fest- 
zusetzende Ermäßigung des nach Maßgabe der Civilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes 
ein (§ 6)5). 
VI. Eine besondere Stellung nehmen die Polizeibehörden und Polizeibeamten insoferne 
ein, als sie als Organe der gerichtlichen Polizei thätig sind ). Maßgebend ist zunächst § 153 
R.G.V.’G., welcher bestimmt, daß die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes Hilfsbe- 
amte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet sind, den Anordnungen der 
Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge 
zu leisten. Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung 
Anwendung findet, ist den Landesregierungen überlassen. 
  
Amtsvorsteher geführten Polizeiverwaltung, sondern lediglich auf die durch den Verwaltungsorganismus 
der Amtsverbände erwachsenden Unkosten. 
1) In § 7 G. v. 23/4. 1883 ist der Grundsatz aufgestellt, daß die durch polizeiliche Strafver- 
fügungen festgesetzten Geldstrafen und die eingezogenen Gegenstände demjenigen zufallen, welcher die 
sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat; Abs. 3 hält jedoch die besonderen Vorschriften 
aufrecht, nach welchen Geldstrafen oder eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufallen. 
2) In 8§ 5 d. G. ist noch besonders der Fall geregelt, daß sich der Bezirk der königl. Orts- 
polizeiverwaltung in einer Stadtgemeinde auf benachbarte Landgemeinden oder Gutsbezirke erstreckt. 
3) In § 7 sind mehrere Verträge zwischen dem Staat und einzelnen Stadtgemeinden über die 
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung ausdrücklich für erloschen erklärt, und ist bestimmt, daß im 
Uebrigen an den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Ausgaben einer königl. Polizeiverwaltung 
dem Staate oder der Gemeinde auferlegen, oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Er- 
richtung von Gebäuden für eine kgl. Polizeiverwaltung betreffen, nichts geändert wird. 
4) Seuffert, Art. Kriminalpolizei in Stengel's Wörterbuch des Verw.-R., I. S. 885 ff.
	        
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