Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 52. Mittel und Verfahren der Verwaltung. 185 
Auf Grund dieser reichsgesetzlichen Bestimmung ist die gemeinschaftliche Verfügung des 
Justizministers und des Ministers des Innern v. 15/9. 1879 ergangen betr. die Ausführung 
des § 153 Abs. 2 R.G.V.G. (M. Bl. d. i. V. S. 265, J.M. Bl. S. 349). Darnach gehören 
zu diesen Beamten in Städten mit königlicher Polizeiverwaltung die Polizeikommissarien, 
in den übrigen Städten die Bürgermeister, Polizei-Inspektoren und -Kommissarien; auf dem 
Lande die Amts-, Guts= und Gemeindevorsteher, die Polizeidistriktskommissarien (Posen), die 
Bürgermeister in der Rheinprovinz, die Amtmänner in Westfalen, die Bürgermeister in Hessen- 
Nassau und sonstige mit der Ortspolizeiverwaltung betraute Beamte, ferner die Revierbeamten 
des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, die mit Ausübung der Fischereipolizei betrauten Be- 
amten (vgl. Vf. vom 27/2. 1885 M. Bl. d. i. V. S. 49, J.M. B. S. 78). Ebenso sind als 
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet worden die Revierförster, Hegemeister, Förster, 
Forstaufseher, Forsthülfsjäger und auf Forstanstellungsberechtigung dienenden Waldwärter 
Vff. v. 23/11. 1881 (M. Bl. d. i. V. 1882 S. 43), 3/1. u. 23/7. 1883 (ibid. S. 24, 181). 
Nach §§ 80, 81 Ausf.G. v. 24/4. 1878, bezw. G. v. 9/4. 1879 betr. Abänderung von 
Bestimmungen der Disciplinargesetze (G. S. S. 345) sind diese Beamten, soweit sie ihr Amt 
nicht als Ehrenamt versehen, dem Staatsanwalt beim Landgericht und dem Oberstaatsanwalt 
unterstellt und können dieselben gegen sie, sobald die vorgesetzte Behörde vergeblich um Ab- 
hülfe ersucht worden, Rügen und Ordnungsstrafen bis zu 100 M. aussprechen. 
VII. Die Staatspflege. Im Gegensatze zur Polizei als einer vorbeugenden mit. Zwang 
verbundenen Thätigkeit umfaßt die Staatspflege alle Maßregeln der öffentlichen Verwaltung, 
welche die direkte Förderung der physischen, geistigen und wirthschaftlichen Wohlfahrt der Staats- 
angehörigen bezwecken, ohne daß dabei Zwang gegen dieselben ausgeübt wird. Hierher gehören 
die Maßregeln, Einrichtungen und Anstalten der Gesundheitspflege, des Bildungswesens, des 
Verkehrswesens u. s. w., soweit die Benutzung der betr. Anstalten und Eimichtungen dem freien 
Ermessen der Einzelnen überlassen ist. Wie bereits hervorgehoben, lassen sich die Maßregeln 
polizeilicher und pfleglicher Natur auf den meisten Verwaltungsgebieten weder praktisch noch 
auch theoretisch scharf scheiden und ist daher eine gesonderte Darstellung der Staatspflege 
nicht thunlich. 
852. Mittel und Verfahren der Verwaltung 1). I. Die von den Verwaltungsbe- 
hörden zur Erreichung der staatlichen Zwecke und Aufgaben zu ergreifenden Maßregeln sind 
entweder rein thatsächlicher, bezw. technischer Natur, wie z. B. der Bau von Wegen und 
anderen Verkehrsmitteln, oder statistische Erhebungen, Vernehmungen (Enquéten) über wirth- 
schaftliche, soziale und ähnliche Verhältnisse, Belehrungen des Publikums u. s.w., oder sie haben 
rechtliche Bedeutung, indem durch dieselben Rechte oder Pflichten der Unterthanen begründet 
und überhaupt rechtliche Wirkungen hervorgebracht werden. Maßregeln von rechtlicher Be- 
deutung sind abgesehen von den Verträgen, die selbst wieder völkerrechtliche, staatsrechtliche oder 
privatrechtliche sein können, 1. die Verordnungen, 2. die Verfügungen. 
Die Verordnungen sind im Allgemeinen schon in § 48 besprochen worden, eine Er- 
örterung einer besonderen Art von Verordnungen, der Polizeistrafverordnungen, wird im näch- 
sten Paragraphen zu geben sein. Im Gegensatze zu den allgemeine Anordnungen enthaltenden 
Verordnungen stehen die Verfügungen, durch welche einzelne, konkrete Verhältnisse geregelt 
und unter Umständen subjektive Rechte und Pflichten begründet werden. Die Verfügungen 
können sein: 1. Befehle (Gebote oder Verbote), 2. Beurkundungen (z. B. Civilstandsregister), 
3. Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile), 4. rechtsbegründende und rechtsaufhebende Ver- 
fügungen (Erlaubnißertheilungen, Konzessionen, Genehmigungen, Enteignungen u. s. w.). 
  
1) Stengel, Lehrbuch des deutschen Verw.-Rechts S. 190 ff. — Laband, das Staatsrecht 
des deutschen Reiches, 2. Aufl., 1, S. 686 ff. — G. Meyer, Art. Verfügung in Stengel's Wörter- 
buch des Verw.-Rechts, II, S. 669 f. — Bernatzik, Rechtsprechung und materielle Rechtskraft S. 6 ff.
	        
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