Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

186 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 52. 
Soll eine Verfügung die beabsichtigte Wirkung haben, so müssen folgende Voraussetz- 
ungen erfüllt sein: a) dieselbe muß von der zuständigen Behörde innerhalb des ihr gesetzlich 
überwiesenen Wirkungskreises erlassen sein; b) ihr Inhalt muß in Uebereinstimmung mit dem 
Gesetze sein, da eine jede Verfügung eine rechtliche Grundlage haben muß. Dies kann aber in 
einer doppelten Weise der Fall sein. Die Verfügung kann sich einfach als Ausführung einer 
speziellen gesetzlichen Vorschrift darstellen, z. B. Einziehung einer Steuer; in diesem Falle 
wird der Inhalt durch das Gesetz bestimmt. Es kann aber die Verfügung auch auf Grund der 
allgemeinen der Behörde durch ihre Kompetenz ertheilten Ermächtigung, die in ihren Wirkungs- 
kreis fallenden Angelegenheiten nach ihrem Ermessen zu ordnen, erlassen sein, was bei den 
meisten polizeilichen Verfügungen zutrifft. Auch in diesem Falle ist die Verfügung auf Grund 
einer gesetzlichen Vorschrift erlassen, aus welcher allein die Behörde die Befugniß zum Erlasse 
der Verfügung herleitet; c) die Verfügung muß in der vorgeschriebenen Form erlassen sein. 
Schriftlichkeit ist nicht immer nothwendig, jedoch üblich und in vielen Fällen vorgeschrieben. 
Besteht eine solche Vorschrift, so ist die Einhaltung derselben Voraussetzung der Gültigkeit. Im 
Uebrigen kann die Verfügung auch mündlich erlassen sein, z. B. die Aufforderung an eine ver- 
sammelte Menge, auseinanderzugehen, oder durch Zeichen erfolgen z. B. Absperrung einer 
Straße; d) die Verfügung muß denjenigen, welche sie befolgen sollen, ordnungsmäßig bekannt 
gemacht werden. Handelt es sich um Verfügungen, welche die Eigenschaft richterlicher Ent- 
scheidungen haben, so hat die Bekanntmachung in der Form der Zustellung unter Anwendung 
der Vorschriften der Civilprozeßordnung oder doch nach Analogie derselben zu erfolgen. Das 
Gleiche ist der Fall, wenn es sich um Verfügungen (Gebote und Verbote) handelt, deren Nicht- 
befolgung gewisse Nachtheile hat. Im Uebrigen wird es lediglich darauf ankommen, eine Form 
der Bekanntmachung zu wählen, welche mit Sicherheit darauf schließen läßt, daß die betheiligten 
Personen Kenntniß von dem Inhalte der Verfügung erhalten haben. 
Die Wirkungen der Verfügungen bestimmen sich nach deren Inhalt. Ein Befehl be- 
gründet die Pflicht zur Folgeleistung, die nöthigenfalls erzwungen werden kann; aus einer Er- 
laubnißertheilung ergiebt sich die Befugniß, die betr. Handlung vorzunehmen u. s. w. 
Eine besondere Art der Befehle enthaltenden Verfügungen sind die polizeilichen 
Verfügungen, welche in 8 54 besprochen werden, während die Entscheidungen enthaltenden 
Verfügungen bei Besprechung des Verwaltungsstreitverfahrens und des Beschlußverfahrens 
zu berücksichtigen sind. 
II. Was das von den Verwaltungsbehörden anzuwendende Verfahren anlangt, so sind 
verschiedene Fälle zu unterscheiden: Wenn die Verwaltungsbehörden in Erfüllung der ihnen 
übertragenen Aufgaben Entscheidungen oder Befehle erlassen, Konzessionen ertheilen oder auch 
sonstige Verfügungen treffen oder auch Maßregeln lediglich thatsächlicher Natur vornehmen, 
wie z. B. belehrende Mittheilungen und Bekanntmachungen erlassen, so haben sie dabei ent- 
weder bestimmte gesetzlich bezw. gewohnheitsrechtlich vorgeschriebene Förmlichkeiten zu beob- 
achten oder es ist ihrem Ermessen anheimgegeben, wie sie ihren Zweck erreichen wollen. Maß- 
regeln, welche keine rechtliche Bedeutung haben, können in jeder beliebigen Form vorgenommen 
werden. Ebenso ist sehr häufig für Verfügungen z. B. polizeiliche Gebote oder Verbote eine 
bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kann daher eine derartige Verfügung, schriftlich oder 
mündlich oder durch Zeichen (Absperrung einer Straße, Aufsteckung eines Strohwisches u. s. w.) 
erfolgen. Nothwendig ist nur, daß die Verfügung von denjenigen Personen, welche sie angeht, 
verstanden werden kann. 
Handelt es sich dagegen um Entscheidungen, Beurkundungen, Erlaubnißertheilungen 
und rechtsbegründende oder rechtsentziehende Beschlüsse u. dgl., so können dieselben durchweg 
nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten und auf Grund eines vorgängigen Verfahrens 
getroffen bezw. vorgenommen werden. Dieses Verfahren ist im großen Ganzen dem gericht- 
lichen Verfahren nachgebildet, was sich namentlich auch in der Beziehung geltend macht, daß
	        
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