Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Blaͤtter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 5. Samstag, den 5. März. 1842. 
Geitrag zur Lehre von der Geweiskuhrung durch 
Handelsbücher. 
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth. 
Die Beweisführung durch Handelsbücher ge- 
winnt vorzüglich auf Handels= und Fabrikplätzen, 
wo es an Rechtsstreiten zwischen Fabrikanten 1) 
und Großhändlern, dann zwischen Großhändlern 
und Detailhändlern über bestellte und zugesendet 
erhaltene Waaren nie fehlt, große Wichtigkeit. 
Hier sind es häufig auswärtige Fabrikherrn 
und Handelshäuser, welche den Saldo-Betrag der 
1) Den Fabrikanten (Fabrikunternehmern) kann, — zumal 
an solchen Orten, wo das allgemeine Landrecht 
für die Preußischen Staaten gilt, — das Vor- 
recht der Handelsbücher nicht abgesprochen werden, weil 
hiernach die Unternehmer von Fabriken in Rücksicht auf 
deren Betrieb und den Absatz der darin verfertigten 
Waaren kaufmännische Rechte haben. Vgl. A. P. LR. 
Th. Il, Tit. 8, S. 413. Wer als Fabrikant zu betrach- 
ten, darüber entscheiden die Formalien der Konzessions- 
Ertheilung (Bl. f. RA. Bd. V, S. 321—323.) Hand- 
werkern kommt das Privilegium der Handelsdücher nicht 
zu. sollten sie auch ihr Gewerbe noch so schwunghaft 
ausüben, und mit den von ihnen gefertigten Waaren 
Handel treiben; die von ihnen geführten Bücher kön- 
nen jedoch in solchen Fällen als Beweisbehelfe dienen, 
wo die Schuld in substantia bereits richtig, und nur 
deren Betrag streitig ist. Vgl. Bayer. GO. Kap. 11, 
§. 3, Nr. 2 in üne.