Blaͤtter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 5. Samstag, den 5. März. 1842.
Geitrag zur Lehre von der Geweiskuhrung durch
Handelsbücher.
Von Herrn Dr. Feust zu Fürth.
Die Beweisführung durch Handelsbücher ge-
winnt vorzüglich auf Handels= und Fabrikplätzen,
wo es an Rechtsstreiten zwischen Fabrikanten 1)
und Großhändlern, dann zwischen Großhändlern
und Detailhändlern über bestellte und zugesendet
erhaltene Waaren nie fehlt, große Wichtigkeit.
Hier sind es häufig auswärtige Fabrikherrn
und Handelshäuser, welche den Saldo-Betrag der
1) Den Fabrikanten (Fabrikunternehmern) kann, — zumal
an solchen Orten, wo das allgemeine Landrecht
für die Preußischen Staaten gilt, — das Vor-
recht der Handelsbücher nicht abgesprochen werden, weil
hiernach die Unternehmer von Fabriken in Rücksicht auf
deren Betrieb und den Absatz der darin verfertigten
Waaren kaufmännische Rechte haben. Vgl. A. P. LR.
Th. Il, Tit. 8, S. 413. Wer als Fabrikant zu betrach-
ten, darüber entscheiden die Formalien der Konzessions-
Ertheilung (Bl. f. RA. Bd. V, S. 321—323.) Hand-
werkern kommt das Privilegium der Handelsdücher nicht
zu. sollten sie auch ihr Gewerbe noch so schwunghaft
ausüben, und mit den von ihnen gefertigten Waaren
Handel treiben; die von ihnen geführten Bücher kön-
nen jedoch in solchen Fällen als Beweisbehelfe dienen,
wo die Schuld in substantia bereits richtig, und nur
deren Betrag streitig ist. Vgl. Bayer. GO. Kap. 11,
§. 3, Nr. 2 in üne.