Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

82. Die Gründung der brandenburgisch-preußischen Monarchie. 5 
fürst (1640 — 1688). Ihm gelang es zunächst, das Staatsgebiet um 541 Quadratmeilen zu 
vergrößern, so daß die sämmtlichen Besitzungen bei seinem Tode 2013 Quadratmeilen um— 
faßten. Im westfälischen Frieden nämlich erhielt er Hinterpommern und an Stelle von Vor— 
pommern, auf das er Ansprüche geltend machte, die säkularisirten Bisthümer Halberstadt, 
Minden und Kammin und die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg, das er im J. 1680 
als weltliches Herzogthum in Besitz nahm. Ferner vermochte er das Herzogthum Preußen 
von der polnischen Lehensherrlichkeit zu befreien; im Vertrage von Labiau von 1666 erkannte 
ihn Schweden und im Vertrage von Wehlau 1657 Polen als souveränen Herzog von Preußen 
an, was im Frieden von Oliva 1660 bestätigt wurde. In Folge dessen besaß das Haus 
Brandenburg außerhalb des Reiches ein ansehnliches souveränes Gebiet, auf Grund dessen 
der Kurfürst als formell gleichberechtigtes Mitglied den übrigen europäischen Souveränen 
gegenüber treten konnte. 
Die Verschmelzung der verschiedenartigen von einander durchaus selbstständigen, mit 
vielgestaltigen Verfassungen versehenen Gebiete zu einem einheitlichen Staatswesen konnte 
nur auf monarchisch-absolutistischer Grundlage erfolgen. Zu diesem Zwecke mußte vor allem 
der Einfluß der Landstände, deren weitgehende Rechte und Privilegien in allen Gebieten den 
Landesherrn auf Schritt und Tritt beschränkten, gebrochen werden. Dies ist denn auch dem 
oft rücksichtslosen Vorgehen des großen Kurfürsten nach und nach gelungen. Er hat zwar die 
Stände als privilegirte Körperschaften nicht beseitigt, ihnen manche Rechte auf dem Gebiete 
der Steuervertheilung und der Landesverwaltung gelassen, ihre politische Macht aber in allen 
Gebietstheilen beseitigt. Die Stände blieben Obrigkeiten in der Gemeinde, Herren über ihre 
Unterthanen und Hörigen, sie behielten ihre privatrechtliche Abgeschlossenheit gegenüber den 
übrigen Klassen des Volkes, die staatliche Macht war aber im monarchischen Staatsoberhaupte 
vereinigt. 
Im Zusammenhange mit der Zurückdrängung des politischen Einflusses der Stände 
stand das Bestreben des Kurfürsten, die Einheit der Regierung möglichst zu befestigen, indem 
er den Geheimen Rath durch Reskript vom 4. Dezbr. 1651 reorganisirte, ihn in verschiedene 
Departements theilte und ihn unter seinem Vorsitze zur einheitlichen Centralbehörde für alle 
seiner Herrschaft unterworfenen Länder machte 1). 
Unterm 4. Dezember 1651 wurde ferner eine Centralbehörde für die Domänen und 
Regalien geschaffen, in Bezug auf welche dem Kurfürsten die freie Verfügung zustand, und 
eine sorgfältig geordnete Verwaltung der Einnahmen aus der Verpachtung der Domänen und 
der Regalien eingeführt. Ebenso wurden Amtskammern als Verwaltungs= und Kassenbehörden 
für die Verwaltung der landesherrlichen Einnahmen in den einzelnen Gebieten errichtet. 
Von größter Wichtigkeit war aber die Ausbildung des Heerwesens, die sich mittel- 
bar auch für die Entwickelung der Landesverwaltung und der Besteuerung geltend machte. 
Die Mittel zur Unterhaltung des stehenden Heeres wurden durch die Stände in der Form 
von Matrikularbeiträgen (Kontribution) bewilligt. Um nun die Heeresverwaltung von den 
Ständen möglichst unabhängig zu machen, vermochte der Kurfürst — in Preußen allerdings 
erst nach langem Kampfe — die Stände zur Bewilligung ständiger jährlicher Kontributionen 
  
3 Theile. 1838/39. — Förster, Geschichte Friedrich Wilhelms des großen Kurfürsten. 4. Aufl. 1855.— 
Droysen, Gesch. der preuß. Politik. III. Th. 3. Abth. 1861/65. — Urkunden und Aktenstücke zur 
Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg, Bd. I—X. 1864—80. — Breysig, 
der brandenburg'sche Staatshaushalt in der 2. Hälfte des 17. Jahrh. in Schmollers Jahrbuch u. s. w. 
XVI. S. 1 ff. 
1) Unter König Friedrich I. wurde es üblich, die Chefs aller Centralbehörden zu Mitgliedern des 
Geh. Raths zu machen, so daß auf diese Weise die Einheit der Centralverwaltung im Geh. Rath 
dauernd gewahrt blieb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.