Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

204 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8. 55. 
selben, die Erlöschung der Mitgliedschaft, den Ausschluß eines Mitglieds oder die vorläufige 
Enthebung von seinen Funktionen; über die Aufnahme, Suspension oder Ausschließung von 
Mitgliedern kaufmännischer Korporationen, die Giltigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte 
und Pflichten der Mitglieder, die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen dieselben; über die 
Versagung oder Entziehung der Erlaubniß des Besuchs der Börse, über die Einschätzung zu 
den Börsenbeiträgen u. s. w. XV. Feuerlöschangelegenheiten: Streitigkeiten über die 
in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes nothwendig werdende Aus- 
einandersetzung zwischen den Betheiligten, über die Berechtigung bezw. Verpflichtung von Ge- 
meinden oder Gutsbezirken an den Nutzungen bezw. Lasten eines Spritzenverbandes. XVI. An- 
gelegenheiten der Hilfskassen: Streitigkeiten über die Zulassung eingeschriebener Hilfs- 
kassen, sowie deren Schließung. XVII. Dismembrations= und Ansiedelungssachen: 
Streitigkeiten über den Abgabenvertheilungsplan (G. v. 25/8. 1876 § 9) und über die Ge- 
nehmigung von Ansiedelungen. XVIII. Staatsangehörigkeitssachen: Streitigkeiten 
über die Versagung der Ertheilung der Aufnahmsurkunde an Angehörige eines anderen deut- 
schen Bundesstaates oder eines früheren Reichsangehörigen, und die Versagung der Ertheilung 
der Entlassungsurkunde an einen preußischen Staatsangehörigen. XIX. Feldpolizeisachen: 
Streitigkeiten über den Anspruch auf Ersatzgeld und die Aufhebung oder Aufrechthaltung 
einer Pfändung. XX. Forstpolizei= und Waldschutzsachen: Streitigkeiten über die An- 
ordnung von Schutzmaßregeln und die Entscheidung über Entschädigung und bei Schutz- 
waldungen Kosten derselben; über die Bildung von Waldgenossenschaften u. s. w. XXI. Kirch- 
liche Vermögensangelegenheiten: Streitigkeiten über Zwangsetatisirungen gegenüber 
den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und den katholischen Diöcesen. XX II. 
Streitigkeiten über die Rechtsgiltigkeit von polizeilichen Verfügungen und 
Zwangsmaßregeln. XXIII. Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vor- 
schrift im Verwaltungsstreitverfahren zuentscheiden sind. Nach G. v. 27/4. 1885 
(G. S. S. 127) kann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für solche Streitigkeiten, so- 
weit dieselbe nicht anderweit gesetzlich feststeht, sowie der Instanzenzug durch königliche Ver- 
ordnung bestimmt werden. Dies ist geschehen a) durch V. v. 12/9. 1885 (G.S. S. 333), 
nach welcher die nach § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 5, §72 Abs. 4, § 73 Kr. V.G., §5 Abs. 8 U. V.G. 
und § 16 Abs. 3 des sog. Ausd.-G. v. 28/5. 1885 (R.G. Bl. S. 159) im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu entscheidenden Streitigkeiten der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen 
(vorbehaltlich der Revision an das Oberverwaltungsgericht); an deren Stelle ist jetzt die V. v. 
9/8.1892 (G. S. S. 239) getreten, inhaltlich deren 1. die nach § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 72 
Abs. 4, § 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes in der Fassung des G. v. 10/4.1892 (R.G. Bl. 
S. 379) 8§5 Abs. 8 Unfallvers.-G. v. 6/7.1884 im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden- 
den Streitigkeiten der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen, gegen welche nur das 
Rechtsmittel der Revision zulässig ist; 2. gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde, 
durch welche Statuten oder Abänderungen von Statuten von Orts-, Betriebs-, (Fabrik-), Bau- 
und Innungskrankenkassen die Genehmigung versagt wird (§24 Abs. 1 u. 2, §64, § 72 Abs. 3, 
§ 73 a. a. O.) sowie gegen Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Schließung einer Ortskrankenkasse angeordnet oder die Auflösung einer Ortskrankenkasse ab- 
gelehnt wird (647 Abs. 3 a. a. O.) innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirksausschusse stattfindet, 
gegen dessen Entscheidungen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist; 3. gegen Bescheide 
der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Abänderung der entgegen den Bestimmungen 
des § 24 a. a. O. genehmigten Statuten der Orts-, Betriebs-, (Fabrik-) und Bau-Kranken- 
kassen angeordnet wird (§ 48 a Abs. 1, § 64, § 72 Abs. 3 a. a. O.) binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung die Klage beim Oberverwaltungsgerichte stattfindet; b) durch V. v. 26/7. 1888 
(G. S. S. 213), welche die nach § 12 Abs. 1 und 2, § 136 Abs. 6, § 137 Abs. 3, § 138,
	        
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