204 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8. 55.
selben, die Erlöschung der Mitgliedschaft, den Ausschluß eines Mitglieds oder die vorläufige
Enthebung von seinen Funktionen; über die Aufnahme, Suspension oder Ausschließung von
Mitgliedern kaufmännischer Korporationen, die Giltigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte
und Pflichten der Mitglieder, die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen dieselben; über die
Versagung oder Entziehung der Erlaubniß des Besuchs der Börse, über die Einschätzung zu
den Börsenbeiträgen u. s. w. XV. Feuerlöschangelegenheiten: Streitigkeiten über die
in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes nothwendig werdende Aus-
einandersetzung zwischen den Betheiligten, über die Berechtigung bezw. Verpflichtung von Ge-
meinden oder Gutsbezirken an den Nutzungen bezw. Lasten eines Spritzenverbandes. XVI. An-
gelegenheiten der Hilfskassen: Streitigkeiten über die Zulassung eingeschriebener Hilfs-
kassen, sowie deren Schließung. XVII. Dismembrations= und Ansiedelungssachen:
Streitigkeiten über den Abgabenvertheilungsplan (G. v. 25/8. 1876 § 9) und über die Ge-
nehmigung von Ansiedelungen. XVIII. Staatsangehörigkeitssachen: Streitigkeiten
über die Versagung der Ertheilung der Aufnahmsurkunde an Angehörige eines anderen deut-
schen Bundesstaates oder eines früheren Reichsangehörigen, und die Versagung der Ertheilung
der Entlassungsurkunde an einen preußischen Staatsangehörigen. XIX. Feldpolizeisachen:
Streitigkeiten über den Anspruch auf Ersatzgeld und die Aufhebung oder Aufrechthaltung
einer Pfändung. XX. Forstpolizei= und Waldschutzsachen: Streitigkeiten über die An-
ordnung von Schutzmaßregeln und die Entscheidung über Entschädigung und bei Schutz-
waldungen Kosten derselben; über die Bildung von Waldgenossenschaften u. s. w. XXI. Kirch-
liche Vermögensangelegenheiten: Streitigkeiten über Zwangsetatisirungen gegenüber
den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und den katholischen Diöcesen. XX II.
Streitigkeiten über die Rechtsgiltigkeit von polizeilichen Verfügungen und
Zwangsmaßregeln. XXIII. Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vor-
schrift im Verwaltungsstreitverfahren zuentscheiden sind. Nach G. v. 27/4. 1885
(G. S. S. 127) kann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für solche Streitigkeiten, so-
weit dieselbe nicht anderweit gesetzlich feststeht, sowie der Instanzenzug durch königliche Ver-
ordnung bestimmt werden. Dies ist geschehen a) durch V. v. 12/9. 1885 (G.S. S. 333),
nach welcher die nach § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 5, §72 Abs. 4, § 73 Kr. V.G., §5 Abs. 8 U. V.G.
und § 16 Abs. 3 des sog. Ausd.-G. v. 28/5. 1885 (R.G. Bl. S. 159) im Verwaltungsstreit-
verfahren zu entscheidenden Streitigkeiten der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen
(vorbehaltlich der Revision an das Oberverwaltungsgericht); an deren Stelle ist jetzt die V. v.
9/8.1892 (G. S. S. 239) getreten, inhaltlich deren 1. die nach § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 72
Abs. 4, § 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes in der Fassung des G. v. 10/4.1892 (R.G. Bl.
S. 379) 8§5 Abs. 8 Unfallvers.-G. v. 6/7.1884 im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden-
den Streitigkeiten der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen, gegen welche nur das
Rechtsmittel der Revision zulässig ist; 2. gegen Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde,
durch welche Statuten oder Abänderungen von Statuten von Orts-, Betriebs-, (Fabrik-), Bau-
und Innungskrankenkassen die Genehmigung versagt wird (§24 Abs. 1 u. 2, §64, § 72 Abs. 3,
§ 73 a. a. O.) sowie gegen Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die
Schließung einer Ortskrankenkasse angeordnet oder die Auflösung einer Ortskrankenkasse ab-
gelehnt wird (647 Abs. 3 a. a. O.) innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bezirksausschusse stattfindet,
gegen dessen Entscheidungen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist; 3. gegen Bescheide
der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Abänderung der entgegen den Bestimmungen
des § 24 a. a. O. genehmigten Statuten der Orts-, Betriebs-, (Fabrik-) und Bau-Kranken-
kassen angeordnet wird (§ 48 a Abs. 1, § 64, § 72 Abs. 3 a. a. O.) binnen zwei Wochen nach
der Zustellung die Klage beim Oberverwaltungsgerichte stattfindet; b) durch V. v. 26/7. 1888
(G. S. S. 213), welche die nach § 12 Abs. 1 und 2, § 136 Abs. 6, § 137 Abs. 3, § 138,