Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

220 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 55. 
aussetzung, wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf 
den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes 
rechtskräftiges Urtheil aufgehoben worden ist; 7. wenn eine Partei: a) ein in derselben Sache 
erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urtheil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder 
zu benutzen in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt 
haben würde. In den Fällen 1—5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der 
strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung 
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen, als wegen Mangel an Be- 
weis nicht erfolgen kann. (Bezüglich des Beweises der die Restitutionsklage begründenden That- 
sachen vgl. C. Pr. O. 8 544 Abs. 2.) 
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer 
Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Berufung 
geltend zu machen (C. Pr. O. 8 545). 
Mie der Nichtigkeits= oder Restitutionsklage können Anfechtungsgründe, durch welche eine 
dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz 
betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Entscheidung 
beruht (C. Pr. O. 8 5460). 
Die Klage muß vor Ablauf der Nothfrist eines Monats erhoben werden; die Frist be- 
ginnt mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, 
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils; bei Nichtigkeitsklagen wegen mangelnder Ver- 
tretung mit dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit derselben 
dem gesetzlichen Vertreter das Urtheil zugestellt ist. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage 
der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft (C. Pr. O. § 549). 
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches dieselbe gerichtet wird, 
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes, die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, 
welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben, und die Erklärung enthalten, in 
wieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der 
Hauptsache beantragt werde (C. Pr. O. 8§ 550, 551). 
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie 
in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einer dieser Erfordernisse, so 
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor 
Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen (C. Pr. O. 8§ 552). 
Zuständigkeitsstreitigkeiten. Ist zwischen zwei Verwaltungsgerichten über ihre 
Zuständigkert Streit, so entscheidet das nächststehende höhere Gericht. Entsteht dagegen zwischen 
einem Verwaltungsgerichte und einer Verwaltungsbehörde ein positiver oder negativer Kompe= 
tenzkonflikt, so entscheidet nach § 113 Abs. 5 L.V.G. auf Grund der schriftlichen Erklärungen 
der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher 
Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Ein Kostenpauschquantum und baare Auslagen 
werden in diesen Fällen nicht erhoben; ebensowenig findet eine Erstattung der den Parteien er- 
wachsenden Kosten statt. — Schließlich ist noch zu erwähnen, daß nach §52 L.V.G. alle Fristen 
im Verwaltungsstreitverfahren präklusivisch sind und sofern die Gesetze nichts anderes vor- 
schreiben, mit der Zustellung beginnen; für die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen 
Prozeßgesetze maßgebend. Die Form der Zustellungen ist gesetzlich nicht allgemein geregelt; 
für die Zustellungen im Verwaltungsstreitverfahren kommen jetzt die Regulative für den 
Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, in Bezirksausschüssen und beim Oberverwaltungsge- 
richt zur Anwendung. 
Die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens. Das Verwaltungsstreitverfahren 
ist stempelfrei, dagegen wird an Kosten ein Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage
	        
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