222 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 56.
Die Entscheidung über den Kostenpunkt kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in
der Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden (L. V. G. 8 105).
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von dem
Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache anhängig war. Die von der obsiegenden Partei zur
Erstattung seitens des unterliegenden Theiles liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen
von dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist. Gegen
den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses findet innerhalb
zweier Wochen die Beschwerde an die nächsthöhere Instanz statt (§§ 108, 111 L.V.G.).
Bezüglich der Zulässigkeit und Ertheilung des Armenrechts bestimmt § 109 L.V. G.,
daß dem unterliegenden Theile im Falle bescheinigten Unvermögens nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 30 des Ausf.G. zu R.G.K.G. v. 10/13. 1879 (G.S. S. 145) oder wenn
sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit bezw. Stundung
bewilligt werden kann. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster
Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb zweier Wochen
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt (§ 111 L.V.G.).
Die Zwangsvollstreckung. Die Urtheile der Verwaltungsgerichte müssen, um voll-
streckt werden zu können, rechtskräftig sein; eine Vollstreckbarkeitsklausel ist nicht nothwendig.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens; sie wird Namens
des Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat, vom Vorsitzenden desselben verfügt.
Ueber Beschwerden gegen die Verfügung des Vorsitzenden entscheidet das Gericht, dessen Ent-
scheidung innerhalb zweier Wochen durch Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst höhere
Gericht angefochten werden kann. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig (§ 60 L.V.G.).
Da die verwaltungsgerichtlichen Urtheile in derselben Weise vollstreckt werden, wie
Verfügungen, so ist zu unterscheiden: 1. Handelt es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen,
so kommt die V. v. 7/9. 1879, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung
von Geldbeträgen zur Anwendung. 2. Handelt es sich um die Erzwingung einer Handlung
oder Unterlassung, so sind die in 88 132 ff. näher geordneten Zwangsmittel anzuwenden.
Gemäß § 133 L.V.G. kann in der Exekutionsinstanz ein neues Streitverfahren über die An-
drohung des Zwangsmittels entstehen, welches zur Vollstreckung des Urtheils angewendet
werden soll.
Die Zwangsvollstreckung ist nicht bloß gegen Privatpersonen, sondern auch gegen öffent-
liche Korporationen und Behörden zulässig; es finden dann die Vorschriften Anwendung, welche
für die Zwangsvollstreckung gegen den Staat, Gemeinden u. s. w. überhaupt gelten.
§ 56. Das Beschlußverfahren und die Verwaltungsbeschwerden 1). I. Wie in
§ 52 dargelegt, findet in einer Reihe von Verwaltungssachen ein dem Verwaltungsstreitver-
fahren in der Hauptsache nachgebildetes Beschlußverfahren statt und zwar vor dem Kreis-
(Stadt-)Ausschuß, dem Bezirksausschuß und dem Provinzialrath. Demgemäß bestimmt § 54
L.V. G., daß das Verfahren des Kreis-(Stadt-)Ausschusses und des Bezirksausschusses in An-
gelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung entweder das Streitverfahren oder das Be-
schlußverfahren ist, daß das Streitverfahren in allen Fällen eintritt, in welchen die Gesetze
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von
der Klage beim Kreisausschusse oder einem Verwaltungsgerichte sprechen, und wo sonst
dieses Verfahren vorgeschrieben ist, und daß in allen andern Angelegenheiten das Verfahren
des Kreis-(Stadt-„Ausschusses und des Bezirksausschusses das Beschlußverfahren ist. Der
Provinzialrath verfährt nur im Beschlußverfahren, das Oberverwaltungsgericht nur im Streit-
verfahren.
1) Stengel, die Organisation u. s. w. S. 479. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, II, S. 467 ff.
— Grotefend, Preuß. Verw. Recht, I, S. 305 ff.