224 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 56.
rechtskräftig, sofern sie nicht ausnahmsweise über den Bestand oder Umfang subjektiver Rechte
ergehen, es kann daher denselben, abgesehen von diesen Ausnahmefällen, die exceptio rei judicatae
nicht entgegengesetzt werden, aber sie werden endgültig und vollstreckbar, wenn sie nicht recht—
zeitig mit Beschwerde angefochten werden, bezw. wenn sie gesetzlich überhaupt nicht anfechtbar
oder in letzter Instanz ergangen sind. Die Vollstreckung endgültiger Beschlüsse erfolgt nach den
für die Verwaltungsexekution bezw. das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften
und wird Namens der Behörde von deren Vorsitzenden verfügt. Ueber Beschwerden gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die Behörde. Gegen die Entscheidung der Behörde
findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Be—
hörde statt, deren Entscheidung endgültig ist (L. V. G. 8 60).
Im Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht erhoben, ebensowenig haben
die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren Auslagen zu fordern. Jedoch können die
durch Anträge und unbegründete Einwendungen erwachsenden Gebühren für Zeugen und Sach-
verständige demjenigen zur Last gelegt werden, der den Antrag gestellt, bezw. den Einwand er-
hoben hat. Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens fallen demjenigen zur
Last, welcher nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat (L.V.G.
§ 124). Ueber Beschwerden betr. die Leitung des Verfahrens und den Kostenpunkt beschließt
endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere Instanz (L.V.G. S 125)1).
III. Das Verfahren in Beschwerdesachen ist dasselbe wie in Beschlußsachen über-
haupt. Im Uebrigen sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zweier Wochen die
Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Be-
zirksausschusses innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht
nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes die Beschlüsse endgültig sind oder die Beschlußfassung
über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse
des Bezirksausschusses und die Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das
Gesetz im einzelnen Falle anders bestimmt. Die Frist zur Anbringung der Beschwerden gegen
Beschlüsse des Kreis-(Stadt-), Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths be-
trägt in allen Fällen, in denen überhaupt die Gesetze eine Frist stecken, zwei Wochen (L.V.G.
§ 51). Die Beschwerde muß bei derjenigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist,
schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Ist die Frist versäumt, so wird die Beschwerde
durch Bescheid des Vorsitzenden zurückgewiesen; ist die Frist gewahrt und ist eine Gegenpartei
vorhanden, so findet ein kurzer Schriftenwechsel statt, nach dessen Beendigung die Akten der zur
Beschlußfassung zuständigen Behörde eingereicht werden; wird die Beschwerde bei dieser Behörde
unmittelbar eingereicht, so ist hierdurch zwar die Frist gewahrt, aber die Beschwerde muß zur
weiteren Verhandlung derjenigen Behörde abgegeben werden, deren Beschluß angefochten ist.
Die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde steht nicht nur den durch die betreffende
Verfügung betroffenen Parteien, sondern nach § 123 L.V.G. aus Gründen des öffentlichen
Interesses auch dem Vorsitzenden der in Frage stehenden Beschlußbehörde zu. Will derselbe
von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen. Die
Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle jedoch höchstens drei Tage ausgesetzt und er-
folgt dann mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse das Rechtsmittel eingelegt sei.
Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen.
Die Gründe des Rechtsmittels sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung innerhalb zwei
1) Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis-(Stadt-), Ausschusses, des Bezirks-Ausschusses
und des Provinzialraths nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt sind, können dieselben durch Regu-
lation geordnet werden, die der Minister des Innern erläßt (Regul. v. 27/9. 1876 f. Provinzialrath
und Bezirksrath; v. 2/4. 1878 f. Kreis-(Stadt-) Ausschuß).