Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

224 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 56. 
rechtskräftig, sofern sie nicht ausnahmsweise über den Bestand oder Umfang subjektiver Rechte 
ergehen, es kann daher denselben, abgesehen von diesen Ausnahmefällen, die exceptio rei judicatae 
nicht entgegengesetzt werden, aber sie werden endgültig und vollstreckbar, wenn sie nicht recht— 
zeitig mit Beschwerde angefochten werden, bezw. wenn sie gesetzlich überhaupt nicht anfechtbar 
oder in letzter Instanz ergangen sind. Die Vollstreckung endgültiger Beschlüsse erfolgt nach den 
für die Verwaltungsexekution bezw. das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften 
und wird Namens der Behörde von deren Vorsitzenden verfügt. Ueber Beschwerden gegen die 
Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die Behörde. Gegen die Entscheidung der Behörde 
findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Be— 
hörde statt, deren Entscheidung endgültig ist (L. V. G. 8 60). 
Im Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht erhoben, ebensowenig haben 
die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren Auslagen zu fordern. Jedoch können die 
durch Anträge und unbegründete Einwendungen erwachsenden Gebühren für Zeugen und Sach- 
verständige demjenigen zur Last gelegt werden, der den Antrag gestellt, bezw. den Einwand er- 
hoben hat. Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens fallen demjenigen zur 
Last, welcher nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat (L.V.G. 
§ 124). Ueber Beschwerden betr. die Leitung des Verfahrens und den Kostenpunkt beschließt 
endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere Instanz (L.V.G. S 125)1). 
III. Das Verfahren in Beschwerdesachen ist dasselbe wie in Beschlußsachen über- 
haupt. Im Uebrigen sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: 
Gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zweier Wochen die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Be- 
zirksausschusses innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht 
nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes die Beschlüsse endgültig sind oder die Beschlußfassung 
über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse 
des Bezirksausschusses und die Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das 
Gesetz im einzelnen Falle anders bestimmt. Die Frist zur Anbringung der Beschwerden gegen 
Beschlüsse des Kreis-(Stadt-), Ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths be- 
trägt in allen Fällen, in denen überhaupt die Gesetze eine Frist stecken, zwei Wochen (L.V.G. 
§ 51). Die Beschwerde muß bei derjenigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, 
schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Ist die Frist versäumt, so wird die Beschwerde 
durch Bescheid des Vorsitzenden zurückgewiesen; ist die Frist gewahrt und ist eine Gegenpartei 
vorhanden, so findet ein kurzer Schriftenwechsel statt, nach dessen Beendigung die Akten der zur 
Beschlußfassung zuständigen Behörde eingereicht werden; wird die Beschwerde bei dieser Behörde 
unmittelbar eingereicht, so ist hierdurch zwar die Frist gewahrt, aber die Beschwerde muß zur 
weiteren Verhandlung derjenigen Behörde abgegeben werden, deren Beschluß angefochten ist. 
Die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde steht nicht nur den durch die betreffende 
Verfügung betroffenen Parteien, sondern nach § 123 L.V.G. aus Gründen des öffentlichen 
Interesses auch dem Vorsitzenden der in Frage stehenden Beschlußbehörde zu. Will derselbe 
von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen. Die 
Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle jedoch höchstens drei Tage ausgesetzt und er- 
folgt dann mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse das Rechtsmittel eingelegt sei. 
Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen. 
Die Gründe des Rechtsmittels sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung innerhalb zwei 
  
1) Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis-(Stadt-), Ausschusses, des Bezirks-Ausschusses 
und des Provinzialraths nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt sind, können dieselben durch Regu- 
lation geordnet werden, die der Minister des Innern erläßt (Regul. v. 27/9. 1876 f. Provinzialrath 
und Bezirksrath; v. 2/4. 1878 f. Kreis-(Stadt-) Ausschuß).
	        
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