246 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. I. Kapitel. 8 62.
III. Einen sehr wichtigen Bestandtheil des Staatsvermögens bilden die dem Staate
gehörigen Gebäude und Bauwerke, die nicht Zubehörungen von Domänengütern sind!).
Dieselben dienen entweder unmittelbar dem öffentlichen Dienste als Amtsgebäude, Unterrichts-
anstalten, Straf= und Gefangenanstalten u. s. w. oder sie werden zur Benutzung an Staats-
diener, denen Wohnungen gewährt werden, überlassen; mitunter werden sie auch an Privat=
personen vermiethet. Die Verwaltung der staatlichen Gebäude ist Sache derjenigen Behörden,
denen dieselben zur Benützung bezw. Verwaltung überwiesen sind. Im Uebrigen ist die Unter-
haltung der Staatsgebäude, sowie deren Herstellung Sache der Behörden der Staatsbauver-
waltung (vgl. S 108). Für die Ausführung von Staatsbauten sind gleichmäßige Grundsätze
aufgestellt und sind die den Regierungen in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften auf dieübrigen
Verwaltungsbehörden ausgedehnt worden (Instr. v. 18/12. 1824 § 18).
Die Ausführung von Neubauten und Reparaturbauten setzt in gewissen Fällen die Ge-
nehmigung der höheren Behörden (bei Neubauten im Betrage von mehr als 30000 M. und
Reparaturbauten im Betrage von mehr als 9000 M. ministerielle Genehmigung) voraus. Die
Ausführung öffentlicher Bauten soll in der Regel nicht auf eigene Rechnung erfolgen, sondern
in Verding gegeben werden.
Im Kassen= und Rechnungswesen findet bei größeren Bauten die Bildung von Spezial-
baukassen statt.
Ueber sämmtliche fiskalische Gebäude, die darin vorhandenen und dazu gehörigen Räum-
lichkeiten, und deren Benützungsart müssen Inventarien geführt werden?).
§ 62. Die Gewerbebetriebe des Staats 3). I. Neben den landwirthschaftlich und
forstwirthschaftlich benutzten Grundstücken, welche im Eigenthum des Staates stehen, bilden
einen Bestandtheil des Finanzvermögens die von staatlichen Organen auf Rechnung des
Staates betriebenen gewerblichen Unternehmungen, nämlich 1. die Staatseisenbahnen; 2. die
Berg= und Hüttenwerke; 3. die königl. Porzellanmanufaktur; 4. die Seehandlung“).
Bezüglich seiner gewerblichen Unternehmungen unterwirft sich der Staat sowohl den
Regeln des Privatrechts, wie auch den für derartige Unternehmungen geltenden polizeilichen
Vorschriften.
II. Die Staatseisenbahnenö). Die Eisenbahnen kommen im Staatsrechte in einer
doppelten Bedeutung in Betracht: 1. als Verkehrsmittel. In dieser Eigenschaft unterliegen
sie, gleichgültig, wer deren Eigenthümer ist, gewissen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (val.
§ 113); 2. Als Bestandtheile des staatlichen Finanzvermögens, wenn und insoweit der Staat
Eigenthümer derselben ist oder doch den Betrieb auf seine Rechnung führt. Hier kommen die
Eisenbahnen nur in der letzteren Beziehung zu besprechen.
Anfänglich hat der preußische Staat die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahnen der
Privatindustrie überlassen und der Regierung nur eine Beaufsichtigung derselben im öffent-
lichen Interesse vorbehalten. Dies ist der Standpunkt des Eisenbahngesetzes vom 3/11. 1838
(G. S. S. 505). Später hat aber der Staat selbst verschiedene Eisenbahnlinien gebaut und
in Betrieb genommen und seit 1879 hat er alle wichtigen Eisenbahnen käuflich erworben oder
doch deren Betrieb auf eigene Rechnung übernommen.
1) Rönne g. a. O., IV, S. 770 ff. — Hue de Grais a. a. O. S., 8. Aufl. 325 ff.
:2) Ueber die (ausnahmsweise) Versicherung der Staatsgebäude gegen Feuersgefahr vgl. Beschluß
des Staatsministeriums (v. 19/11. 1850 (M. Bl. f. d. i. V. 1851 S. 14).
3) Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 505 ff. — Schulze, das preuß. Staatsrecht,
II, S. 134 ff.
4) Die Staatsdruckerei, welche Eigenthum des preuß. Staats gewesen war, ist durch Ver-
trag mit dem deutschen Reiche in eine Reichsanstalt verwandelt worden und mit dem 1/4. 1879 mit
allem Zubehör auf das Reich übergegangen. R.G. v. 15/3. 1879 (R.G. Bl. S. 139).
5) Krönig, die Verwaltung der preuß. Staatseisenbahnen (1891). — Gleim, Das Recht der
Eisenbahnen in Preußen I. Bd. 1898.