248 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. I. Kapitel. 8 63.
III. Die Bergwerke und Hüttenwerke des Staats. Zum Finanzvermögen
gehören ferner die im Eigenthum des Staates stehenden Bergwerke, Hüttenwerke und Salinen,
die von besonderen königl. Bergbehörden verwaltet werden. In Bezug auf den Betrieb dieser
Unternehmungen steht jetzt der Staat unter den allgemeinen privatrechtlichen und bergrecht-
lichen Vorschriften, nachdem der noch im A.L. R. II, 16 festgehaltene Standpunkt des Berg-
regals im allg. Berggesetz v. 24/6. 1865 (G.S. S. 705) verlassen worden ist. (Vgl. § 121.)
IV. Die Seehandlung9, durch Patent v. 14/10. 1772 von Friedrich dem Großen
als Handelsgesellschaft gegründet, wurde durch Ed. v. 27/10. 1810 (G.S. S. 25) in ein reines
Staatsinstitut ohne jede Betheiligung von Privatpersonen verwandelt, das dem Staate bei
seinen Geldgeschäften als Hülfsorgan diente. Die Kab.O. v. 17/1. 1820 (G.S. S. 25) er-
klärte die Seehandlung für ein für sich bestehendes vom Ministerium des Schatzes unabhängiges
Geld= und Handelsinstitut des Staats, dessen Chef die gesammte Leitung mit unumschränkter
Vollmacht, aber unter persönlicher Verantwortlichkeit führen und das namentlich auch alle für
Rechnung des Staats im Auslande zu machenden Geldgeschäfte besorgen sollte. Durch A.E. v. 17/4.
1848 N. IIsub 2 wurde die Seehandlung dem Finanzministerium untergeordnet. Gegenwärtig
ist die Seehandlung ein Geldinstitut des Staats und zwar abgesehen vom Besitze einiger ge-
werblicher Niederlassungen ein Staatsbankhaus, das die Anleihen des Staats begiebt, aber
auch sonstige Bankgeschäfte betreibt. Der Reingewinn wird an die Staatskasse abgeliefert und
erscheint im Staatshaushaltsetat als Einnahme. An der Spitze der „Generaldirektion der See-
handlungssocietät“ steht ein Präsident, der das Institut auch nach außen vertritt; beigegeben
sind ihm als Mitglieder zwei vortragende Räthe, deren gemeinschaftliche Unterschrift das
Institut ebenfalls verpflichtet. Zufolge Kab. O. v. 25/2. 1834 verwaltet die Seehandlung auch
das dadurch begründete königliche Leihamt zu Berlin, dessen Ueberschüsse an die Rotherstiftung
(für unversorgte Töchter von Beamten und Offizieren) fließen. Besondere Vorrechte wurden
der Seehandlung beigelegt durch Kab. O. vom 20/5. 1826 (Befreiung von gerichtlicher Ein-
wirkung bei Veräußerung verpfändeter Wolle und Stempelfreiheit bei Beleihung von Wolle)
und Kab.O. vom 31/1. 1827 (Befugniß zum außergerichtlichen Verkaufe der ihr verpfändeten
Effekten).
V. Die Porzellanumanufaktur, welche auf einem ausschließlichen Privilegium be-
ruht, das Friedrich der Große im Jahre 1762 einem Privaten für die Porzellanfabrikation
ertheilt hatte. Da schon im folgenden Jahre der Staat den Betrieb auf eigene Rechnung über-
nehmen mußte, wurde die Porzellanfabrikation Staatsmonopol. Das Monopol ist jetzt weg-
gefallen, die königliche Porzellanmanufaktur aber als Musteranstalt des Staats stehen geblieben,
die lediglich einen den gewöhnlichen Vorschriften unterliegenden Gewerbetrieb des Staates
darstellt.
VI. Zu den privatwirthschaftlichen Einnahmen des Staats gehört auch die Jahresrente,
welche die Reichsbank im Betrage von 1865 730 M. auf Grund des § 6 des Vertrags vom
18/5. 1875 wegen Abtretung der preußischen Bank an das Reich der preußischen Staatskasse
zu zahlen hat.
§ 63. Die Staatsschulden 2). I. Nachdem schon durch das Ed. v. 27/10. 1810 über die
Finanzen des Staats (G. S. S. 29) der Grundsatz ausgesprochen worden war, daß die ver-
1) Koch, Art. Seehandlung in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 443. —
Rönne a. a. O., III, S. 104 ff. — Schulze a. a. O., 1, 277, II, 238. — Bornhak a. a. O.,
III, S. 509.
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 867 ff., I, S. 663 ff. —
Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 259, I, S. 194 ff.; 277 ff. — Bornhak, Preuß.
Staatsrecht, III, S. 603 ff. — Richter, das preuß. Staatsschuldenwesen und die preuß. Staatspapiere
(1869). — Sattler, die Schulden des preuß. Staates von 1870—1891 in Schanz's Finanzarchiv,
IX, S. 1 ff. — Sattler, das Schuldenwesen des deutschen Reichs und des preuß. Staats, 1893. —