Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

252 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 64. 
Kammern vorzulegen ist, wird nach dem G. v. 24/2. 1850 hinsichtlich der Uebersicht über die 
Staatsschulden in der Weise genügt, daß bei dem regelmäßigen jährlichen Zusammentritt des 
Landtags die Staatsschuldenkommission demselben über ihre Thätigkeit und die Ergebnisse 
der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Schuldenwesens im verflossenen Jahre Be- 
richt erstattet. Zu diesem Zwecke werden die Rechnungen der Staatsschuldentilgungskasse nach 
vorheriger Revision und Feststellung durch die Oberrechnungskammer der Staatsschulden- 
kommission zugestellt, die dieselben mit ihrem Berichte dem Landtage überreicht. Die Decharge 
erfolgt für jede Kammer durch eine vom Präsidenten derselben zu vollziehende den Entlastungs- 
beschluß der Kammer enthaltende Urkunde 7. 
II. Kapitel. 
Die Staatsabgaben. 
§ 64. Die Staatsabgaben im Allgemeinen 2). I. Neben den zur Deckung der Be- 
dürfnisse des Staates nicht ausreichenden privatwirthschaftlichen, hauptsächlich aus den Erträg- 
nissen des Finanzvermögens herrührenden Einnahmen bezieht der Staat öffentlich-rechtliche 
Einnahmen in den zur Bestreitung des öffentlichen Aufwandes kraft seiner Finanzgewalt von 
der Bevölkerung erhobenen Geldbeiträgen, den sog. Abgaben. 
Die öffentlich-rechtlichen Abgaben zerfallen zunächst in zwei Klassen: 1. Die Gebühren, 
die als besondere Abgaben aus Anlaß spezieller Inanspruchnahme öffentlicher Organe oder 
Anstalten zu zahlen sind. 2. Die Steuern, bei denen eine solche Beziehung zu einer be- 
sonderen Thätigkeit seitens der staatlichen Organe nicht gegeben ist, die daher allgemeine Ab- 
gaben sind. 
Die Steuern sind entweder direkte oder indirekte Steuern. Bei den direkten Steuern 
werden die Pflichtigen nach ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit oder nach ihrer für bestimmte 
Erwerbsquellen ermittelten Leistungsfähigkeit verzeichnet, um von denselben in genau bestimmten 
Zeiträumen vorher genau bestimmte Steuerbeträge einzuziehen (Katastersteuern). Bei den in- 
direkten Steuern dagegen wird an einzelne Handlungen oder Vorgänge oder auch an einzelne 
Besitzthatsachen untergeordneter Bedeutung angeknüpft, die für die Einkommens= und Erwerbs- 
verhältnisse nicht absolut maßgebend sind. So geben bei den Zöllen die Einführung fremder 
Waaren, bei den Verbrauchssteuern der Verbrauch gewisser im Inlande erzeugter Waaren, bei 
den Verkehrssteuern gewisse rechtlich bedeutsame Vorgänge im Verkehrsleben (Besitzübertragung, 
Erbgang u. s. w.), bei den Luxussteuern der in gewisser Weise zu Tage tretende Aufwand Anlaß 
zur Begründung der Steuerforderung. 
Gegenüber den Katastersteuern erscheinen die indirekten Steuern als Tarifsteuern, da die 
Höhe des Steuerbetrags für die einzelnen der Steuer unterworfenen Vorgänge und Thatsachen 
sich aus besonderen Tarifen ergiebt. 
1) Zweifelhaft ist, ob wegen Staatsschulden und Garantien der Rechtsweg zulässig ist, da die 
Deklaration v. 9/8. 1823 (G.S. S. 165) und die Kab.O. v. 4/2. 1823 den Rechtsweg für die ver- 
briefte Staatsschuld und über Ansprüche aus der Fremdbherrschaft ausschlossen. (Vgl. Bornhak 
a. a. O. S. 610, Sarwey, Oeffentliches Recht, S. 400, Oppenhof, Ressortverhältnisse, S. 302.) 
Im Hinblick auf § 4 E.G. z. C. Pr. O. wird man die Frage bejahen müssen. 
2) L. Schmitz, das preuß. Staats= und Kommunalsteuerrecht, 2. Aufl., 1891. — Derselbe, 
die preuß. Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer-Gesetzgebung und das preuß. Kommunalsteuerrecht, 1891. 
— Mamroth, Geschichte der preuß. Staatsbesteuerung im 19. Jahrh. 1891. — Bornhak, Preuß. 
Staatsrecht, III, S. 511 ff. — Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 244 ff. — Rönne, 
das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 781 ff. — v. Mayr, Art. Abgaben in 
Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 1 ff. — Gerlach, die preuß. Steuerreform in Staat 
und Gemeinde (1893).
	        
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