Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 65. Die geschichtliche Entwickelung der preuß. Gesetzgebung über die direkten Steuern. 255 
und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen angeordnet (V. V. v. 28/4., 11/5., 4/6., 24/6. 1867 
G. S. S. 534, 539, 544, 594, 762, 842). Eine spezielle Regelung der Grundsteuer erfolgte für die neuen 
Provinzen durch die G.G. v. 11/2. 1870 (G. S. S. 85), und 3/1. 1874 (G.S. S. 5.) 
Im Kreise Herzogthum Lauenburg ist die preuß. Grundsteuergesetzgebung durch das G. v. 
15/2. 1875 betr. die anderweite Regelung der Grundsteuer und das G. v. 15/2. 1875 betr. die Ein- 
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer zur Geltung gelangt. 
Auf das Jadegebiet wurde durch G. v. 23/3. 1878 § 5 (G. S. S. 107 ff.) der im Regie- 
rungsbezirk Aurich bestehende Rechtszustand übertragen. Sonach bestand in der ganzen Monarchie mit 
Ausnahme der hohenzollern'schen Lande eine einheitliche Grund= und Gebäudesteuer-Gesetzgebung nach 
Maßgabe der G. v. 21/5. 1861 und der dazu ergangenen Novellen v. 12/3. 1877 (G. S. S. 19), 
23/2. 1879 (G.S. S. 93) und 15/4. 1889 (G.S. S. 99). 
In den Hohenzollern 'schen Landen steht hinsichtlich der Grundsteuer das hohenzollernssig= 
maring'sche G. v. 30/8. 1834 (G.S. f. Sigmaringen Bd. 4, S. 95) in Kraft, das durch G. v. 22)/2. 
1867 (G. S. S. 269) auch für Hohenzollern-Hechingen zur Einführung gelangte. Nach diesen Gesetzen 
besteht eine Grundsteuer, eine Gefällsteuer und eine Gebäudesteuer 1). 
B8. Die Gewerbesteuer. Während im! vorigen Jahrhundert der Gewerbetrieb nur in 
der Form der allgemeinen Konsumtionsabgabe, der Accise, zu den Steuern herangezogen wurde, er- 
folgte eine besondere Besteuerung des Gewerbes zuerst durch das Edikt v. 2/11. 1810 (G.S. S. 79) 
über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer, welches den Gewerbebetrieb grundsätzlich freigab, 
aber die Lösung eines Gewerbescheines vorschrieb. 
Das G. v. 30/5. 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (G. S. S. 147) hielt die Vorschrift 
der Lösung von Gewerbescheinen nur noch hinsichtlich der im Umherziehen betriebenen Gewerbe aufrecht 
(§ 20) und regelte im Uebrigen die Gewerbesteuer auf neuer Grundlage. Zu dem G. v. 30/5. 1820 
erging als Novelle das G. v. 19/°7. 1861 (G.S. S. 697), welche sich namentlich auf die Gewerbesteuer 
vom Handelsbetriebe bezog. 
Die G. G. v. 30/5. 1820 und 19/7. 1861 wurden auch in die neuen Provinzen eingeführt (V.O. 
v. 28/4., 11/5., 4/6., 24/6. 1867, G. S. S. 533, 538, 593, 761, 842). Hierauf ergingen für den ganzen 
Geltungsbereich dieser Gesetzgebung die Novellen v. 20/3. 1872 und 5/6. 1874 (G.S. 1872 S. 288, 
1874 S. 219). Endlich wurde die preußische Gewerbesteuergesetzgebung auch eingeführt in Lauenburg 
durch G. v. 23/6. 1876 (G. S. S. 169) § 9. In den hohenzollern'schen Landen dagegen wurde das 
hohenzollern-sigmaring'sche Gesetz v. 30/8. 1834 (G. S. f. Hohenzollern-Sigmaringen Bd. 4 S. 95) auf- 
recht erhalten, eingeführt durch G. v. 22/2. 1867 (G. S. S. 269) auch im ehemaligen Fürstenthum 
Hohenzollern-Hechingen für die Besteuerung der bestehenden Gewerbe (vgl. auch G. v. 25/3. 1875 betr. 
einige Aenderungen der direkten Steuern in den hohenzollern'schen Landen G.S. S. 181). 
Die auf dem G. v. 30/5. 1820 beruhende Gewerbesteuergesetzgebung zeigte sich im Laufe der 
Zeit immer mehr reformbedürftig, da sie dem Prinzip einer gerechten Vertheilung nicht entsprach. Um 
den Mängeln der bestehenden Gesetzgebung abzuhelfen erging daher das Gewerbsteuergesetz v. 24, 6. 1891 
(G. S. S. 205), welches am 1·4. 1893 für die ganze preußische Monarchie mit Ausnahme der hohen- 
zollern'schen Lande und der Insel Helgoland in Krast getreten ist. Das G. v. 24/6. 1891 hat nur 
die eigentliche Gewerbesteuer verändert, dagegen nicht die der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen, nur ist die Bezugnahme des Wandergewerbesteuergesetzes auf die Ortsklassen der bisherigen Ge- 
werbesteuer ersetzt durch eine ziffermäßige Größenklassifikation der Orte. 
Besonders geregelt wurden die sog. Hausirgewerbesteuer, zuletzt durch G. v. 3/77. 1876 (G. S. S. 247), 
der Bergwerksabgaben, in Bezug auf welche § 245 des allg. Berggesetzes vom 24 6. 1865 die früheren 
Vorschriften aufrecht erhalten hat?2) und die Eisenbahnabgaben durch G. v. 30/5. 1853(G. S. S. 449) 3) 
C. Die Einkommensteuer. Die preußische Einkommenbesteuerung ist aus der einfachen 
Kopfbesteuerung hervorgegangen, welche durch das Ed. v. 7/9. 1811 unter dem Namen einer Personen- 
steuer von 12 g. Gr. für jede Person über 12 Jahren für das platte Land und zwar als Ersatz der 
vorher für Stadt und Land gleichmäßig bestehenden Mahlsteuer eingeführt worden war. Diese Kopf- 
steuer wurde durch G. v. 30/5. 1820 in eine Klassensteuer umgewandelt, die überall da zu erheben war, 
wo eine Schlacht= und Mahlsteuer nicht erhoben wurde, was nur in einer Reihe namentlich aufgeführter 
größerer Städte der Fall war. Die Klassensteuer wurde nach fünf verschiedenen Klassen und zwar in 
den vier ersten nach Haushaltungen, in der fünften Klasse als Kopfsteuer ohne Rücksicht auf das Ein- 
kommen erhoben. Nach der Beifügung von zwei neuen obersten Steuersätzen und mehreren Steuer- 
  
1) In Helgoland sind bisher die preuß. Steuergesetze noch nicht zur Einführung gelangt. 
vd.1 2) var Kratz, Art. Bergwerksabgaben in Stengel's Wörterbuch des Verwalt.-Rechts, 
. L, S. 168. 
5) Gleim, Art. Eisenbahnabgaben a. a. O., I, S. 321 ff.
	        
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