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die hinsichtlich der Grundsteuer in den östlichen Provinzen geltenden Bestimmungen in Kraft
gesetzt und gleichzeitig über die Untervertheilung der Grundsteuer Bestimmung getroffen.
II. Der Gebäudesteuer unterliegen Gebäude, die dazu gehörigen Hofräume und die
nicht mehr als einen Morgen Flächeninhalt umfassenden Hausgärten 1).
Die Veranlagung erfolgt in der Weise, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude zu
einer der Steuerstufen eingeschätzt wird, welche in dem dem Gesetze beigefügten Tarife bestimmt
sind. Die Veranlagung geschieht unter der Leitung der Bezirksregierung innerhalb zu bildender
Verwaltungsbezirke durch Kommissionen unter dem Vorsitze besonderer Ausführungskommissarien.
Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Kreistage, bezw. der Stadtverordnetenversamm-
lung gewählt.
Die Veranlagung wird alle 15 Jahre einer Revision unterzogen. In die Gebäudestamm-
rollen sind alle entstehenden Veränderungen einzutragen.
Die Steuer beträgt jährlich für Gebäude, welche vorzugsweise zum Bewohnen und nur
in Ansehung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, ferner für Schauspiel-,
Ball-, Bade-, Gesellschaftshäuser und ähnliche Gebäude 4% , bei anderen, also vorzugsweise
bei den gewerblichen Gebäuden 2% des Nutzungswerthes (§ 5) 2) 5).
§ 66 a. B. Die Gewerbesteuern"). I. Die Gewerbesteuer vom stehenden Ge-
werbe. Nach dem G. v. 24/6.1891 unterliegen der Gewerbesteuer die in Preußen betriebenen
stehenden Gewerbe. Der Begriff des stehenden Gewerbes ist nicht im G. v. 24/6. 1891 de-
finirt, doch ist die Abgrenzung des stehenden Gewerbebetriebes gegen den Gewerbetrieb im Um-
herziehen insoferne gegeben, als im G. v. 3/7. 1876 betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebs
im Umherziehen (§8 1, 2, 4) alle diejenigen Gewerbe aufgeführt sind, welche als Gewerbebe-
triebe im Umherziehen anzusehen sind, alle anderen daher dem stehenden Gewerbebetriebe zu-
gerechnet werden. Außerdem sind in § 4 und theilweise auch in § 3 d. G. v. 24/6. 1891 ver-
schiedene Erwerbsarten aufgeführt, welche der Gewerbesteuer nicht unterliegen (Land= und Forst-
wirthschaft, Jagd, Fischzucht und der Betrieb der Eisenbahnen u. s. w.)5).
Was die Veranlagung der Gewerbesteuer anlangt, so ist sie im Gesetze in folgender Weise
geregelt (§8 6 ff.):
a) Steuerklassen und Steuersätze. Das Gewerbesteuergesetz kennt vier Steuer-
klassen, die nach der Größe des Betriebsertrages bezw. des Anlage= oder Betriebskapitales ge-
1) Hinsichtlich der Gebäudesteuerbefreiungen kommt jetzt auch der § 24 des Kommunalabgaben=
gesetzes zur Anwendung; hervorzuheben ist, daß die im § 19 des Gebäudesteuergesetzes enthaltene zeil-
weise Befreiung von Neubauten aufgehoben ist (Mot. zu § 21 d. Entw. des Kommnnalabgabengesetzes).
2) Für die Veranlagung und Erhebung der den Gemeinden überwiesenen Grund= und Gebäude-
steuer kommen künftig die §§ 61 ff. des Kommunalabgabengesetzes zur Anwendung.
3) In Betreff der Anfertigung und Fortschreibung der Grundsteuerkataster und Gebäudesteuer-
rollen sind besondere Instruktionen ergangen (vgl. Rönne a. a. O. IV, S. 804 N. 6 und die An-
gaben im Art. Kataster §8 3 ff.). Die Katasterverwaltung ist in letzter Instanz dem Finanzministerium
und unmittelbar den Regierungen unterstellt, bei welchen ein für den Regierungsbezirk fungirender
Kataster-Inspektor aufgestellt ist, der die Leitung des Katasterbureaus hat. Den Regierungen unter-
geben sind die Katasterämter (in der Regel je eines für einen Kreis) unter einem Katasterkontrolleur,
bei welchem die Fortschreibung der Grund= und Gebäudesteuerbücher, sowie die Nachträge in den Karten
vollzogen u. s. w., überhaupt alle mit der unmittelbaren Führung des Katasters verbundenen Geschäfte
besorgt werden (ugl. Rönne a. a. O., III, S. 233).
4) v. Philippovich, Art. Gewerbesteuer in Preußen in Stengel's Wörterbuch des Ver-
waltungsrechts, 1I, Erg.-Bd. S. 46 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, Erg.-Bd. S. 549. — Men-
zen, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz v. 24/6. 1891, Berlin 1891. — Neukamp, Kommentar zum
Gewerbesteuergesetz v. 24/6. 1891, Essen 1891. — Rönne, Preuß. Staatsrecht, 4. Aufl., IV. S. 812 ff.
— Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 532.
5) Bezüglich der Steuerbefreiungen sind zu vergleichen die §§ 3—5 des Gewerbesteuergesetzes
v. 24/6. 1891 und § 28 des Kommunalabgabengesetzes im Zusammenhalt mit der Begründung zu
§ 23 des Entw. des letzteren Gesetzes.
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