Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

260 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 66a. 
schieden werden. Es fallen Gewerbebetriebe in die Klasse IV mit einem Jahresertrage von 1500 
bis 4000 M. oder mit einem Anlage- oder Betriebskapitale von 3000—30000 M., in die 
Klasse III mit einem Jahresertrage von 4000—20 000 M. oder mit einem Anlage= oder Be- 
triebskapitale von 30000—150000 M., in die Klasse II mit einem Jahresertrage von 20000 
bis 50000 M. oder mit einem Anlage= oder Betriebskapitale von 150000—1000000 M., 
in die Klasse I mit einem Jahresertrage von mindestens 50000 M. oder mit einem Anlage- 
oder Betriebskapitale von mindestens 1000000 M. Entscheidend für die Besteuerung ist 
also entweder der Jahresertrag oder das Betriebskapital und zwar jeweils dasjenige der beiden 
Momente, welches die Ueberweisung in die höhere Steuerklasse rechtfertigt. 
Als Grundsatz ist für die I. Klasse eine Steuer von 1% des Ertrages jedes einzelnen 
in dieser Klasse veranlagten Betriebes angenommen; doch treten kleine Aenderungen dadurch 
ein, daß die Steuer nach Klassensätzen eingehoben wird, indem sie für Betriebe mit einem Er- 
trage von 50 000 bis einschließlich 54 800 M. auf 524 M festgesetzt ist, welcher Satz für die 
höheren, um je 4800 M. steigenden Stufen um je 48 M. steigt. Für die nur wegen der Höhe 
des Anlage= oder Betriebskapitales zur I. Klasse gehörigen Betriebe, welche einen geringeren 
Ertrag als 50000 M. haben, können die Steuersätze, jedoch nicht unter 300 M. ermäßigt 
werden. 
In den Klassen II, III und IV findet eine Vertheilung der Steuerpflichtigen auf die 
durch das Gesetz festgesetzten Steuerstufen jeder Klasse durch die Pflichtigen selbst statt. Der 
Staat ermittelt nur die Zahl derjenigen Betriebe, welche in jedem Veranlagungsbezirke zu einer 
bestimmten Klasse gehören. Das Gesetz hat ferner für jede Klasse einen Mittelsatz bestimmt und 
es muß darnach jede Klasse, so viel Angehörige sie zählt, so vielmal den Mittelsatz aufbringen. 
Die Mittelsätze betragen in Klasse 1. 300 M. 
„ „ III 80 „ 
5 7“ IV O"c O"c s 16 » 
Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten Steuersätze betragen 
in Klasse I. 156—480 M. 
„ „ III. 32—192 „ 
„ „ IV. 4— 36 „ 
Die Abstufung der Steuersätze erfolgt bis zu 40 M. um je 4 M., von da bis 96 M. 
um je 8 M., weiter bis 192 M. um je 12 M. und weiter bis 480 M. um je 36 M. Darnach 
kann es allerdings vorkommen, daß ein zu einer niedrigeren Klasse eingeschätzer Gewerbetreibender 
mehr Steuer zu zahlen hat als ein solcher, der in die nächste höhere Klasse gehört. Dies kann 
sich dadurch rechtfertigen, daß je die Einschätzung nicht nur nach dem Ertrage, sondern auch nach 
dem Betriebskapitale vor sich geht, letzteres aber unter Umständen trotz größeren Umfanges 
einen kleineren Ertrag geben kann als ein solches von geringerer Größe. Doch steht in solchen 
Fällen, sofern der Ertrag nachweislich zwei Jahre lang 
in Klasse 1 die Höhe von 30000 M. 
„ „ II „ „ „ 15000 „ 
„ „ III„ „ „ 3000 „ 
jährlich nicht erreicht hat, dem Gewerbetreibenden das Recht zu, die Herabsetzung in die dem 
Ertrage entsprechende Steuerklasse zu beanspruchen. Diese Begünstigung, die eine Ausnahme 
von dem oben angeführten Grundsatze der Klassenzutheilung macht, steht den Konsumvereinen 
und Konsumanstalten mit offenem Laden nicht zu. Kann die Gesammtsteuersumme einer der 
drei unteren Klassen nur durch eine über die oben angeführten Sätze hinausgehende Belastung 
einzelner Betriebe erreicht werden, so muß die von der betreff. Steuergesellschaft zu tragende 
Summe ermäßigt werden. 
b) Grundsätze der Veranlagung. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Auf- 
forderung des Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.