Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

264 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. § 67. 
trieb stattfindet, in den Orten der vierten Abtheilung an die Kreise, in Hohenzollern an die 
Amtsverbände. · 
111.DieEifenbahnabgabenI).DurchdasG.v.30!5.18535etr.dicvondenEisen- 
bahnen zu entrichtende Abgabe (G. S. S. 449) wurde bestimmt, daß von sämmtlichen Eisen— 
bahn-Aktiengesellschaften eine Abgabe zu entrichten ist, die vom Reinertrage der Eisenbahn- 
unternehmungen erhoben wird, wie er sich nach den Ergebnissen des Kalenderjahres unter Ab- 
zug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten sowie des erforderlichen Beitrags 
zum Reservefond und der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung etwaiger Anleihen er- 
forderlichen Beträge sowie des etwa statutenmäßig dem Staate zu überlassenden Antheils des 
Reinertrags ergiebt. Die Höhe der Abgaben stuft sich derart ab, daß von einem Reinertrage 
bis zu einschließlich 4% des Kapitals 1/0 dieses Ertrags, außerdem aber über 4 bis 5% ein- 
schließlich ½/20, über 5 bis 6% einschließlich 1/10 vom Mehrertrage, über 6 % 2/10 dieser Er- 
tragsquote zu entrichten sind. Der Betrag der Abgabe wird nach Ablauf jedes Betriebsjahres 
für jede Eisenbahngesellschaft von der Regierung in deren Bezirk die Direktion ihren Sitz hat, 
und für die in Berlin domicilirenden Eisenbahnen von dem Generaldirektor der direkten Steuern 
festgesetzt. 
Der Eisenbahnabgabe unterliegen nach Maßgabe des G. v. 19/3. 1867 (G. S. S. 465) 
auch sämmtliche im Privateigenthum stehende Eisenbahnen, soweit nicht in einzelnen Fällen 
durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. 
Die Gesetzgebung über die Eisenbahnsteuer ist durch V. v. 22/9. 1867 (G.S. S. 1639) 
auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt worden. 
§ 67. C. Die Einkommensteuer 2) D. Die Ergänzungsstener. I. Abgesehen von den 
hohenzollernschen Landen und Helgoland beruht gegenwärtig die Einkommensteuer für die 
ganze Monarchie auf dem Einkommensteuergesetz v. 24/6. 1891 (G. S. S. 175), welches von 
dem früheren Rechte hauptsächlich dadurch abweicht, daß die Klassensteuer und die klassifizirte 
Einkommensteuer zu einer einheitlichen Einkommensteuer verschmolzen, die Steuersätze im 
Interesse der Entlastung der mittleren und unteren Klassen abgeändert und die Einschätzungs- 
behörden und das Veranlagungsverfahren neu geordnet sind. 
Was nun zunächst die subjektive Steuerpflicht anlangt, so unterliegen nach §§ 1 
u. 2 d. G. der Steuer alle preußischen Staatsangehörigen, welche ein der Einkommensteuer 
unterliegendes Einkommen beziehen, soferne nicht auf sie die Vorschriften des R.G. v. 30/5. 
1870 über das Verbot der Doppelbesteuerung Anwendung finden. Ausgenommen sind ferner 
von der Steuerpflicht die preußischen Staatsangehörigen, welche ohne in Preußen einen Wohn- 
sitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren dauernd sich im Auslande aufhalten; jedoch findet diese 
Ausnahme auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 
und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht herangezogen werden, keine Anwendung. 
Die Angehörigen anderer Bundesstaaten sind gemäß dem R. G. v. 30/5. 1870 steuer- 
pflichtig, soferne sie ohne Wohnsitz in ihrem Heimatstaat in Preußen wohnen, oder ohne Wohrnsitz 
im Reich in Preußen sich aufhalten, oder in Preußen dienstlichen Wohnsitz haben. Ausländer 
sind steuerpflichtig, wenn sie in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbs 
wegen oder länger als ein Jahr auphalten. 
Von juristischen Personen sind der Steuerpflicht unterworfen Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, die in Preußen einen Sitz haben, so- 
  
1) Gleim, Art. Eisenbahnabgaben in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I. S. 321 ff. 
2) Fuisting, das preuß. Einkommensteuergesetz v. 24/6. 1891, 2. Aufl., 1892. — Krause, 
das preuß. Einkommensteuerges. v. 24/6. 1892. — v. Mayr, Art. Einkommensteuer (preußische) 
in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I. Erg.-Bd. S. 15 ff., II, Erg.-Bd. S. 36 ff. (daselbst ist 
namentlich auch der Inhalt der Ausführ.-Anweisung v. 15/8. 1891 ziemlich ausführlich wiedergegeben). 
— Bornhak, Preuß. Staatsrecht, Erg.-Bd. S. 49 ff.
	        
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