Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

867. Die Einkommensteuer. Die Ergänzungssteuer. 269 
Jahreseinkommen den Betrag von 900 M. nicht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres 
steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20000 M. beträgt; 3. weibliche Personen, welche 
minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und 
Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 
20 000 M. und das nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahresein= 
kommen derselben den Betrag von 1200 M. nicht übersteigt. 
Nach § 4 unterliegt grundsätzlich der Besteuerung das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. In den §§ 4—16 ist sodann bestimmt, was im 
Einzelnen als steuerbares Vermögen im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, daß hiezu insbe- 
sondere Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht 
als Zubehör eines Grundstücks oder als Bestandtheil eines Anlage= und Betriebskapitals an- 
zusehen sind, nicht gerechnet werden dürfen, welche Schulden vom Aktivvermögen in Abzug zu 
bringen sind und wie das steuerbare Vermögen berechnet bezw. geschätzt wird. 
Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen von mehr als 6000 M. 
bis einschließlich 8000 M. jährlich 3 M., erhöht sich zunächst nach dem im § 18 enthaltenen 
Steuertarif auf 30 M. bei einem steuerbaren Vermögen von 60000 M bis einschließlich 70000M. 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 M. für jede angefangenen 10000 M. 
um je 5 M. Bei Vermögen von mehr als 200000 M. bis einschließlich 220000 M. beträgt 
die Steuer 100 M. und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 20000 M. um 
je 10 M. 
Was die Veranlagung der Steuer anlangt, so erfolgt dieselbe gemäß §§ 20—36, 
(vgl. auch § 46) möglichst im Anschluß an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und 
unter Benützung der für die Einkommensteuer bestehenden Einrichtungen sowie der für die 
letztere zuständigen Organe. 
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige gemäß 
§ 20 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner 
Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde. Die Personenstandsaufnahme (5§21 d. Ein- 
kommensteuer-G.) bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer. 
Deshalbhat jeder Gemeinde-(Guts= Vorstand dieim § 23 d. Einkommensteuer-G. vorgeschriebenen 
Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urtheil über den Um- 
fang und Werth des steuerpflichtigen Vermögens begründen können, und das Ergebniß in eine 
nach näherer Bestimmung des Finanzministers einzurichtende Nachweisung einzutragen (§§ 20, 
21). Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Ein- 
kommensteuer durch die gemäß §§ 33, 34, 50 d. Einkommensteuer-G. gebildeten Veranlagungs- 
kommissionen (§ 22). Für jeden Veranlagungsbezirk wird gemäß § 23 ein Schätzungsausschuß 
gebildet, der die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen erforderlichen Werthsermittelungen 
vorzunehmen und den Werth des steuerbaren Vermögens zu begutachten hat (§ 24). 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, der zugleich die Interessen des Staates 
vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte 
Veranlagung in seinem Bezirk nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt. 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vorsitzende, soweit dies 
nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuer-Veranlagung geschehen ist (§ 35 Abs. 3 Ein- 
kommensteuer-G.), möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbe- 
stimmung der steuerbaren Vermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (§ 25). Die 
Steuerpflichtigen sind berechtigt — nicht verpflichtet, wie der Entwurf wollte — behufs der 
Veranlagung dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzu- 
geben oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungskommission 
zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige [§ 261). Nach § 28 hat der Vor- 
sitzende der Veranlagungskommission nach Einholung des Gutachtens des Schätzungsausschusses
	        
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