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der Ergänzungssteuer den Betrag von 35 Millionen Mark zuzüglich einer Steigerung von 4%
für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr erreicht (§ 48).
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von
80 Millionen Mark und für die folgenden Jahre einen um je 4% erhöhten Betrag, so sind die
Ueberschüsse und deren Zinsen bis zum Etatsjahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen
vom Finanzminister zu verwaltenden Fonds abzuführen soweit darüber nicht durch Gesetz ander-
weit Verfügung getroffen ist. Soweit die mit 3½ % zu berechnenden Zinsen dieses Fonds
nach dem Bestande vom 1/4. 1895 zu dem im § 48 Abs. 3 bezeichneten Zwecke keine Verwen-
dung finden, ist über dieselben zu Beihülfen für Volksschulbauten oder zu anderweiten Bei-
hülfen an unvermögende Schulverbände durch den Staatshaushaltsetat Bestimmung zu treffen.
Der Fonds selbst ist am 1/4. 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen. Die
§§ 82—84 d. Einkommensteuer-G. treten außer Kraft (§ 49).
Abgesehen von der Bestimmung im § 48 ist eine Veränderung der Ergänzungssteuersätze
nach § 50 nur bei gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abänderung der Einkommensteuersätze
zulässig.
Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe direkter
Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatz (§ 51).
§ 67a. Die direkten Steuern in den hohenzollern'schen Landen 1). I. Bei der Besitzer-
greifung der beiden Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen wurde zunächst
die direkte Steuerverfassung derselben, die übrigens in jedem der Fürstenthümer eine besondere war, auf-
recht erhalten. Auch die Grundsteuergesetzgebung des Jahres 1861 wurde nicht eingeführt und ebenso
wurde auch das G. v. 1/5. 1851 betr. die Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer
auf die hohenzollern'schen Lande nicht ausgedehnt.
Um wenigstens eine Gleichmäßigkeit in der Steuerverfassung der beiden Fürstenthümer herzustellen,
erging das G. v. 22/2. 1867 betr. die Regelung der direkten Besteuerung in dem Fürstenthume Hohen-
zollern-Hechingen (G. S. S. 269), welches vom 1/1. 1870 die früher im Fürstenthume Hohenzollern-
Hechingen bestandenen direkten Abgaben beseitigte und dagegen die im Fürstenthume Hohenzollern-Sig-
maringen bestehenden direkten Steuern mit Einschluß der Abgabe von Hunden einführte. In Folge
dessen waren in beiden Fürstenthümern nachstehende ursprünglich für Hohenzollern-Sigmaringen erlassene
Steuergesetze in Kraft: 1. das G. über die Normen der direkten Besteuerung v. 30/8. 1834 (G.S. f.
Sigmaringen Bd. IV, S. 95); 2. das G. betr. die Abgabe von Hunden v. 19/1. 1843, später abge-
ändert durch das G. v. 26/6. 1875 (G. S. S. 517). 3. das G. betr. das Verfahren in Steuerbeschwerde-
sachen v. 4/3. 1835 (G.S. f. Sigmaringen Bd. IV, S. 223).
An diesem Rechtszustande haben die neuen Steuergesetze nichts geändert. Das Einkommensteuer-
gesetz v. 24/6. 1891 und das Gewerbesteuergesetz v. 24/6. 1891 sind nicht für die hohenzollern'schen
Lande ergangen, (während allerdings das Gesetz vom 3/7. 1876 betr. die Besteuerung des Gewerbe-
betriebes im Umherziehen auch in diesem Gebiete gilt). Ebenso sind das G. v. 14/7. 1893 wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern und das Ergänzungssteuergesetz vom gleichen Tage nicht für die hohen-
zollern'schen Lande erlassen worden; vielmehr hat das erstere Gesetz bestimmt, daß die Umgestaltung
des Systems der direkten Steuern in diesen Landen einem besonderen Gesetze vorbehalten bleibt, und
bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes für die hohenzollern'schen Lande v. 1/4. 1896 ab ein fester Jahres-
betrag von 62 020 M. aus der Staatskasse überwiesen wird.
II. Das G. v. 30/8. 1834 hat die Grundstücke, Gefälle, Gebäude, Gewerbe, Kapitalien und Dienst-
erträgnisse der Besteuerung unterworfen. Das Beitragsverhältniß der verschiedenen Steuergattungen
sollte nach § 2 d. G. jedesmal auf die Dauer einer Finanzperiode festgestellt werden; seit dem 1/5.1840
betrug die Steuer von den Grundstücken, Gefällen, Gebäuden, Gewerben und Kapitalien 10 Kreuzer
von 100 Gulden Steuerkapital (ohne Abzug der Schulden). Die Höhe der Dienstertragssteuer wurde
entsprechend regulirt. Das G. v. 25/3. 1875 (G. S. S. 181) hat nun bestimmt, daß an Grund-, Ge-
fäll-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitaliensteuer statt des bisherigen Steuersatzes fortan von je 100 M.
Steuerkapital 17 Pfennige Steuer entrichtet werden, und daß die Dienstertragssteuer nach den im § 2
des G. festgesetzten Abstufungen erhoben werden soll und Einkommen unter 180 M. von dieser Steuer
die von allen Arten von Diensteinkommen erhoben wird, befreit sein soll.
Was die Grundsteuer anlangt, so werden die Stammkapitalien mit dem zwanzigfachen Rein-
ertrage berechnet, wobei Reallasten mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage berücksichtigt werden. Zum
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 854 ff.