Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 68. Die Stempel= und Erbschaftssteuern. 275 
Kranken-, Arbeits-, Straf= und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser, vom Staate ge- 
nehmigte Hospitäler und andere Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen, welche 
vom Staate als solche ausdrücklich oder durch Verleihung der Rechte juristischer Personen an- 
erkannt sind; h) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für Kunst und 
Wissenschaft; d) deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte 
juristischer Personen zustehen; k) Personen, denen nach den bestehenden Bestimmungen sub- 
jektive Befreiungen vom Erbschaftsstempel, bezw. von der Erbschaftsabgabe zustehen, welche 
nach den Landesgesetzen nur gegen Entschädigung aufgehoben werden können, oder auf be- 
sonderem landesherrlich verliehenem Privilegium beruhen. 
Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die renumeratorischen und die mit einer 
Auflage belasteten Schenkungen unterliegen nach § 4 d. G., wenn eine schriftliche Beurkundung 
derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe vom Betrage der Schenkung. Der Werth- 
steimpel bestimmt sich nach den Vorschriften des dem Gesetze beigefügten Tarifs für die Erb- 
schaftssteuer und der für diese Steuer geltenden §§ 6—25 sowie des § 27 Abs. 1, indem an 
Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers des Anfalls die Verhältnisse des 
Gebers, bezw. des Beschenkten berücksichtigt werden. 
Die Erbschaftssteuer wird von demjenigen Betrage entrichtet, um welchen diejenigen, 
denen der Anfall zukommt durch denselben reicher werden (§ 5 Abf. 1). 
In welcher Weise die erbschaftssteuerpflichtige Masse festzustellen ist, ist in den 88 5 
Abs. 2 und 3, 6—28 genau bestimmt. Aus diesen Bestimmungen sind folgende hervor- 
zuheben: 1. Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb des Landes liegen, ge- 
hören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Vom Anfall inländischer Grundstücke oder Grund- 
gerechtigkeiten und deren Nutzungen ist dagegen die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne 
Unterschied ob der Erblasser Inländer oder Ausländer war und derselbe seinen Wohrsitz 
im Inlande hatte oder nicht (§ 9). 2. Bewegliches Vermögen ist der Erbschaftssteuer unter- 
worfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in Preußen hatte oder die 
vorläufige Ausfolgung des Nachlasses eines Verschollenen von einem preußischen Gerichte 
verfügt ist, das außerhalb Preußens belegene Vermögen indessen nur dann, wenn davon in dem 
auswärtigen Staate keine oder eine geringere Abgabe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
zu entrichten ist. Im letzteren Falle wird die im auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe 
auf die diesseitige Steuer angerechnet (§ 10). 3. In Bezug auf den Nachlaß von Personen, 
die in solchen Staaten ihren Wohnsitz haben und Angehörige solcher Staaten gewesen sind, in 
welchen die Erbschaftssteuer nach anderen als den im § 10 angegebenen Grundsätzen erhoben 
wird, kann der Finanzminister zum Zweck der Ausgleichung und thunlichster Vermeidung der 
Doppelbesteuerung Abweichungen von der Vorschrift des § 10 in der Art anordnen, a) daß die 
Erhebung der preußischen Erbschaftssteuer für das nicht in Grundstücken oder Grundgerechtig- 
keiten bestehende Vermögen unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen hat, sofern 
derselbe preußischer Staatsangehöriger war; b) daß die Erhebung der preußischen Erbschafts- 
steuer für das nicht in Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen unab- 
hängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu erfolgen hat, falls das 
Vermögen in Preußen sich befindet (§ 11)0. 
Was die Haftung für die Steuer anlangt, so trifft dieselbe den Erwerber des steuer- 
pflichtigen Anfalls. Für die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse, aus welcher auch 
auf Erfordern für die Versteuerung bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß. Gesetz- 
liche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testamentsexekutoren und Nachlaß- 
verwalter, sowie die Verwalter der Familienstiftungen, dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile, 
Vermächtnisse oder Schenkungen, bezw. die Hebungen aus der Familienstiftung nur nach Be- 
  
1) Bgl. Vf. d. Fin.-Minist. v. 29/6. 1891 (C. Bl. der Abgab.-Verw. S. 199.). 4% 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.