Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

276 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 69. 
richtigung und Sicherstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer ausantworten und bleiben 
im entgegengesetzten Falle für die Steuer verhaftet (88 29, 30). 
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird unter Leitung des Finanzministers 
von den Provinzialsteuerbehörden durch die Erbschaftssteuerämter geführt, welchen innerhalb 
der ihnen vom Finanzminister anzuweisenden Geschäftsbezirke die Feststellung und Einziehung 
der zu erhebenden Erbschaftssteuerbeträge und die Aufsicht über die Beobachtung des Erbschafts- 
steuergesetzes obliegt (§ 31). 
Ueber die Anmeldung der der Erbschaftssteuer unterliegenden Anfälle, die Deklaration 
der die Feststellung der Erbschaftssteuer bedingenden Verhältnisse und die Feststellung der Erb- 
schaftssteuer enthalten die §§ 32—41 d. G. genaue Bestimmungen. 
Auf Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbschaftssteuer nach 
Maßgabe des G. v. 30/5. 1873 finden die Bestimmungen des G. v. 24/5. 1861 betreff. die 
Erweiterung des Rechtswegs §§ 11 und 12 Anwendung. Insoweit die gänzliche oder theil- 
weise Erstattung der erlegten Steuer wegen eines nach deren Festsetzung eingetretenen Ereig- 
nisses verlangt werden kann, ist die Klage bei Verlust des Klagerechts binnen Jahresfrist nach 
dem Eintritt des Ereignisses anzubringen (§ 42). 
Die Erbschaftssteuer, mit Ausnahme der bereits zur Hebung gestellten Beträge — ver- 
jährt in zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der steuerpflichtige Anfall 
erworben oder wenn schon amtliche, auf die Ermittelung der Steuer gerichtete Handlungen 
vorgenommen sind, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte derartige Handlung 
vorgenommen wurde. Zur Hebung gestellte Steuerbeträge verjähren in vier Jahren nach Ab- 
lauf desjenigen Kalenderjahres, in welches der letzte Tag der Zahlungs= oder Stundungsfrist 
fällt, bezw. in welchem die letzte auf die Beitreibung des Rückstandes gerichtete amtliche Hand- 
lung vorgenommen ist. Die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen kann nicht vor Ab- 
lauf desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist, erfolgen. Die Strafverfolgung 
von Zuwiderhandlungen gegen das Erbschaftssteuergesetz verjährt in drei Jahren, die Voll- 
streckung der rechtskräftig deshalb erkannten Strafen in fünf Jahren (§ 50)). 
Das Erbschaftssteuergesetz vom Jahre 1873, bezw. 1891 gilt auch in den hohen- 
zollern'schen Landen und im Kreise Herzogthum Lauenburg, jedoch mit gewissen im Art. 2 
des G. v. 19/5. 1891 enthaltenen Maßgaben bezüglich der § 2 Abs. 3, §§ 4 und 46. 
§ 69. Einnahmen aus der Lotterie, Regalien und den Gebühren. I. Die Lotterier). 
Die in Preußen seit 1703 bestehende Klassenlotterie wurde im Jahre 1767 für den Staat 
monopolisirt, während bis dahin die Einrichtung von Lotterien Privaten gegen einzuholende 
Konzession gestattet worden war. Bis zum Jahre 1793 war sie verpachtet, vom 1/6. 1794 
wurde sie zunächst (bis zum Jahre 1808) zu milden Zwecken (zum Besten der Invaliden= und 
Wittwenversorgungs-, auch Schul= und Armenanstalten) vom Staat in eigene Verwaltung 
genommen. Das Lotterieedikt vom 28/5. 1810 hob das Zahlenlotto auf; die Klassenlotterie 
sollte nach verändertem Plane fortbestehen. Der Versuch an Stelle des aufgehobenen Zahlen- 
lotto und der einstweilen suspendirten Klassenlotterie in Form der sog. Quinen= und Güter- 
lotterien neue Landeslotterien einzurichten, welche der Staatskasse Einnahmen zuführen sollten, 
ohne die Mängel der bis dahin bestandenen Lotterien zu haben, hatte nach kurzer Zeit mit 
Mißerfolg geendet. Anderweitige Versuche neben der seit 1814 wieder in Betrieb gesetzten 
Klassenlotterie noch andere Formen der Lotterie (die sog. kleine und die große Staatslotterie, 
  
1) Die Strafbestimmungen finden sich in den §§ 43—48 d. G. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, IV. Aufl., 4. Bd., S. 778 ff. — Bornhak, 
Preuß. Staatsrecht, 4. Bd., S. 507. — v. Mayr, Art. Lotterie in Stengel's Wörterbuch des 
Verw.-Rechts, II, S. 55 ff., I, Erg. Bd. S. 66, II, Erg. Bd. S. 144. — Marcinowski, das Lotterie- 
wesen im Königreich Preußen, 1892.
	        
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