8 69. Einnahmen aus der Lotterie, Regalien und den Gebühren. 277
sowie die Kurantlotterie) aufrecht zu erhalten, dauerten bis zum Jahre 1831 fort. Seit 1832
ist nur mehr die Klassenlotterie in Betrieb.
Von Seiten der preußischen Lotterieverwaltung werden in jedem Jahre 2 Lotterien mit
je 4 Ziehungen (Klassen) zur Ausführung gebracht. Seit der im Jahre 1886 erfolgten Ver-
doppelung der Zahl der Loose werden für jede Lotterie 160000 Stammloose und 300000 Frei-
loose ausgegeben. Mit dem Staatshaushaltetat für 1893/94 ist eine weitere Vermehrung der
Loose (um 30000 Stammloose und 5 620 Freiloose) von der 189. Lotterie ab eingetreten und
eine entsprechende Vermehrung der Gewinne. Für jedes in den drei ersten Klassen gezogene
Loos erhält der Spieler außer dem planmäßigen Gewinnbetrage noch ein für die nächstfolgende
Klasse einsatzfreies Loos, bei dessen Abnahme jedoch für die schon gezogenen Klassen der Ein-
satz, die Schreibgebühren und die Reichsstempelabgabe nachzuzahlen sind und die Schreibgebühr
für die laufende Klasse (sowie von dem Betrage derselben die 5 prozentige Reichsstempelabgabe)
zu entrichten ist. Die Freiloose spielen bis zu ihrer Ausgabe auf Rechnung der Lotteriekasse.
Kaufloose heißen diejenigen Loose, welche erst zur 2., 3. oder 4. Klasse verkauft werden. Für
dieselben müssen die Einsätze, Schreibgebühren und Reichsstempelabgaben der früheren Klassen
nachgezahlt werden. Der niedrigste Gewinn beträgt ansteigend nach den Klassen 65, 105, 155,
210 M., der höchste Gewinn in gleicher Art ansteigend 30000, 45000, 60000, 600 000 M.
Der Einsatzpreis eines Looses beträgt für jede Klasse 39 M., dazu 1 M. (dem Einnehmer zu-
fallende) Schreibgebühr für jede Klasse; auch ist seit Einführung der Reichssteuer auf Lotterieloose
vom Loosverkäufer noch die 5 prozentige Reichsstempelabgabe mit 2 M für das Loos zu entrichten.
Es werden ganze, halbe und Viertelloose abgegeben. Von allen Gewinnen werden zusammen
150% für die Generallotteriekasse und für die mit dem Verschleiß der Loose betrauten Ein-
nehmer in Abzug gebracht. Bis zur 177. Lotterie einschließlich bezog der Staat 13½, der
Einnehmer 2 % von der 178. Lotterie an (1888) ist eine Herabsetzung der Provision der Ein-
nehmer von den zur Auszahlung gelangenden Gewinnen ihrer Kollekten zu Gunsten des Ge-
winnantheiles des Staates in der Art erfolgt, daß jeder Einnehmer von dem Gewinnbetrage
seiner Kollekte bis zu 32 200 M. 2%% , von dem Mehrbetrage 1½ % erhält (Cirkular Vf. der
Generallotteriedirektion v. 10/1. 1888). Die Einnehmer werden von der Lotterieverwaltung
aus dem Kreise hierzu geeigneter, aus dem kaufmännischen Gewerbe hervorgegangenen wohl-
habender Bewerber aufgestellt. Dieselben sind mit mindestens 12 000 M. kautionspflichtig.
Bis zum Jahre 1885 bestand in den alten und neuen Landestheilen von Preußen eine
verschiedene Bestrafung des Spiels in auswärtigen Lotterien. Durch G. vom 29/7.
1885 wurden einheitliche Bestimmungen hierüber getroffen. (Geldstrafen bis zu 600 M. auf
Spiel in außerpreußischen Lotterien, die nicht mit königlicher Genehmigung in Preußen zuge-
lassen sind. — Geldstrafen bis 1500 M. auf Verkauf von solchen Loosen oder Beförderung
desselben durch Mittelpersonen. — Geldstrafen bis zu 50 M. auf Veröffentlichung der Gewinn-
resultate solcher Lotterien in den in Preußen erscheinenden Zeitungen; dabei ist weiter bestimmt,
daß den Lotterien alle außerhalb Preußens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher
oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten sind.)
Unabhängig von der Bestrafung des Spielens in auswärtigen Lotterien ist der auf die
§8 172 und 173 Th. I Tit. 16) des A.L. R. gegründete civilrechtliche Anspruch des Fiskus
auf Herauszahlung des aus einem solchen verbotenen Geschäfte bezogenen Gewinns.
Durch G. v. 18/8. 1891 (G. S. S. 353) ist der Privathandel mit Staatslotterieloosen
unter Strafe verboten worden.
II. Einnahmen aus Regalient). Wie in § 61 bemerkt, scheidet das allgemeine
Landrecht von dem die Domänen und staatlichen Gewerbebetriebe umfassenden besonderen
1) Rönne a. a. O., IV, S. 773 ff. — Bornhak a. a. O., III, S. 545 ff. — Kraftz, Art.
Bernsteinregal in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 173.— v. Mayr, Art. Herren-
lose Sachen, ebendaselbst, 1, S. 652 ff.