282 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 70.
Steuern (Reichs- wie Landessteuern) durch Zoll= und Steuerämter, bezw. Hauptzoll= und
Hauptsteuerämter, die den ersteren untergeordnet sind.
Besondere Einrichtungen bestehen für die Stempelsteuer und die Erbschaftssteuer; die
Verwaltung der Erbschaftssteuer erfolgt nämlich durch besondere, der Provinzialsteuerdirektion
unmittelbar untergeordnete Erbschaftssteuerämter, während der Verkauf und die Kassirung von
Stempelmarken Privatpersonen, meistens Gewerbtreibenden, als Stempeldistributeuren unter
der Aufsicht der Hauptsteuerämter übertragen ist.
Die im Vorstehenden aufgeführten Steuerbehörden haben auch die betreffenden Reichs-
steuern zu erheben, da nach Art. 36 R.V. die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern jedem Bundesstaate innerhalb seines Gebietes überlassen geblieben, soweit der-
selbe sie bisher ausgeübt hatte. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch auf Vorschlag des Bundesrathsausschusses für Zoll= und Steuerwesen zu er-
nennende Reichskommissäre, nämlich die den Zoll= und Steuerämtern beigegebenen Zollvereins-
kontrolleure und die den Direktivbehörden zugeordneten Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern. Diese Kommissäre haben nicht die Befugniß, selbstständige Anordnungen zu treffen,
sie dürfen nur vom Zustande der Verwaltung sich Kenntniß verschaffen und die, zur Erreichung dieses
Zieles, nöthigen Maßregeln treffen. Die Bevollmächtigten wohnen den Sitzungen der Direktiv-
behörden bei und die Anweisungen derselben an die untergeordneten Behörden müssen ihnen zur
Kenntnißnahme vorgelegt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reichs-
kommissären und den Behörden der Einzelstaaten ist zunächst die Entscheidung der vorgesetzten
Behörde einzuholen, event. hat der Kommissar an den Bundesrath zu berichten, der über
die bemerkten Mängel Beschluß faßt.
Die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekten Steuern und anderer
öffentlicher Abgaben und Gefälle erfolgt nach der königlichen V. v. 7/9. 1879 (vgl. § 58).
III. Die Verwaltung der Regalien und staatlichen Gewerbebetriebe. Bei
der Verwaltung der Regalien einschließlich der sich dabei ergebenden Gebühren handelt es
es sich im Wesentlichen darum, daß einzelne Verwaltungszweige der inneren Verwaltung und
der Justiz nebenbei einen finanziellen Gewinn abwerfen. Deshalb werden die Nutzungen der
Landstraßen und Ströme, abgesehen von den durch die Provinzialsteuerdirektionen zu erhebenden
Gebühren, von denselben Organen verwaltet, denen die Straßen= und Stromverwaltung über-
haupt obliegt. Die Einziehung der zu konfiszirenden Gegenstände, sowie der Geldstrafen liegt
den Gerichtsbehörden oder wenn die Angelegenheit bei einer Steuer= oder Polizeibehörde an-
hängig ist, dieser ob. Ebenso erhebt auch jede Behörde die Gebühren für die von ihr vorge-
nommenen staatlichen Akte. Die Besitzergreifung herrenloser Grundstücke oder erbloser Ver-
lassenschaften endlich erfolgt durch die Bezirksregierungen.
Für die unmittelbare Verwaltung der für Rechnung des Staats betriebenen Berg-
werke, Hütten und Saliner bestehen die Bergwerksdirektion zu Saarbrücken, die Berg-
inspektionen, Hüttenämter und Salzämter. In höherer Instanz werden die staatlichen Berg-
baubetriebe von den für die Verwaltung der Bergpolizei bestellten Behörden mit verwaltet,
nämlich den Revierbeamten, den Oberbergämtern und in oberster Instanz dem Ministerium für
öffentliche Arbeiten.
Die Verwaltung der Staatseisenbahnen erfolgt in der Centralinstanz durch das
Ministerium für öffentliche Arbeiten. Demselben sind untergeben die Eisenbahndirektionen, an
deren Spitze je ein Präsident steht. Sie sind bureaukratisch organisirt. Nur die Entscheidung
der der Direktion überwiesenen Disciplinarsachen erfolgt durch die Mitglieder der Direktion
als Kollegium. Den Direktionen sind Eisenbahnbetriebsämter untergeordnet, welche die laufende
Bau-, Betriebs= und Bahnpolizeiverwaltung ausüben, während die Direktionen die obere Auf-