§ 74a. Die Reform der Kommunalabgaben und die sog. Dotationsgesetze. 301
Was im Besonderen die Dotation der Kreisverbände anlangt, so überwies gemäß
§ 70 Kr.O. vom 13/12. 1872 der Staat als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung,
namentlich der örtlichen Polizeiverwaltung, den Kreisen diejenigen Summen, welche er
durch das Eingehen der königlichen Polizeiverwaltungen, durch den Wegfall der Schulzen-
remunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an den im Staatshaushaltsetat für das
Jahr 1873 für die genannten veranschlagten Ausgaben für die Zukunft ersparte. Die Ver-
theilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die einzelnen Kreise hatte nach
Maßgabe des Bedürfnisses durch die Provinzialverwaltung, bzw. durch eine von dieser zu er-
wählende Kommission zu erfolgen. Gleichzeitig wurde die Ueberweisung noch weiterer Fonds
für die den Kreisen, bzw. Amtsbezirken durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staats-
verwaltung erwachsenden Ausgaben in Aussicht gestellt. Diese Ueberweisung ist denn auch, wie
bereits in § 2 genauer dargelegt, durch die beiden Dotationsgesetze erfolgt. Namentlich ist in
§ 3 des G. v. 30/4. 1873 bestimmt worden, daß diejenigen Beträge, welche nach § 1 Nr. 2
zur sofortigen und unmittelbaren Gewährung von Fonds für die Durchführung der Kreisord-
nung auf jede der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen ent-
fielen nach dem in § 2 a. a. O. festgesetzten Maßstabe (s. o.), auf die einzelnen Landkreise
dieser Provinzen vertheilt und denselben zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere für
die Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung, vom 1/1. 1873 ab dauernd über-
wiesen werden. In gleicher Weise und nach gleichem Maßstabe wurde der Gesammtbeitrag,
welchen der Staat nach § 70 Abs. 1 a. Kr. O. zu den Kosten der Amtsverwaltung zu leisten
hatte, den gedachten Landkreisen von dem Zeitpunkte ab überwiesen, in welchem die in § 70
a. a. O. bezeichneten Aufwendungen für den Firkus erspart wurden.
In § 26 G. v. 8/7. 1875 wurde ferner die durch § 1 Nr. 2 G. v. 30/4. 1873 für
die Durchführung der alten Kreisordnung und der zu erlassenden ähnlichen Gesetze aus den
Einnahmen des Staatshaushalts zur Verfügung gestellte Summe von 3 Millionen M. unter
die Provinzialverbände Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und der Rheinpro-
vinz, die Kommunalverbände Wiesbaden und Kassel, den Stadtkreis Frankfurt a. M. und den
Landeskommunalverband der hohenzollern'schen Lande vertheilt, um die vom 1/1. 1876 ab
zugewiesenen Beträge bis zum Erlasse weiterer gesetzlicher Bestimmungen über deren Verwend-
ung zinsbar anzulegen oder zu den in den §§ 4, 13, 14 und 20 des G. angegebenen Zwecken
zu verwenden. Zu gleichem Zwecke wurden den genannten Kommunalverbänden aus den
Kapitalbeständen des gemäß § 5 G. v. 30/4. 1873 gebildeten Fonds vom 2/1. 1876 ab be-
stimmte Summen nebst den auf dieselben entfallenden Antheilen an den den Kapitalien bis dahin
zugewachsenen Zinsen überwiesen.
Außerdem wurde im § 27 ibid. bestimmt, daß, wenn eine Stadt gemäß § 4 a. Kr.O.
aus einem Landkreise ausscheidet, derjenige Theil der dem letzteren auf Grund der §8§ 3 u. 4
(G. v. 30/4. 1873) zur Durchführung der Kreisordnung überwiesenen Summe, welcher nach
dem in § 2 jenes Gesetzes vorgeschriebenen Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen
würde, nach eben diesem Maßstabe auf sämmtliche Landkreise der betreffenden Provinz zu ver-
theilen und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Dotation zu er-
höhen sei.
Zur Ausführung des § 26 sind in allen Kreisordnungen für die betreffenden Provinzen
Bestimmungen enthalten, welche vorschreiben, welche Summen jährlich der Provinzialverband,
bezw. Kommunalverband auf die einzelnen Landkreise zu vertheilen hat. Ebenso finden sich in
allen neueren Kreisordnungen dem § 27 analoge Vorschriften: hannov. Kr. O. 88§ 109, 110,
hessen-nass. Kr. O. 5§ 110, 111, westfäl. Kr. O. 8§ 97, 98, rhein. Kr. O. §§ 97, 98, schlesw.=
holstein. Kr. O. §§ 146, 147. Für die hohenzollern'schen Lande ist das G. vom 19/5. 1885,
betr. die Dotation der Amtsverbände u. s. w. (G. S. S. 169), ergangen.