Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

306 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 76. 
4. Für Schleswig-Holstein war die V. v. 22/9. 1867 betr. die Landgemeindeverfassung 
im Gebiete der Herzogthümer Schleswig-Holstein (GS. S. 1603) ergangen, welche in der Hauptsache 
mit dem Landgemeindeverfaffungsgesetze für die östlichen Provinzen v. f116/4. 1856 übereinstimmte. 
Durch G. v. 2/11. 1874 betr. die Verfassung der Landgemeinden im Kreise Herzogthum Lauenburg 
(Offiz. Wochenblatt S. 279) wurde die V. v. 22/9. 1867 mit geringen Abänderungen auch in Lauenburg 
eingeführt. Auf Grund des G. v. 4/7. 1892 (G. S. S. 147) gilt jedoch seit dem 1/4. 1893 die Land- 
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3/7. 1891 mit einer Anzahl von 
in den Art. II—IV des G. v. 4/7. 1892 aufgeführten Abänderungen auch in der Provinz Schleswig- 
Holstein abgesehen von der Gemeinde Helgoland. Für die Gemeinde Helgoland bleibt es bis auf 
Weiteres bei der gegenwärtigen Gemeindeverfassung und wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
Landgemeindeordnung für Helgoland durch kgl. Verordnung bestimmt. Im Uebrigen bestimmte § 6 des 
G., betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen Monarchie v. 18/2. 1891 (G.S. 
S. 11), daß Helgoland eine Landgemeinde nach Maßgabe der dort in Geltung tretenden V. v. 22,9. 1867 
und der gleichfalls in Geltung tretenden 88 22 bis einschließlich 27 der Kr. O. für die Provinz Schleswig- 
Holstein v. 26/5. 1888 bilde. Die in §88§ 22, Abs. 2 und 4 a. a. O. geregelte Mitwirkung des Amtsvorstehers 
bei Bestätigung bezw. Ernennung des Gemeindevorstehers findet jedoch in Helgoland keine Anwendung 
und der Gemeindevorsteher wirkt dort hinsichtlich der Polizeiverwaltung nicht als Organ des Amtsvor- 
stehers, sondern als Organ des Landraths und dessen Hülfsbeamten. Gemäß § 6, Abs. 3 G. v. 18/2. 1891 
ist die Verfassung der Gemeinde im Näheren durch ein Statut geregelt, das nach Anhörung von Ein- 
gesessenen und des Kreisausschusses vom Minister des Innern erlassen wurde. Die Auseinandersetzung 
zwischen dem Staate und der Gemeinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen Helgo- 
länder Gemeinwesens ist erfolgt durch kgl. V. v. 17/5. 1893 (G.S. S. 91). 
5. In Hannover ist die Landgemeindeverfassung geregelt durch das G. v. 28/4. 1859, die 
Landgemeinden betreffend. 
6. Die Gemeindeverfassung in den Dorfschaften des vormaligen Landgebietes der freien Stadt 
Frankfurt a. M. beruht auf der Gem.O. v. 12/8. 1824, welche auf die zum jetzigen Landkreise 
Frankfurt a. M. gehörigen Gemeinden Oberrad, Niederrad, Hausen, Bonames und Niederursel (Frank- 
furter Antheil) Anwendung findet. 
7. In Hohenzollern-Sigmaringen gilt für Stadt= und Landgemeinden die Gem.O. v. 
6/4. 1840 und in Hohenzollern-Hechingen, abgesehen von der Stadt Hechingen die L.G.O 
v. 19/10. 1833, s. sub A 10. 
8. In den ehemals kurhessischen, nassauischen, großherzogl. hessischen, hessen-homburgischen und 
bayerischen Bestandtheilen der Provinz Hessen-Nassau kommen auch für die Landgemeinden die 
oben sub A 7 und 8 aufgeführten Gemeindegesetze zur Anwendung ). 
§5 76. Die Stadtgemeinden 2). A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen 
der Monarchie v. 30/5. 1853 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wies- 
baden v. 8/6. 1891. I. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden zunächst alle 
Grundstücke, welche ihm bisher, d. h. bis zur Publikation der betreffenden, jetzt geltenden Städte- 
ordnungen angehört haben. Grundstücke, die bisher noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirk 
angehörten, können nach Anhörung der Betheiligten, d. i. der Besitzer der Grundstücke und der 
Stadtbehörden, sowie des Kreistags durch den Bezirksausschuß (in Berlin durch den Ober- 
präsidenten) mit dem Stadtbezirk vereinigt werden. Ganze ländliche Gemeinden oder Guts- 
  
1) Bei der in den §§ 76 ff. enthaltenen Darstellung des geltenden Gemeinderechts sind dem 
Zwecke des Buches entsprechend die in kleineren Gebieten, wie in den vormals großherzogl. hessischen 
und landgräflich hessischen und bayerischen Landestheilen noch geltenden Gemeindeverfassungsgesetze nicht 
berücksichtigt worden, dagegen ist der hauptsächliche Inhalt aller wichtigeren, in größeren Gebieten geltenden 
Gemeindeverfassungsgesetze wieder gegeben. Selbstverständlicher Wesse sind dabei auch die auf die Kom- 
munalbesteuerung bezüglichen Vorschriften dieser Gesetze, wenn auch nur ganz kurz erörtert, da sie bis 
zum Inkrafttreten des Kommunalabgaben-G v. 18/7. 1893, also bis zum 1/4. 1895 noch geltendes 
Recht sind und die Kenntniß dieser Vorschriften zum Verständnisse der durch das G. v. 14/7. 1893 her 
vorgerufenen Veränderungen von Bedeutung ist. 
2) Oertel, die Städteordnung v. 30/5. 1853 u. s. w. 2 Bde. (1883). — Steffenhagen, 
Handbuch der städtischen Verfassung und Verwaltung in Preußen, 2 Bde. (1887). — Strutz, die 
Kommunalverbände in Preußen (1888), S. 2 ff. — Haase, die Städteordnungen für die östlichen 
Provinzen der Monarchie v. 30/5. 1853, für Westfalen und die Rheinprovinz (1891). — Marci-= 
nowski und Hoffmann, die Städteordnung f. d. sechs östl. Provinzen v. 30/5. 1853 u. s. w., 
3. Aufl., 1891. — Herfurth und Nöll, das Kommunalsteuer-Nothgesetz v. 27/7. 1885, 2. Aufl.
	        
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