s 76. Die Stadtgemeinden. Die Städteordnung f. d. östl. Provinzen d. Monarchie v. 30/5. 1853 2c. 317
setze, insbesondere der Vorschriften des Z. V. V. v. 8/7. 1865; 2. in besonderen direkten oder
indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfen, wenn
sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen 1)2).
5. Die Gemeindedienste. Hand= und Spanndienste können behufs Ausführung von
Gemeindearbeiten durch Beschluß der Stadtverordneten angeordnet werden. Die Dienste werden
in Geld geschätzt und nach dem Maßstab der Gemeindesteuern, in deren Ermangelung nach
dem der direkten Staatssteuern umgelegt. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der
Genehmigung des Bezirksausschusses bezw. des Oberpräsidenten (in Berlin). Außer in Noth-
fällen können die Dienste durch taugliche Stellvertreter oder nach der Abschätzung in Geld ge-
leistet werden. Befreit von den Diensten sind Beamte, Geistliche, Schullehrer und soweit ihnen
die Befreiung bisher zustand, Kirchendiener; besitzen diese Personen jedoch Grundstücke oder
treiben die Beamten ein stehendes Gewerbe, so sind sie von den auf dem Grundbesitz oder dem
Gewerbebetrieb haftenden Diensten nicht befreit ) (östl. St. O. § 54, Wiesb. St. O. 8 54).
6. Der Gemeindehaushalt. Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, die
sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Oktober oder
wenn das Etatsjahr auf die Zeit vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres gelegt
ist"), spätestens im Januar einen Haushaltsetat, der acht Tage lang nach vorheriger Bekannt-
machung ausgelegt, sodann von den Stadtverordneten festgestellt und in Abschrift der Aufsichts-
behörde mitgetheilt wird. Bevor die Stadtverordneten den Etat berathen, hat ihnen der Magistrat
einen Verwaltungsbericht über das letzte Jahr zu erstatten. Mit Zustimmung der Stadtver-
ordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. Der Magistrat ist für
die Innehaltung des Etats verantwortlich; Etatsüberschreitungen bedürfen der Genehmigung
der Stadtverordneten (östl. St. O. 8 67, Wiesb. St.O. 8 68).
Die Jahresrechnung ist vom Stadtrechner binnen vier Monaten nach dem Schlusse des
Etatsjahres aufzustellen und dem Magistrate einzureichen, welcher sie zu prüfen und mit seinen
Erinnerungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen
hat 5ö). Die Feststellung der Rechnung muß vor Ablauf von neun Monaten nach dem Schlusse
des Etatsjahres bewirkt sein; eine Abschrift der Feststellungsbeschlusses hat der Magistrat sofort
der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen
als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden
(östl. St. O. 8§ 69, 70, Wiesb. St. 88 70, 71).
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste, sowie die Abgaben für die
Theilnahme an den Nutzungen und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben (§5 68 östl. St. O., § 69 Wiesb. St.O.).
Ueber die Art der gerichtlicheu. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadt-
gemeinden (§ 15 Z. 4 E.G. z. C. Pr.O.) und über die Feststellung und den Ersatz der Defekte
1) Auch Luxussteuern können die Stadtgemeinden nach Maßgabe des A.L. R., Th. II, Tit. 19
§ 27 bezw. § 74, Ausf.G. z. U. W.G. v. 8/3. 1871 einführen. Ebenso ist die Einführung einer Hunde-
steuer zulässig. Kab. O. v. 10/4. 1829 (Kamptz Annalen XIV, S. 354). Vgl. 88 15 u. 16 des
Kommunalabgabengesetzes v. 14/7. 1893.
2) Ueber die privilegirte Stellung der Beamten und Militärpersonen hinsichtlich der auf
das Einkommen gelegten Einkommensteuern wird in § 83 bei Darstellung des Kommunalabgaben=
gesetzes v. 14/3. 1893 genauer gehandelt werden.
3) Vom 1/4. 1895 ab kommt bezüglich der Naturaldienste der § 68 des Kommunalabgaben=
gesetzes vom 14/7. 1893 zur Anwendung.
4) Nach § 95 des Kommunalabgabengesetzes v. 14/7. 1893 läuft in Zukunft das Rechnungs-
jahr vom 1. April bis 31. März; jedoch bleibt der Beschlußfassung der Gemeindebehörden überlassen
an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen.
5) Bezüglich der durch den Magistrat vorzunehmenden Kassenrevisionen vgl. § 56 N. 4 östl
St. O. und Wiesb. St.O.