320 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 78.
§ 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken
in der Provinz Schleswig-Holstein v. 14/4.18691). D. Die revidirte Städteordnung für
Hannover v. 24/6. 1858. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung
der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein v. 14/4.1869.— I. Das
G. v. 14/4. 1869 ist zwar auch der St.O. für die östl. Provinzen v. 30/5. 1853 nachgebildet, doch
weicht dasselbe von ihr nicht unwesentlich ab. Vor Allem isthervorzuheben, daß es bezüglich der An-
wendung statutarischer Bestimmungen sehr weit geht, da hier die Abfassung eines von der
Regierung zu genehmigenden Ortsstatuts für jede Stadt verlangt wird (§17). Der ortsstatu-
tarischen Bestimmung sind durch das Gesetz ausdrücklich überlassen insbesondere: 1. die Be-
stimmung der Zahl der Stadtverordneten mit der Maßgabe, daß diese Zahl nicht weniger als
6 und nicht mehr als 30 betragen darf (§ 35); 2. soferne örtliche Verhältnisse es erfordern,
die Beschränkung der Wählbarkeit zur Stadtverordnetenversammlung auf bestimmte durch die
Lage der Wohnung bedingte Stadttheile (§ 38); 3. die Bestimmung des Amtsantritts der neu-
gewählten Stadtverordneten (§ 46); 4. die Bestimmung der Zeiträume, in welchen das Aus-
scheiden der unbesoldeten Magistratsmitglieder (Rathsverwandten) stattfindet (§ 30); 5. die
die Entscheidung, ob einzelne Magistratsmitglieder von einem bestimmten Wahlbezirk zu wählen
sind (§ 62); 6. die Eintheilung der Stadt in Ortsbezirke (§ 62); 7. die Bestimmung der
Kautionen der Gemeindebcamten (§ 75); 8. die Bestimmung der Termine für Abschluß und
Feststellung der Jahresrechnung mit der Maßgabe, daß die letztere binnen Jahresfrist nach
Schluß des Rechnungsjahres erfolgen muß, sowie die Zusammensetzung der Rechnungsrevisions-
kommission (88 85, 86).
II. Außerdem ist hervorzuheben, daß die Genehmigung der Abänderung der Grenzen
des Stadtbezirks nicht dem Bezirksausschuß, sondern dem Oberpräsidenten zusteht (8 3
G. v. 14/4. 1869 u. V. v. 22/9.1867 betr. die Landgemeindeverfassung § 1) und daß die Voraus-
setzungen des Erwerbs des Bürgerrechts etwas anderes geregelt sind (§ 7 u. 8). Forensen und
juristische Personen haben niemals Stimmrecht.
Was die Organe der städtischen Verwaltung anlangt, so erfolgt die Wahl der Stadt-
verordneten nicht nach dem Dreiklassenwahlsystem, sondern in allgemeinen direkten öffentlich-
mündlichen Wahlen auf 6 Jahr mit alljährlichem Ausscheiden von einem Sechstel 6§8 36—43).
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten und aus besoldeten und
unbesoldeten Rathsverwandten, über deren Zahl und Titel das Ortsstatut Bestimmung trifft
(§8§28—30). Jedes Mitglied des Magistrats wird in einem gleichen Verfahren wie die Stadt-
verordneten von der gesammten Bürgerschaft aus drei Kandidaten gewählt, welche durch eine
aus den vorhandenen Magistratsmitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stadtverordneten
bestehende Kommission präsentirt werden (§§ 31, 32); der Bestätigung und zwar in Städten
über 10 000 Einwohnern des Königs, in anderen des Regierungspräsidenten, dürfen nur
der Bürgermeister und der Beigeordnete (§ 32, Z.G. § 12).
Der Magistrat hält sowohl gemeinschaftliche Sitzungen mit den Stadtverordneten, als
auch besondere Sitzungen für sich ab; die Stadtverordneten dagegen versammeln sich in der
Regel nur gemeinschaftlich mit dem Magistrat auf Berufung des Bürgermeisters. Zu einem
gültigen Gemeindebeschluß gehört Beschlußfähigkeit eines jeden Kollegiums und übereinstim-
mender Beschluß beider. Einigen sich die beiden Kollegien auch bei wiederholter gemeinschaftlicher
Berathung nicht, so bleibt die Sache, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, auf sich
beruhen (§§ 49—60). Die Stadtverordnetenversammlung kann aufgelöst werden; jedoch müssen
die Neuwahlen binnen drei Monaten stattfinden, bis zur Einführung der Neugewählten führt
der Magistrat allein die laufenden Geschäfte (§ 65).
1) Vgl. auch Art. II G. v. 1/3. 1891, die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen
wegen der Wahl der Stadtverordneten (G. S. S. 20).