Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

322 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 78. 
eines Gesetzes, bloße Grenzveränderungen bedürfen nur der Genehmigung des Bezirksaus- 
schufses (6 11) 
Mitglieder der Stadtgemeinde sind alle Bewohner des Stadtgebietes; sie sind entweder 
Bürger oder Einwohner, nur die ersteren nehmen an den Gemeindewahlen Theil (§§ 12, 19). 
Das Bürgerrecht wird, abgesehen von Magistratsmitgliedern und städtischen Beamten, die es 
vermöge ihrer Anstellung erwerben, durch einen besonderen Verleihungsakt erlangt, gewisse 
Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet, andere nur berechtigt. Verloren wird 
das Bürgerrecht durch Verzicht, oder durch Wegzug, sofern nicht Ansässigkeit im Stadtgebiet 
fortdauert (§66& 21—33). 
II. Organe der städtischen Verwaltung sind die „Bürgervorsteher“ und der Magistrat. 
Die Bürgervorsteher, deren Zahl vom Ortsstatut zwischen 4 und 24 zu bestimmen ist, 
werden nach Bezirken auf 6, oder wo ihre Zahl nicht durch 3 theilbar ist, auf 4 Jahre gewählt, 
alle 2 Jahre scheidet ½, bei vierjährigen Wahlperioden / aus. Stimmfähig sind vorbehaltlich 
abweichender Bestimmungen des Ortsstatuts nur Bürger, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. 
Das passive Wahlrecht fällt mit dem aktiven zusammen, Dienstuntergebene des Magistrats sind 
jedoch nicht wählbar (§§ 81—85, 87, 88, 90—94). 
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und einer Anzahl von Senatoren, sowie 
etwa vom Ortsstatut zu bestimmenden sonstigen Mitglieder; von den Senatoren muß ein Theil 
den Handel= und Gewerbetreibenden angehören oder angehört haben; wo es erforderlich, werden 
ein rechtskundiger Syndikus und event. noch weitere rechtskundige Senatoren angestellt. Be- 
soldet werden der Bürgermeister, der Syndikus und die rechtskundigen Senatoren. Alle Mit- 
glieder des Magistrats werden auf Lebenszeit gewählt, können aber auch wider ihren Willen 
nach Ablauf von je zwölf Jahren nach der Wahl auf Antrag der beiden Kollegien, auch wenn 
sie noch dienstfähig sind, vom Minister des Innern in den Ruhestand versetzt werden (§8§ 39, 
40, 43, 44, 49, 50, 53, 55). 
Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen kann der Magistrat Kommissionen 
und für einzelne Geschäftszweige ihm untergeordnete Ausschüsse bilden (8§ 76, 77). 
Unter den städtischen Beamten 0 nehmen eine besondere Stellung die Stadtsekretäre, 
denen Stimmrecht im Magistrat beigelegt werden kann, und die Kämmerer ein (§§ 44, 45, 56). 
Wo es der Umfang der Stadt erfordert, können Bezirksvorsteher eingeführt werden, 
über deren Stellung und Wirkungskreis das Nähere das Statut bestimmt (8 42). 
Von der Verpflichtung zur Uebernahme städtischer Ehrenämter sind gewisse Personen 
(Staats= und Hofbeamte, aktive Militärpersonen, Geistliche und Schullehrer u. s. w.) aus- 
genommen (8 31, 89). 
Bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Kollegien gegen einander bestimmt 
§ 96, daß die Bürgervorsteher dem Magistrate gegenüber die Stadtgemeinde in allen Ange- 
legenheiten des Gemeinwesens zu vertreten, verbindende Erklärungen in diesen Angelegenheiten 
abzugeben, die zu den Bedürfnissen der Stadt erforderlichen Geldzuschüsse, Leistungen und 
Lasten zu bewilligen und bei der Vertheilung derselben mitzuwirken, sowie die Verwaltung des 
städtischen Vermögens und die Rechnungsablage über dieselbe zu überwachen haben (5§96—98, 
Z.G. 8§ 18). 
Die Bürgervorsteher versammeln sich entweder auf Einladung des Magistrats zu ge- 
meinsamen Sitzungen mit diesem oder auf Berufung ihres Vorstandes, „des Wortführers“, zu 
besonderen Sitzungen ihres Kollegiums allein. In den gemeinsamen Sitzungen hat der Vor- 
stand des Magistrats den Vorsitz; die Berathung ist gemeinschaftlich, die Abstimmung gesondert, 
doch kann auch eine gesonderte Berathung stattfinden. Stimmen die Beschlüsse beider Kollegien 
nicht überein, so findet eine nochmalige Berathung statt, führt auch diese zu keinem Ergebniß, 
so tritt Beschlußfassung des Bezirksausschusses ein (§8 101—107, 109, Z.G. § 17). 
1) Bezüglich der Pensionen der Beamten vgl. §8 65, 69.
	        
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