Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

18 Erstes Buch: Geschichtliche Einleitung. III. Kapitel. 86. 
Da das Kabinetsministerium, das Justizdepartement und das Generaldirektorium ledig- 
lich Abtheilungen des Geheimeraths waren, so bildeten das Kollegium desselben die an der Spitze 
der selbstständigen Verwaltungszweige stehenden Minister, nämlich die beiden Kabinetsminister, 
die vier Justizminister und die acht Minister des Generaldirektoriums. Dazu kamen noch der 
Kriegs= und Staatsminister für Schlesien und der Reichstagsgesandte in Regensburg. 
Neben dem Staatsrath, der unter dem Vorsitze des Königs oder eines von ihm aufge- 
stellten Stellvertreters berieth, hatte sich im Laufe der Zeit im Kabinet des Königs eine Be- 
hörde entwickelt, welche aus einer ursprünglich bloß für die formelle Behandlung der unmittelbar 
durch den König selbst zu entscheidenden Angelegenheiten bestimmten Behörde mehr und mehr 
zu einer Oberinstanz über den Ministern geworden war und insbesondere unter einzelnen Fürsten, 
namentlich Friedrich Wilhelm II. die wichtigsten Entscheidungen traf. 
Dem Staatsrath, bezw. den Ministern koordinirt waren ferner das Fiskalat und das 
Oberkriegskollegium. 
Das aus zwei Generalfiskalen in Berlin und Breslau und einer Anzahl von Fiskalen 
bestehende Fiskalat hatte die königlichen Gerechtsame und Regalien zu wahren und über die 
Beobachtung der Landesgesetze und Verordnungen von Seiten der Behörden wie der Unter- 
thanen zu wachen. Das Oberkriegskollegium hatte die oberste Verwaltung aller auf die Armee 
und Landesvertheidigung bezüglichen Angelegenheiten. Für das Festungswesen bestand jedoch 
noch ein besonderes Ingenieurdepartement. 
Das Publikandum vom 16. Dezember 1808 betr. die veränderte Verfassung der obersten 
Staatsbehörden der preußischen Monarchie u. s. w. führte unter Beseitigung der vorstehend er- 
wähnten, bisher bestandenen Centralbehörden eine Vereinfachung und systematische Gestaltung 
der obersten Verwaltungsbehörden herbei durch Aufhebung der Mischung des Provinzial= und 
Realsystems und planmäßige Vertheilung der Staatsgeschäfte nach dem Realsystem unter fünf 
bureaukratisch organisirte Ministerien, deren Wirkungskreis sich auf das ganze Land erstreckte: 
1. des Innern, 2. der Finanzen, 3. der Rechtspflege, 4. des Kriegs, 5. des Aeußeren. 
Durch das Publikandum vom 16. Dez. 1808 selbst wurden die Ministerien des Innern 
und der Finanzen neu geschaffen, bezüglich der Ministerien des Auswärtigen und der Justiz ist 
aber im Publikandum vom 16. Dez. 1808 bestimmt, daß sie als selbstständige Ministerien fort- 
bestehen sollten, nachdem schon vorher durch die Kab.-O. vom 25. Dez. 1808 unter Aufhebung 
der verschiedenen Justizabtheilungen ein einheitliches mit Einem Minister zu besetzendes Justiz- 
ministerium geschaffen worden war. Bezüglich des Kriegsministeriums erging am 10. Februar 
1809 ein besonderes Publikandum, welches den Wirkungskreis und die Einrichtung dieses 
Ministeriums genauer bestimmte. Der Geheimerath wurde aufgehoben, doch sollte die oberste 
Verwaltung des Staats auch in Zukunft von einem Staatsrathe unter Vorsitz und Leitung des 
Königs geführt werden. Die Organisation des Staatsraths blieb jedoch vorbehalten, vorläufig 
sollte dessen Stelle, wie auch des ebenfalls beseitigten Kabinets der kollegialisch organisirte 
Ministerrath vertreten. 
Die Verordnung vom 27. Oktober 1810 betr. die veränderte Verfassung der obersten 
Staatsbehörden, welche auf Grundlage des Publikandum vom 16. Dez. 1808 die Vorschriften 
über die Einrichtung der Centralverwaltung nochmals zusammenfaßte und genauer ausführte, 
gab sodann Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wirkungskreises des Staats- 
raths und bestimmte insbesondere, daß der Staatsrath nur höchst berathende Behörde 
sein, an der aktiven Verwaltung aber keinen Antheil haben sollte. Die aktive Verwaltung 
sollte vielmehr von den Ministern innerhalb ihres Ressorts selbstständig und unter un- 
mittelbarer Verantwortlichkeit gegen den König geführt werden. 
Der Staatsrath trat übrigens erst auf Grund der Verordnung vom 20. März 1817 in 
Wirksamkeit, die in den Grundzügen mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 
27. Oktober 1810 übereinstimmte.
	        
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