332 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Koapitel. § 80.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten
zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im
Vorstehenden bezeichneten Nutzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Ge-
nehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen
die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Einkaufs-
geldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechtes nicht
bedingt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der Abgabe für die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet wird
s 68—73.
Ueber die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens beschließt die Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) (§8 113).
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen
wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungs-
präsidenten erforderlich; dagegen bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses zur Ver-
äußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche gesetzlich den Grundstücken
gleichgestellt sind, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, zu Anleihen, durch
welche die Gemeinde mit einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene vergrößert wird,
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung und zur Ver-
änderung im Genusse der Gemeindenutzungen (§ 114). Die Veräußeruug von Grundstücken
und Realberechtigungen darf in der Regel nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes durch
den Gemeindevorsteher oder einen Justizbeamten stattfinden. Ebenso muß die Verpachtung
von Grundstücken und Gerechtsamen im Wege des öffentlichen Meistgebots geschehen. Aus-
nahmen können durch den Kreisausschuß gestattet werden (§8 114—110).
2. Gemeindesteuern, Gebühren und Naturaldienste. In eingehender Weise
haben die L. G. OO. v. 3/9. 1891 und 4/7. 1892 in den §§ 11—38 unter Bezugnahme auf
das Kommunalsteuer-Noth-G. v. 27/7. 1885 die Auflegung und Erhebung von Gemeinde-
abgaben und die Verpflichtung der Gemeindeangehörigen zur Leistung von Hand= und Spann-
diensten geregelt. Da die meisten dieser Bestimmungen jedoch mit dem Inkrafttreten des
Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 — formell wenigstens — am 1/4. 1895 ihre Gil-
tigkeit verlieren, so ist hier nur der Inhalt der wichtigsten derselben anzuführen: a) Soweit
die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß und
die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbring-
ung durch direkte oder indirekte Gemeindeabgaben erfolgen (§ 10). b) Die Vertheilung der auf
das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als
nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommen-
steuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die
Befugniß, die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betr. Ergänz-
ung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten
direkten Kommunalabgaben, v. 27/7. 1885 zu beschließen. Sonstige direkte Gemeindeabgaben
können nur entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer
vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und
von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur
Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben nach dem G. v. 27/7. 1885
dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund= und Gebäudesteuer oder Einführung
besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze, und Zuschläge zur Grund= und Ge-