Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

332 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Koapitel. § 80. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten 
zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im 
Vorstehenden bezeichneten Nutzungen. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen 
die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Einkaufs- 
geldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechtes nicht 
bedingt. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet wird 
s 68—73. 
Ueber die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens beschließt die Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) (§8 113). 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen 
wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten erforderlich; dagegen bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses zur Ver- 
äußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche gesetzlich den Grundstücken 
gleichgestellt sind, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, zu Anleihen, durch 
welche die Gemeinde mit einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung und zur Ver- 
änderung im Genusse der Gemeindenutzungen (§ 114). Die Veräußeruug von Grundstücken 
und Realberechtigungen darf in der Regel nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes durch 
den Gemeindevorsteher oder einen Justizbeamten stattfinden. Ebenso muß die Verpachtung 
von Grundstücken und Gerechtsamen im Wege des öffentlichen Meistgebots geschehen. Aus- 
nahmen können durch den Kreisausschuß gestattet werden (§8 114—110). 
2. Gemeindesteuern, Gebühren und Naturaldienste. In eingehender Weise 
haben die L. G. OO. v. 3/9. 1891 und 4/7. 1892 in den §§ 11—38 unter Bezugnahme auf 
das Kommunalsteuer-Noth-G. v. 27/7. 1885 die Auflegung und Erhebung von Gemeinde- 
abgaben und die Verpflichtung der Gemeindeangehörigen zur Leistung von Hand= und Spann- 
diensten geregelt. Da die meisten dieser Bestimmungen jedoch mit dem Inkrafttreten des 
Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 — formell wenigstens — am 1/4. 1895 ihre Gil- 
tigkeit verlieren, so ist hier nur der Inhalt der wichtigsten derselben anzuführen: a) Soweit 
die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß und 
die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbring- 
ung durch direkte oder indirekte Gemeindeabgaben erfolgen (§ 10). b) Die Vertheilung der auf 
das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als 
nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommen- 
steuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die 
Befugniß, die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betr. Ergänz- 
ung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten 
direkten Kommunalabgaben, v. 27/7. 1885 zu beschließen. Sonstige direkte Gemeindeabgaben 
können nur entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer 
vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und 
von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur 
Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben nach dem G. v. 27/7. 1885 
dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund= und Gebäudesteuer oder Einführung 
besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze, und Zuschläge zur Grund= und Ge-
	        
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