338 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 8#2.
versammlung besteht aus allen stimmberechtigten Gemeindegliedern nur, wenn deren nicht
mehr als 18 sind, bei einer größeren Zahl, sowie in unter die Landgemeindeordnung fallen-
den Städten stets aus 6—18 Gemeindeverordneten, ist also dann eine Gemeindevertretung;
indeß kann das Ortsstatut in Landgemeinden auch die Bildung einer Gemeindevertretung
ausschließen. Wo eine Gemeindeversammlung im engeren Sinne besteht, soll nach näherer
Bestimmung des Ortsstatuts den Besitzern der mindestens 225 M. Grund= und Gebäude-
steuer zahlenden Güter im Verhältniß des größeren Umfangs ihres Besitzthums zu dem der
übrigen stimmberechtigten Gemeindemitglieder eine entsprechend größere Anzahl von Stimmen
verliehen werden, darf dagegen den nicht mit einem Wohnhaus angesessenen klassensteuer-
pflichtigen Einwohnern höchstens ½ der Stimmen in der Gemeindeversammlung beigelegt
werden. Die Gemeindeverordneten werden auf 6 Jahre, mit Ausscheiden je eines Drittels
von zwei zu zwei Jahren nach dem Dreiklassensystem, dem die Staats= und Gemeinde-
steuern zu Grunde gelegt werden, gewählt. Die Zahl der aus den nicht mit einem Wohnhaus
angesessenen klassensteuerpflichtigen Einwohnern zu wählenden Gemeindeverordneten darf in
Landgemeinden höchstens ½ der Gesammtzahl der Gemeindeverordneten betragen, während in
den unter die Landgemeindeordnung fallenden Städten mindestens die Hälfte der Gemeinde-
verordneten aus Hausbesitzern bestehen muß. Gewisse Personen, wie die Beamten und Mit-
glieder der staatlichen Aufsichtsbehörden, die richterlichen Beamten, Geistlichen, Elementar-
lehrer, Kirchendiener u. s. w., sind nicht wählbar (8§ 30). Die Wahlen erfolgen unter dem Vor-
sitze des Amtmanns, der sich durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen kann und zwar alle
zwei Jahre im November; im Uebrigen gelten für die Wahlen sowie deren Anfechtung und
Prüfung gleiche, bezw. analoge Bestimmungen wie für die Stadtverordnetenwahlen nach der
östl. St. O. v. 30/5. 1853; dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Auflösung einer aus gewählten
Verordneten bestehenden Gemeindeversammlung (L.G.O. 8§23—30, 66, 82, Z.G. 8827, 33).
Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite; beide werden aus der Zahl
der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeindeversammlung auf sechs Jahre —
unter Bestätigung des Landraths — gewählt; nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeinde-
Vorsteher auf zwölf Jahre gewählt werden. Gewisse Personen sind von der Wahl ausgeschlossen
(§§ 38—40 westf. Kr. O., § 32 Z.G.).
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung den Vorsitz; dem Amt-
mann steht aber zu, den Vorsitz zu übernehmen (bei Berathung über den Etat und die Rechnungen
muß er es thun), es gebührt ihm dann bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, sonst
aber kein Stimmrecht. Ihm müssen die Beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt werden, die
erst erfolgen darf, wenn er sie binnen acht Tage nicht beanstandet (§ 31 L.G.O.).
Die Gemeindeversammlung hat über alle nicht durch das Gesetz dem Gemeindevor-
steher ausschließlich überwiesenen Gemeindeangelegenheiten zu beschließen; sie kontrollirt die
Verwaltung, die Ausführung ihrer Beschlüsse, und die Verwendung aller Geldeinnahmen, sowie
die Ausführung der Gemeindearbeiten u. s. w., darf aber ihre Beschlüsse nicht selbst ausführen.
Der Gemeindevorsteher oder der Amtmann kann einen Beschluß beanstanden, wenn derselbe
die Befugnisse der Gemeindeversammlung überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staats-
wohl oder das Gemeindeinteresse verletzt; es muß alsdann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
eingeholt werden (§§ 32 ff.). Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtsmanns
die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben; er ist das Organ
und die Hilfsbehörde des Amtmanns, zugleich auch Hilfsbeamter der gerichtlichen Polizei und
kann mit der Funktion der Amtsanwaltschaft beauftragt werden (§ 41).
Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse fließen. In jeder Gemeinde wird
ein Haushaltsetat vom Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen und
durch Beschluß der Gemeindeversammlung festgestellt. Die Jahresrechnung des Gemeindeein-
nehmers wird vom Gemeindevorsteher und dem Amtmann revidirt, von der Gemeindeversamm-