Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

356 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83. 
vorstand bezw. Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie 
der bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten. 
Außerdem bestimmt § 82, daß in den Steuerordnungen Strafen gegen Zuwiderhand- 
lungen bis zur Höhe von 30 M. angedroht werden können; die Strafen sind durch den Ge- 
meindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 R. Str. Pr. O.) im Ver- 
waltungszwangsverfahren beizutreiben. 
VIII. Was Nachforderungen und Verjährungen anlangt, so enthalten in dieser 
Beziehung die §§ 83—88 eingehende Vorschriften aus deren Inhalt Folgendes hervorzuheben 
ist: 1. Bei direkten Steuern erfolgt die Einziehung hinterzogener Steuern zur Gemeinde- 
kasse neben und unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuern 
verjährt in zehn Jahren (vom Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung be- 
gangen wurde, an gerechnet) und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist 
von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbtheiles über. 2. Steuerpflichtige, welche ent- 
gegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Steuerord- 
nungen bei der Veranlagung direkter Steuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne 
daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, sind zur Entrichtung des der 
Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf drei Rech- 
nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vor- 
ausgegangen sind. Die Verpflichtung geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erban- 
theiles über. 3. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben 
als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung ob die Abgabe gar nicht oder mit einem 
zu geringen Betrage erhoben worden ist, a) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres 
vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, b) bei sonstigen indirekten 
Steuern, Gebühren und Beiträgen, sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem 
Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 4. Die Nachforderung 
von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste 
überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. 5. Zur 
Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande verblieben oder befristet 
sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zahl- 
ungstermin fällt. 
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung, 
durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die Zwangs- 
vollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Ver- 
jährungsfrist. 
IX. Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber 
nicht durch § 14 d. G. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern anderweitige Bestimmung 
getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die ge- 
legentlich eines Einspruches erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabe- 
pflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. 
Die Feststellung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen (§ 73). 
Die im Rückstande verbliebenen Gebühren, welche nach einem von der Aufsichtsbehörde 
festgestellten Tarife erhoben werden, Beiträge, Steuern und Kosten unterliegen der Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der V. v. 7/9. 1879. Sind Naturaldienste 
zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch 
dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren 
beitreiben zu lassen (§ 74).
	        
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