356 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83.
vorstand bezw. Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie
der bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten.
Außerdem bestimmt § 82, daß in den Steuerordnungen Strafen gegen Zuwiderhand-
lungen bis zur Höhe von 30 M. angedroht werden können; die Strafen sind durch den Ge-
meindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 R. Str. Pr. O.) im Ver-
waltungszwangsverfahren beizutreiben.
VIII. Was Nachforderungen und Verjährungen anlangt, so enthalten in dieser
Beziehung die §§ 83—88 eingehende Vorschriften aus deren Inhalt Folgendes hervorzuheben
ist: 1. Bei direkten Steuern erfolgt die Einziehung hinterzogener Steuern zur Gemeinde-
kasse neben und unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuern
verjährt in zehn Jahren (vom Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung be-
gangen wurde, an gerechnet) und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist
von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbtheiles über. 2. Steuerpflichtige, welche ent-
gegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Steuerord-
nungen bei der Veranlagung direkter Steuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne
daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, sind zur Entrichtung des der
Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf drei Rech-
nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vor-
ausgegangen sind. Die Verpflichtung geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erban-
theiles über. 3. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben
als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung ob die Abgabe gar nicht oder mit einem
zu geringen Betrage erhoben worden ist, a) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres
vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, b) bei sonstigen indirekten
Steuern, Gebühren und Beiträgen, sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem
Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 4. Die Nachforderung
von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste
überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. 5. Zur
Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande verblieben oder befristet
sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zahl-
ungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung,
durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die Zwangs-
vollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Ver-
jährungsfrist.
IX. Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber
nicht durch § 14 d. G. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern anderweitige Bestimmung
getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die ge-
legentlich eines Einspruches erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabe-
pflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Feststellung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen (§ 73).
Die im Rückstande verbliebenen Gebühren, welche nach einem von der Aufsichtsbehörde
festgestellten Tarife erhoben werden, Beiträge, Steuern und Kosten unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der V. v. 7/9. 1879. Sind Naturaldienste
zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch
dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren
beitreiben zu lassen (§ 74).