Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

364 Fünftes Buch: Die Gemeinde und die Kommunalverbände. II. Kapitel. § 85. 
die Vorschriften der §§ 74, 115—139, 164 Abs. 2, 167, 168 und 176—180 Kr.O. mit 
Ausnahme derjenigen, welche die Verwaltung von Landesangelegenheiten durch den Kreisaus- 
schuß betreffen, vom 1/10. 1882 auch für den lauenburgischen Landeskommunalverband in 
Kraft treten.— Der § 145 schlesw.-holst. Kr. O. hat sodann bestimmt, daß „die §§ 10—18, 20, 
66, 70—126, 127 Abs. 2, 130, 131 und 139—144 des gegeuwärtigen Gesetzes“ im Kreise 
Herzogthum Lauenburg nicht in Kraft treten und daß es daselbst bei den Vorschriften der Art. 1, 
II und V d. V. v. 24/8. 1882 verbleibt, die im Art. II bezeichneten §§ der Kr. O. v. 13/12. 
1872jedoch im Kreise Herzogthum Lauenburg auch insoweit Geltung erlangen, als sie Bestimm- 
ungen enthalten, welche die Verwaltung von Landesangelegenheiten durch den Kreisausschuß 
betreffen. Zu bemerken ist dabei, daß die für den Kreis Herzogthum Lauenburg aufrecht er- 
haltenen Paragraphen der Kr.O. v. 13/12.1872 bis auf einige unbedeutende Abweichungen 
mit den betreffenden Paragraphen der schlesw.-holst. Kr. O. übereinstimmen, nur in Bezug auf 
die §§ 84, 86 und 89 ist die Abweichung größer (vgl. Haase, die Gem.Verf.Gesetze für die 
Provinz Schleswig-Holstein u. s. w., S. 176 ff.). 
II.] Die Grundlagen der Kreisverfassung; die Gliederung der Kreise 
(a. Kr. O. §§ 1—5, 20; hann. Kr. O. §§ 1—5, 20; hesfs.-nass. Kr. O. §& 1—5, 20; westf. 
Kr. O. §§ 1—5, 20; rhein. Kr. O. 88 1—5, 20; schlesw.-holst. Kr. O. 88 1—5, 20). Die 
Kreise sind a) Verwaltungsbezirke (Kr. O. § 1), bö) Kommunalverbände zur Selbstverwaltung 
ihrer Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation (Kr. O. § 2). 
In seiner Eigenschaft als Korporation hat der Kreis selbst wieder eine doppelte Stellung; 
er ist juristische Persönlichkeit des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes. Als juristische Person 
des Privatrechtes besitzt der Kreis Vermögensfähigkeit, kann vor Gericht auftreten und belangt 
werden. 
Vor Allem sind aber die Kreise juristische Personen des öffentlichen Rechtes, d. h. Kom- 
munalverbände zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten, d. h. neben der Verwalt- 
ung ihres eigenen Vermögens, derjenigen öffentlichen Angelegenheiten, welche der Staat unter 
seiner Aufsicht den Kreisen zur eigenen Verwaltung überwiesen hat, ferner aber auch derjenigen 
öffentlichen Angelegenheiten, welche nicht als „eigene“ Angelegenheiten der Kreise zu betrachten 
sind, die aber den Kreisen, bezw. Organen desselben zur Besorgung im Auftrag des Staates 
übertragen sind. 
Als Kommunalverbände sind die Kreise befugt: a) zum Erlasse besonderer statutarischer 
Anordnungen über solche Angelegenheiten des Kreises, hinsichtlich deren die Kreisordnung 
Verschiedenheiten gestattet, oder das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über 
solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; b) zum Erlasse von 
Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. Die Kreisstatuten und Reglements sind 
durch das Kreisblatt, und wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt bekannt zu machen 
(Kr. O. 5 20). Bezüglich der Genehmigung der Statuten und Reglements vgl. § 176 Z. 1 Kr.O. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie die Zusammen- 
legung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. Ueber die in Folge einer Veränderung nothwendig 
werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen beschließt der Bezirksausschuß, 
vorbehaltlich der den letzteren innerhalb zweier Wochen gegen einander zustehenden Klage beim 
Bezirksausschusse (Kr. O. § 3; Z.G. 8 2). Veränderungen solcher Gemeinde- und Gutsbezirks- 
grenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches 
bisher einem Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke ziehen die Veränderung der Kreisgrenzen ohne weiteres 
nach sich. 
Die Kreise sind entweder Landkreise oder Stadtkreise, d. h. Kreise, welche nur aus 
einer Stadt bestehen. In den Stadtkreisen werden die Geschäfte des Kreistages und des 
Kreisausschusses, soweit letzterer Kommunalangelegenheiten zu besorgen hat, bezw. des Land-
	        
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