Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 86. Die Verwaltung der Kreisverbände. 371 
gewählt werden. Bildet der Bürgermeister nach der betreffenden Städteordnung allein den Ge- 
meindevorstand, so werden die Beisitzer von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeinde- 
bürger auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet in diesem Falle die Hälfte der ge- 
wählten Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Der Vorsitzende oder ein Mitglied 
des Stadtausschusses muß zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. 
Der Kreis-(Stadt-,Ausschuß ist nach § 40 L.V.G. beschlußfähig, wenn mit Einschluß 
des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach 
jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht theil. Der Berichterstatter hat aber stets 
Stimmrecht. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreisausschusses 
oder deren Verwandte oder Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie oder bis zum dritten 
Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht theil- 
nehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung und Be- 
schlußfassung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigen- 
schaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig ge- 
wesen sind. Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, wenn es sich um Kreis- 
kommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch den Kreistag, im Uebrigen nach 
Maßgabe des § 116 L.V. G., d. h. es wird vom Regierungspräsidenten ein anderer Kreis- 
(Stadt-)Ausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt. 
Die gewählten Mitglieder des Kreis-(Stadt-,Ausschusses können aus Gründen, welche 
die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§ 2 G. v. 21/7. 1852), im 
Wege des Disciplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disciplinarverfahren 
gelten die Vorschriften des G. v. 21/7. 1852 mit gewissen Abänderungen (L.V.G. F 32). 
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses erstreckt sich auf: 1. die Vorbereitung und Aus- 
führung der Beschlüsse des Kreistages, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien 
oder Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 2. die Verwaltung der 
Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse des Kreistages, sowie in 
Gemäßheit des von demselben festzustellenden Kreishaushalts-Etats; 3. die Ernennung von 
Beamten des Kreises und die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges derselben; 
4. die Abgabe von Gutachten über alle Angelegenheiten, welche ihm durch Gesetz übertragen 
werden; 5. die Besorgung derjenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, welche ihm 
durch Gesetz übertragen sind. — Der Kreisausschuß hat hiernach eine dreifache Stellung: a) als 
kommunales Verwaltungsorgan; b) als staatliches Verwaltungsorgan;c) als Kreisverwaltungs- 
gericht; außerdem ist derselbe noch d) Waldschutzgericht nach dem G. v. 6/7. 1875, betreffend 
die Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. (Die Stadtausschüsse haben lediglich die Stell- 
ung von staatlichen Verwaltungsbehörden bezw. Verwaltungsgerichten, da die Geschäfte des 
Kreisausschusses, soweit sich dieselben auf die Kreis-Kommunalangelegenheiten beziehen, in den 
Stadtkreisen von den städtischen Behörden nach Maßgabe der betreffenden Gemeindegesetze besorgt 
werden.) Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges des Kreisausschusses obliegt 
dem Landrathe, welcher auch die laufenden Geschäfte der dem Kreisausschusse übertragenen 
Verwaltung, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und die Ver- 
tretung desselben nach außen zu besorgen hat. Für die Geschäftsführung des Kreis-(Stadt-) 
Ausschusses ist am 28/2. 1884 ein Regulativ erlassen (R.A. v. 6/3. 1884, Nr. 57, 1. Beil.) 
Die Kosten der Geschäftsverwaltung des Kreisausschusses werden, soweit die eigenen Ein- 
nahmen desselben und die vom Staate überwiesenen Beiträge nicht ausreichen, vom Kreise 
getragen. 44 11 
Tc) Kreiskommissionen oder einzelne Kommissare kann der Kreistag für die uUnmitteln 
bare Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute, sowie für die E Frgen m- 
zelner Kreisangelegenheiten aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen. Ehen senien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.