Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

384 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. III. Kapitel. § 88. 
handlungen nicht bei, kann aber den Eintritt zu mündlichen Eröffnungen verlangen. Der Land- 
tag ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 34 seiner Mitglieder. Eine getrennte Verhandlung 
nach Ständen, itio in partes, findet statt, wo das Interesse der Stände gegen einander ge- 
schieden ist, wenn 2A8 eines Standes dies beantragen, die verschiedenen Gutachten werden dann 
dem König zur Entscheidung vorgelegt. Zu einem gültigen Beschlusse über vom Könige über- 
wiesene oder zu seiner Kenntniß zu bringende Angelegenheiten gehört 38-Majorität, sonst ge- 
nügt einfache Mehrheit. Am Schlusse der Landtagssession wird vom Könige ein Landtagsab- 
schied ertheilt. 
Nachdem schon durch die V. v. 21/6. 1842 (G.S. S. 227) ein „Ausschuß der Stände 
der Provinz Posen“ eingesetzt worden war, wurden zur Verwaltung verschiedener Kommunal= 
angelegenheiten der Provinz durch die Allerhöchst genehmigten Regulative v. 16/8. 1871 und 
27/12. 1875 zwei ständige Organe geschaffen; die „Provinzialständische Verwaltungskommis- 
sion“ und die „Provinzialständische Kommission für den Chaussee= und Wegebau“. 
Das G. v. 19/5. 1889 über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen hat nun hinsichtlich 
der Zusammensetzung und Stellung des Provinziallandtages im Allgemeinen den bisherigen 
Rechtszustand aufrecht erhalten, aber in Bezug auf die Verwaltung der Kommunalangelegen- 
heiten der Provinz insofern eine einschneidende Aenderung hervorgerufen, als durch Art. V A 
1— 4 zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des provinzialständischen Verbandes 
im Wesentlichen nach dem Vorbilde der Pr.O. v. 29/6. 1875 ein die erwähnten beiden Kom- 
missionen ersetzender Provinzialausschuß und ein Landesdirektor bestellt sind. 
Außerdem sind, abgesehen von einer unbedeutenderen Bestimmung, hinsichtlich der Re- 
gelung der Verhältnisse in Folge einer Veränderung der Provinzialgrenzen (Art. V A 5), in 
Beziehung auf die Vertheilung der Provinzialabgaben die Bestimmungen der §§ 106—108 
und 110—113 Pr.O. v. 29/6. 1875 für anwendbar erklärt. Endlich ist nach Art. V A 7 
gegenüber dem provinzialständischen Verbande die Zwangsetatisirung zulässig. 
V. Die hohenzollern'schen Lande, welche keiner Provinz angehören bilden einen 
Landeskommunalverband nach Maßgabe der Bestimmungen der hohenzollern'schen Amts= und 
Landes.-O. von 2/4. 1873. 
Die Vertretung des Landeskommunalverbandes (der Kommunallandtag) besteht aus 1) 
dem Fürsten zu Hohenzollern, 2. dem Fürsten von Fürstenberg und dem Fürsten von Thurn 
und Taxis mit zusammen Einer Stimme, 3. je einem Abgeordneten der Städte Sigmaringen 
und Hechingen, 4. zwölf Abgeordneten der übrigen Städte und Landgemeinden, von denen 
jeder der vier Oberamtsbezirke je drei Abgeordnete zu entsenden hat (§ 55). 
Der Kommunallandtag wird vom König berufen, als königlicher Kommissar fungirt der 
Regierungspräsident (§ 62). 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes ist 
ein Landesausschuß bestellt, welcher aus dem (gewählten) Vorsitzenden des Kommunalland- 
tages, sowie aus vier Mitgliedern besteht, von denen eines durch die drei Fürsten, bezw. deren 
Bevollmächtigte, die drei anderen durch die übrigen Mitglieder des Landtages aus ihrer Mitte 
gewählt werden (§§ 69, 70). Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung des Ver- 
bandes wird durch den Minister des Innern gehandhabt. Auf Antrag des Staatsministeriums 
ist Auflösung des Kommunallandtags durch königl. Verordnung zulässig (§S 80—85). 
§ 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände. I. Die Verwaltungsbehörden 
des Provinzialverbandes (Bezirksverbandes) — (a. Pr.O., hann. Pr.O., westf. 
Pr.O. rh. Pr.O., schlesw.-holst. Pr. O. §§ 45—61, §§ 87— 100 und die entsprechenden Vor- 
schriften der hess.-nass. Pr. O. SS 43— 73). Neben dem Landtage, welcher auch Verwaltungsorgan 
des Provinzialverbandes bezw. Bezirksverbandes ist, aber begreiflicherweise die laufende Verwalt- 
ung nicht führen kann, erscheinen als Organe für die Verwaltung der kommunalen Angelegen-
	        
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