5 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände. 385
heiten der Provinz (Bezirk): 1. der Provinzialausschuß, in Kassel und Wiesbaden Landes-
ausschuß genannt, welcher auseinem Vorsitzenden und einer durch Statut festzusetzenden
Zahl von mindestens 7 und höchstens 13 Mitgliedern besteht und welchem außerdem der Landes-
direktor von Amtswegen als Mitglied angehört. Der Vorsitzende und die Mitglieder des
Ausschusses werden aus den zum Landtage wählbaren Angehörigen des Deutschen Reichs auf
sechs Jahre gewählt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind der Oberpräsident, die Regier-
ungspräsidenten sowie sämmtliche Beamte des Provinzialverbandes (Bezirksverbandes). Der
Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können aus Gründen, welche die Entfernung
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§ 2 G. v. 21/7. 1852) im Wege des Disci-
plinarverfahrens nach den für den Landesdirektor geltenden Vorschriften ihrer Stellen enthoben
werden. Dem Provinzialausschusse liegt ob: a) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse
des Landtages, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch
Gesetz oder Beschluß des Landtages beauftragt sind: b) die Verwaltung der Angelegenheiten
des Verbandes, insbesondere der Anstalten und des Vermögens desselben; c) die Ernennung
der Provinzialbeamten (Bezirksbeamten), soweit die Ernennung nicht dem Landtage vorbehalten
ist, die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung derselben; d) die Abgabe von Gut-
achten über alle Angelegenheiten, welche ihm von dem Minister oder vom Oberpräsidenten über-
wiesen werden. — Beschlußfähig ist der Ausschuß, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit
Einschluß des Vorsitzenden anwesend sind, die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt,
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende des
Landtages und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen Beamten können den Sitzungen
des Ausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. 2. Die Beamten des Provinzial-
verbandes (Bezirksverbandes): A. der Landesdirektor (Landeshauptmann). Zur
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte wird ein Landesdirektor bestellt, welcher vom Land-
tage auf 6—12 Jahre gewählt und vom Könige bestätigt wird. Ein Stellvertreter des Landes-
direktors wird durch den Provinzialausschuß bestellt. Der Landesdirektor führt die laufenden
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung (Bezirksverwaltung) unter der Aufsicht und
nach den Weisungen des Ausschusses, er vertritt ferner den Provinzialverband (Bezirksverband)
nach außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvo ll
macht verlangen, und verhandelt Namens des Verbandes mit Behörden und Privatpersonen;
endlich ist derselbe Dienstvorgesetzter sämmtlicher Provinzialbeamten bezw. Bezirksbeamten. In
Hannover besteht an Stelle des Landesdirektors ein Kollegium, das aus dem Landezdirektor,
dem ersten und zweiten Schatzrath besteht. B. Sonstige Beamte des Provinzialver-
bandes (Bezirksverbandes). Dem Landesdirektor können nach näherer Bestimmung des Pro-
vinzialstatuts (Bezirksstatuts) zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten
oder einzelner Zweige der kommunalen Verwaltung noch andere vom Landtage zu wählende
obere Beamte mit berathender oder beschließender Stimme beigegeben werden; im letzteren
Falle bildet das Landesdirektorium eine kollegialische Behörde. Die Stellen der zur Wahr-
nehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung
erforderlichen Beamten werden im Haushaltsetat bestimmt, die Besetzung dieser Stellen erfolgt
durch den Provinzialausschuß (Landesausschuß). Ueber die in den einzelnen Provinzialin-
stituten und in der Provinzialchaussee= und -Wegeverwaltung (§25 Dotations-G. v. 87.1875)
anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die betreffenden
Reglements bezw. Etats bestimmt. — Sämmtliche Provinzialbeamte (Bezirksbeamte) haben
die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten; ihre besonderen dienstlichen Verhältnisse
werden durch ein vom Landtage zu erlassendes Reglement geordnet. In Betreff der Dienstver-
gehen finden die Vorschriften des G. v. 21/7.1852 mit verschiedenen Abänderungen Anwendung.
Was den Provinzialverband Hessen-Nassau anlangt, so treten gemäß § 97 hess.-nass.
Pr.O. die §§ 43—59 über den Landesausschuß und die §§ 60—71 über die Beamten des
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 25