386 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. III. Kapitel. 8 88.
Bezirksverbandes für den Provinzialverband einstweilen nicht in Kraft. Bis zur Einführung
dieser Paragraphen im Wege königlicher Verordnung werden die Obliegenheiten des Pro-
vinzialausschusses und die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung mit
Ausnahme der Vollziehung der Wahlen vom Oberpräsidenten wahrgenommen. Nach § 98
a. a. O. werden während dieser Zeit die Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stellver-
treter sowie die Mitglieder der Bezirksausschüsse und deren Stellvertreter vom Provinzial-
landtage gewählt.
3. Provinzialkommissionen (Bezirkskommissionen). Für die unmittelbare Ver-
waltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner An-
gelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare be-
stellt werden. Die Einsetzung, die Begrenzung ihrer Zuständigkeit und die Art und Weise der
Zusammensetzung der Kommissionen hängt vom Beschlusse des Landtags ab. Die Wahl der
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse (Landesausschusse), zu, sofern sich der Landtag die-
selbe nicht für einzelne Kommissiouen oder Kommissare selbst vorbehält. Die Kommissionen
oder Kommissare empfangen vom Ausschusse ihre Geschäftsanweisung und führen die Ge-
schäfte unter seiner Aufsicht.
II. Der Provinzialhaushalt und die Provinzialabgaben. (a. Pr. O. S§ 101
bis 113, hann. Pr.O., westf. Pr. O., rhein. Pr. O., schlesw.-holst. Pr. O. S§ 101—113 zhess.-nass.
Pr.O. §§ 74—85). Die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats (Bezirkshaushalts-
etats), der für ein oder mehrere Jahre berechnet sein kann, erfolgt durch den Provinziallandtag
bezw. Kommunallandtag, während die Aufstellung dem Provinzialausschusse bezw. Landesaus-
schusse obliegt, welcher bei Vorlegung des Etats über die Verwaltung und den Stand der Pro-
vinzialangelegenheiten Bericht zu erstatten hat. Die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an
die Provinzialhauptkasse erläßt nach Maßgabe des Etats der Landesdirektor. Die Jahresrech-
nungen der Provinzialhauptkasse sowie der Kassen der einzelnen Provinzialanstalten sind von
den betreffenden Rendanten zu legen und dem Provinzialausschusse einzureichen, welcher die
Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben sodann dem Landtage zur Prüfung,
Feststellung und Entlastung vorzulegen hat.
Der Provinziallandtag, welchem die Vermögensverwaltung der Provinz und ebenso die
Beschlußfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen oder im Interesse der Provinz
erforderlichen Ausgaben obliegt, beschließt namentlich auch über die Ausschreibung von Provinzial-
abgaben und über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften. Die
letzteren Beschlüsse sowie die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit
einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene Schuldenstand vergrößert werden würde,
bedürfen der Bestätigung des Ministers des Innern.
Was die Provinzialabgaben (Bezirksabgaben) anlangt, so ist der Landtag nicht ver-
pflichtet, auf diese Einnahmequelle erst dann zu greifen, wenn die sonstigen Einnahmen des
Provinzialverbandes bezw. Kommunalverbandes unzureichend sind. Es liegt vielmehr im Er-
messen des Landtages, ob er die Bedürfnisse des Verbandes in der einen oder der anderen Weise
decken will. Ebenso bedürfen die betreffenden Beschlüsse nur dann der höheren Bestätigung,
wenn a) der Verband durch Beiträge über 25% des Gesammtaufkommens an direkten Staats-
steuern belastet werden soll (Minister des Innern und Minister der Finanzen); b) eine neue
Belastung des Verbandes ohne gesetzliche Verpflichtung in Frage steht, insofern die aufzulegen-
den Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen (Minister des Innern
und Minister der Finanzen); c) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz
bezw. des Bezirks eintreten sollen (Minister des Innern). Die Vertheilung der Provinzialabgaben
erfolgt auf die einzelnen Land= und Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommen-
den direkten Staatssteuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe in der Weise,
daß dem Verbande gegenüber nicht der einzelne Provinzialangehörige (Bezirksangehörige),