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über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung (R. G. Bl. S. 159), welches das
Unfallversicherungsgesetz und das Krankenversicherungsgesetz auf verschiedene weitere Betriebe,
namentlich die Betriebe der Transportanstalten, der Marine- und Heeresverwaltung erstreckte,
das G. v. 15/3. 1886 betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes
in Folge von Betriebsunfällen (R. G. Bl. S. 53)1), das G. v. 5/5. 1886 über die Unfall= und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
(R.G.Bl. S. 132), das G. v. 11/7. 1887 über die Unfallversicherung der bei Bauten be-
schäftigten Personen (R.G. Bl. S. 287) und das G. v. 13/7.1887 über die Unfallversicherung
der Seeleute (R.G.Bl. S. 287).
Der Abschluß der Arbeiterversicherungsgesetzgebung erfolgte zunächst durch das Gesetz,
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung v. 22/6. 1889 (R.G.Bl. S. 397) zu dem
dann am 8/6. 1891 eine den § 157 d. G. abändernde Novelle (R.G.Bl. S. 337) erging.
Alsbald stellte sich jedoch die Nothwendigkeit heraus, das Krankenversicherungsgesetz
einer Revision zu unterwerfen. Diese erfolgte und es erging darauf das R.G. v. 10/4. 1892
über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arteiter (R.G. Bl.
S. 379), welches das G. v. 15/6. 1883 in mehrfacher Richtung abgeändert, namentlich den
Kreis der der Versicherungspflicht unterworfenen Personen erweitert hat. Durch Art. 32 Abs. 3
d. G. v. 10/4. 1892 wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Text des G. v. 15/6. 1883,
wie er sich aus den Aenderungen des G. v. 10/4. 1892 ergab mit der Ueberschrift „Kranken-
versicherungsgesetz“ bekannt zu machen. Es ist dies geschehen durch die Bekanntmachung, be-
treffend die Redaktion des Krankenversicherungs-G. v. 10/4. 1892 (R.G. Bl. S. 417).
§5 101. Die Krankenversicherung 2). I. Dem Versicherungszwange unterliegen nach
§ 1 K.V.G. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn dauernd beschäftigt sind: 1. in Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken,
beim Eisenbahn= Binnenschifffahrts= und Baggerbetriebe, auf Werften und bei Bauten; 2. im
Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben (jedoch nicht in
der Land= und Forstwirthschaft), mit Ausnahme der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und
der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge nur dann, wenn durch Vertrag, die ihnen nach Art. 60
H.G. B. zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind; 3. im Geschäftsbetriebe der An-
wälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicher-
ungsanstalten; 4. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser,
Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, soferne diese
Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage
gehörender Kraftmaschine gehört; 5. im gesammten Betriebe der Post= und Telegraphenver-
waltungen, sowie in den Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen. — Betriebsbeamte,
Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, dann die oben sub 3 aufge-
führten Personen unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt 6⅜ M. für den Arbeitstag, bezw. 2000 M. für das Jahr nicht übersteigt. Per-
sonen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste des Reiches, eines
Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, dem Staate oder
dem Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts
oder des Lohnes mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimm-
1) Auf Grund dieses Reichsgesetzes wurde das preuß. G. v. 29/6. 1887, betr. die Fürsorge
für Beamte in Folge von Betriebsunfällen (G. S. S. 282) erlassen.
2) Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 457 ff. und Ergänz.-Bd. S. 39. — Woedtke,
Art. Krankenversicherung in Stengel's Wörterbuch, I. Bd., S. 844 ff. u. II. Erg.-Bd. S. 128 ff.
und die daselbst angegebene Litteratur. — Laband, deutsches Reich (2) S. 196 ff.