426 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. 1I. Kapitel. 8 101.
ungen des § 6 entsprechende Unterstützung haben, sind dem Versicherungszwange nicht unter-
worfen (§§8 2 b u. 3 K.V.G.)).
Andererseits kann der Versicherungszwang für gewisse Kategorien von Personen nach
§§ 2 u. 2a K.V. G. theils durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes, theils durch Verfügung des Reichskanzlers, bezw. der Centralbehörde
eines Einzelstaates erstreckt werden. Gewisse Personen sind ferner auf ihren Antrag, bezw. den
Antrag des Arbeitsgebers zu befreien (§§ 3a u. 3b K.V.G.).
Berechtigt aber nicht verpflichtet zur Theilnahme an der Krankenversicherung sind die
Dienstboten bezüglich der Gemeindekrankenversicherung, die in einem der Versicherungspflicht
unterliegenden Betriebe beschäftigten, aber selbst nicht versicherungspflichtigen Arbeiter und
Betriebsbeamten, sowie die Personen, welche der statutarischen Versicherungspflicht unterworfen
werden können, so lange dies noch nicht geschehen ist. Außerdem können in einer Krankenkasse
freiwillig verbleiben diejenigen, welche nach Aufhören ihrer Verpflichtung einstweilen ohne
eine die Zugehörigkeit zu einer anderen Kasse begründende Beschäftigung sind (§ 4 Abs. 2, 8 11).
II. Als Träger der Versicherungspflicht sind eine Anzahl von Kassenverbänden ge-
schaffen in der Weise, daß für diejenigen Personen, welche keiner besonderen Kasse angehören,
die Gemeindekrankenversicherung eintritt. Dieselbe bildet einen integrirenden Bestandtheil der
Kommunalverwaltung, also keine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Einrichtung, wenn
auch die Kassenbestände vom übrigen Kommunalvermögen getrennt zu verwalten sind. Jede
Gemeinde muß für diejenigen in ihrem Bezirke beschäftigten Personen, welche einer besonderen
Kasse nicht angehören, die Gemeindekrankenversicherung einrichten, es können jedoch mehrere
Gemeinden oder größere Kommunalverbände eine gemeinsame Versicherung herstellen (§ 4
Abs. 1, 12—15, 75 K.V. G.).
1. Die regelmäßige Einrichtung bilden die Ortskrankenkassen, welche sowohl für
Angehörige eines einzigen Gewerbszweiges oder einer einzigen Betriebsart in einer Gemeinde,
wie auch für mehrere Gewerbszweige einer oder mehrerer Gemeinden errichtet werden können.
Die Errichtung erfolgt durch Beschluß der Gemeindeorgane und muß unter gewissen Voraus-
setzungen auf durch Antrag der Betheiligten veranlaßte Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde erfolgen (§§ 16 ff. K.V.G.).
2. Neben den Ortskrankenkassen sind zulässig Betriebs-(Fabrik-) Kranken-
kassen, welche für einen der im § 1 K.V. G. bezeichneten Betriebe oder für mehrere dieser
Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages
(durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.), die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum
Beitritt verpflichtet werden. Solche Kassen zu errichten ist jeder Unternehmer, der in einem
Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter-
liegende Personen beschäftigt, berechtigt; unter gewissen Voraussetzungen kann er durch An-
ordnung der höheren Verwaltungsbehörde hierzu verpflichtet werden (§§ 59 ff. K. V.G.).
3. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom--, Deich= und Festungsbauten, sowie
in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf
Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Baukrankenkassen zu errichten, wenn sie zeit-
weilig eine größere Anzahl von Arbeitern beschäftigen. Die den Bauherren obliegende Ver-
pflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere
Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theiles derselben für eigene Rech-
nung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Verpflicht-
ung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen
(68 69, 70 K.V.G..
1) Vgl. M.E. v. 23/79. 1892, betr. Befreiung der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung von
der Krankenversicherungspflicht (Eisenb. V. Bl. S. 604).