Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

442 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 8 105. 
Soweit landesgesetzliche Vorschriften der Polizei noch weitergehende Befugnisse einge- 
räumt haben (vgl. z. B. die allgemeine Fassung im A.L. R. II, 17, § 10), sind sie durch das 
Reichsrecht nicht berührt worden. Außerdem ist dem Kaiser durch § 5 R.G. v. 14/5. 1879 
das Recht übertragen worden, mit Zustimmung des Bundesrathes Verordnungen zu erlassen, 
durch welche bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von zum Ver- 
kaufe bestimmten Nahrungs= und Genußmitteln verboten werden können u. s. w. Die kaiserl. 
Verordnungen müssen dem Reichstage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen 
nächstem Zusammentreten vorgelegt werden und sind aufzuheben, wenn der Reichstag die Auf- 
hebung verlangt . 
In unmittelbarem Zusammenhange mit dem G. v. 14/5. 1879 stehen die R.G#. v. 
5/7. 1887 (R.G.Bl. S. 277), betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben und 
blei= und zinkhaltiger Gefäße und Umhüllungen und v. 25/6. 1887, betreffend den Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen (R.G. Bl. S. 273) und v. 12/7. 1887, betreffend den 
Verkehr mit Ersatzmitteln von Butter (sog. Margarinebutter) (G. G. Bl. S. 375). 
In das Gebiet der Lebensmittelpolizei gehören ferner die Vorschriften bezüglich der 
Fleischkontrolle. In dieser Beziehung schreibt das G. v. 18/3. 1868, betreffend die Er- 
richtung öffentlicher, ausschließlich zu benützender Schlachthäuser (G. S. S. 277; Nov. v. 9/3. 
1881, G. S. S. 273) vor, daß nach Errichtung öffentlicher Schlachthäuser durch Gemeinde- 
beschluß angeordnet werden kann, daß in den Privathäusern der Stadt und soweit es sich um 
den städtischen Gewerbebetrieb der in der Stadt wohnenden Schlächter und Händler mit frischem 
Fleische handelt, auch im Umkreise derselben nicht geschlachtet werden darf und daß sowohl das 
geschlachtete Fleisch, als das von außerhalb eingebrachte Fleisch durch Sachverständige unter- 
sucht werden muß. Ebenso gehören hierher die Bestimmungen über die Trichinenuntersuchung 
durch bestellte Fleischbeschauer. 
Endlich gehören hierher die Vorschriften hinsichtlich des Handels mit Giften (8§ 42a, 
56, 34, 147 Z. 1 R.Gew.#O., kaiserl. V. v. 4/1. 1875, R. Str.G. B. § 367 Z. 3 u. 5, vgl. 
Jolly, Art. Giftverkehr in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechtes I, S, 609). 
3. Die Seuchenpolizei?). Veranlaßt durch das Auftreten der Cholera ist zur Ab- 
wehr von Seuchen das Regulativ v. 8/8. 1835 mit einer dazu gehörenden Instruktion zum 
Desinfektionsverfahren ergangen (G. S. S. 240), welches nur für den damaligen Umfang der 
Mounarchie gilt. Dasselbe enthält Vorschriften in Bezug auf allgemeine Maßregeln (Bildung 
von Sanitätskommissionen in den Städten, Anzeigepflicht bei Erkrankungsfällen, Abschließung 
größerer Vereinigungen, evt. Schließung der Kirchen und Schulen, möglichste Abschließung der 
Kranken und Verstorbenen, gehörige Desinfektion der Personen und Sachen und spezielle Vor- 
schriften für einzelne Krankheiten, Cholera, Typhus, Ruhr, Pocken, Syphilis, Masern u. s. w.8. 
§ 105. Das Heilpersonal und die Heilanstalten"). I. Das Heilpersonal umfaßt 
die Aerzte, Hebammen und das niedere Heilpersonal und außerdem die Apotheker. Die Rechts- 
  
1) Eine Ergänzung des R. G. v. 14/3. 1879 enthält das R.G. v. 20/4. 1893, betr. den Ver- 
kehr mit Wein u. s. w. (R.G. Bl. S. 597). Vgl. über dasselbe Finkeln burg in Stengel's Wörter- 
buch des Verw.-Rechts, II. Erg.-Bd. S. 145. 
2) Jolly, Art. Seuchenpolizei in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 451. 
3) In das Gebiet der Gesundheitspolizei gehören ferner theilweise wenigstens die Vorschriften 
über das Begräbnißwesenz; vgl. darüber Grotefend, II, S. 158 ff., Jolly, Art. Beerdig- 
ungswesen in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 143 ff., über die Städtereinigung 
ogl. Jolly a. a. O., II, S., 528 über die Haltekinder und Kleinkinderbewahran stalten. 
Vgll. Rönne, 1IV, S. 258. Ebenso schlagen in das Gebiet der Gesundheitspolizei ein verschiedene 
Bestimmungen der sog. Arbeiter schutzgesetzgebung, der Baupolizei, der Wasserpolizei 
u. s. w 
4) Jolly, Art. Aerzte, Apotheken, Baden und Bäder, Geheimmittel, Heb- 
ammen, Heilpersonal niederes, Irrenwesen, Krankenanstalten, Medizinalbehör-
	        
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