Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

446 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 106. 
Die Zurücknahme des einer Hebamme ertheilten Prüfungszeugnisses erfolgt, wenn aus 
Handlungen oder Unterlassungen der Inhaberin der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche 
bei der Ertheilung des Zeugnisses vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Ueber die Zu- 
rücknahme entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde der Bezirksausschuß, in dem Ver- 
fahren nach Maßgabe der §§ 20, 21 R.Gew.O. 1). 
II. Heilanstalten. Oeffentliche, vom Staate oder einem Kommunalverbande errichtete 
Heilanstalten unterliegen in Bezug auf Einrichtung und Verwaltung den besonderen dafür er- 
lassenen reglementarischen Vorschriften. Bezüglich der Privat-Kranken-, Privat-Ent— 
bindungs= und Privat-Irrenanstalten kommt § 30 Abs. 1 R.Gew.O. zur Anwendung, 
wonach Unternehmer von solchen Anstalten einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde 
bedürfen, die nur aus besonderen Gründen versagt werden kann. Ueber die Ertheilung der 
Konzession beschließt der Bezirksausschuß, gegen dessen die Konzession versagenden Beschluß 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet (§ 115 Z.G.). 
Hinsichtlich der Zurücknahme der Konzession kommen die allgemeinen Vorschriften über die Zu- 
rücknahme persönlicher Konzessionen zur Anwendung (§8 53, 54 R.Gew.O.). 
Die vorstehend erwähnten Privatanstalten unterstehen der medizinal= und sanitätspolizei- 
lichen Beaufsichtigung (M. E. v. 30/9. 1870, M. Bl. d. i. V. S. 265)2) 
8 106. Die Behörden der Gesundheitsverwaltung ). I. Die Verwaltung des 
Sanitätswesens und der Gesundheitspolizei erfolgt unter der obersten Leitung des Ministe- 
riums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten im Wesentlichen durch die 
Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, von denen insbesondere den Regierungen für das 
Sanitäts= und Medizinalwesen besondere technische Räthe beigegeben sind. Daneben giebt es 
aber besondere lediglich für das Gesundheitswesen bestimmte Organe. 
Bei der Verwaltungsreform im Jahre 1808 sah man von der Schaffung besonderer Me- 
dizinalbehörden in der Provinzial= und Centralinstanz ganz ab, die von früher her bestehen- 
den Medizinalbehörden wurden daher aufgehoben und an deren Stelle traten den Regierungen 
und dem Ministerium des Innern als sachverständige Beiräthe zugetheilte technische Depu- 
tationen für das Sanitäts= und Medizinalwesen. Insbesondere wurde auch das Ober-Kolle- 
gium medicum et sanitatis aufgehoben und durch § 17 des Publikandums v. 16/12. 1808 
die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in Berlin dem Ministerium des Innern 
beigegeben. Im Jahre 1815 wurden auch in der Provinzialinstanz wieder besondere Medizinal- 
behörden errichtet. 
II. Die gegenwärtige Verfassung der besonderen Behörden der Gesundheitsverwaltung 
ist folgende: 1. dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten 
ist beigegeben die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, deren Organisation 
auf der Instruktion v. 23/1. 1817 beruht. Die Deputation besteht unter dem Vorsitze eines 
Direktors aus ordentlichen Mitgliedern, die auf Vorschlag des Ministers auf je drei Jahre 
durch den König ernannt werden und außerordentlichen Mitglieder, welche nur zur Aushilfe 
herangezogen werden. Die Deputation, welche kollegialisch beschließt, hat lediglich berathende 
Stellung; sie hat die theoretische Ausbildung der medizinischen Disciplinen zu verfolgen, zu 
deren Vervollkommnung mitzuwirken und durch Benützung der Resultate die Aufgaben der 
  
über die Geheimhaltung von ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauter Geheimnisse R. Str. G. B. 
§ 300 über das Vorrecht für ihr Honorar in Konkursen § 54 N. 4 Konk.O. 
1) Ueber die Streitfrage, ob auch der Gewerbebetrieb der Hebammen die Vorschriften des § 53 
R.Gew.O. über die Zurücknahme der Approbation anwendbar sind, vgl. Rönne a. a. O., S. 234 f. 
und Parey, die Rechtsgrundsätze des preuß. Oberverw.-Ger., 2. Aufl., S. 543 ff. 
2) Besondere Vorschriften bestehen bezüglich der Privat-Irrenanstalten (M.E. v. 19/1. 1888. 
M. Bl. d. i, V. S. 39). 
3) Bornhak a. a. O., S. 198. — Jolly, Art. Medizinalbehörden in Stengel's Wörter- 
buch des Verw.-Rechts, II, S. 90 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.