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Was im Uebrigen das Verfahren in Baupolizeisachen anlangt, so liegt in der Ertheilung
der Baugenehmigung keine polizeiliche Verfügung (vgl. E. d. O. V.G. Bd. II S. 351 ff.,
Bd. XIII S. 391, Bd. XIV S. 379); es kann daher dieselbe von einem Betheiligten, z. B.
einem Nachbar des Bauenden, nicht im Beschwerde= oder Streitverfahren nach §#§ 127 ff.
L.V.G angefochten werden. Nur die einfache Beschwerde im Aufsichtswege ist zulässig 1). Da-
gegen erscheint die Versagung der Genehmigung, bezw. Ertheilung unter beschränkenden Be-
dingungen als polizeiliche Verfügung, die nach den Vorschriften über die Anfechtung polizei-
licher Verfügungen angegriffen werden kann.
Die Beseitigung eines ohne Genehmigung unternommenen, bezw. im Widerspruche mit
der Genehmigung ausgeführten Baues erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 132 ff.
L.V.G. Zu beachten ist jedoch, daß die Beseitigung, bezw. Abänderung des nicht genehmigten
Baues nur dann verlangt werden kann, wenn derselbe nicht polizeimäßig ist (vgl. E. d. O. V.G.
T S. 324, II S. 351, XIV S. 397).
§ 109. Die Feuerpolizei ). I. Die Feuerpolizei bezweckt: 1. die Verhütung des Aus-
bruches von Feuersbrünsten; 2. die Beseitigung, bezw. Einschräukung der Gefahren einer aus-
gebrochenen Feuersbrunst (das sogen. Feuerlöschwesen). Die zum Zwecke der Verhütung von
Feuersbrünsten gegebenen Vorschriften beziehen sich vor Allem auf die Anlage von Gebänden
und gehören daher zur Baupolizei, welche ja auch feuerpolizeiliche Gesichtspunkte zu berück-
sichtigen hat. Hervorzuheben sind namentlich die Bestimmungen, wonach Feuerstätten nur
mit Genehmigung der Polizeibehörde angelegt und verändert werden dürfen, stets in baulichem
und brandsicherem Zustande zu erhalten sind und einer periodischen polizeilichen Revision unter-
liegen (Feuerschau). Schornsteine sind zu bestimmten Zeiten zu reinigen.
Ferner gehören hierher die Vorschriften, wornach Feuer nur auf Feuerstätten gemacht
werden darf und feuergefährliche Gegenstände an Orten oder in Behältnissen, wo ihre Ent-
zündung gefährlich werden kann, nicht aufbewahrt werden dürfen u. s. w.
Besondere Vorschriften bestehen endlich hinsichtlich der feuergefährlichen Gewerbean-
lagen; eine große Anzahl der in § 16 Gew.O. aufgeführten der polizeilichen Genehmigung
bedürfenden Anlagen ist ausschließend oder doch vorwiegend der Feuergefährlichkeit halber dem
Genehmigungsverfahren unterworfen. Bei deren Zulassung ist den betreffenden feuerpolizei-
lichen Vorschriften Rücksicht zu tragen (Gew.O. 8§ 18, 24).
Hierher gehört auch § 3693 R. Str. G. B., wornach Gewerbetreibende, welche in Feuer
arbeiten in Strafe verfallen, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, die von der Polizeibe-
hörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und Zeit, sich
des Feuers zu bedienen, erlassen sind.
Auf feuerpolizeiliche Vorschriften bezieht sich ferner R.Str. G. B. § 3685—8. Darnach
ist mit Strafe bedroht, wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich
denselben mit unverwahrtem Lichte nähert; wer an gefährlichen Stellen, in Haiden und Wäldern
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; wer in
gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehren schießt oder
Feuerwerke abbrennt; wer andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.
(Cirk.-R. u. Instr. v. 24/1. 1844 M. Bl. d. i. V., S. 38 u. 39]; vgl. auch Nadbyl, Art. Denk-
mäler in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, I, S. 63).
1) Eine andere Frage ist es dagegen, ob nicht dem Dritten die Civilklage gegen den Bauenden
zusteht.
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., 1V, S. 279 ff, — Bornhak,
Preuß. Staatsrecht, III., S. 189 ff. — Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung
u. s. w., 8. Aufl., S. 304 u. 384. — Leuthold, Art. Feuerpolzei in Stengel's Wörterbuch des
Verw.-Rechts, I. S. 395 ff. — Grotefend, Preuß. Verw.-Recht, II, S. 862,