Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

454 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 110. 
Besondere Vorschriften bestehen sodann hinsichtlich der Lagerung und Aufbewahrung, 
des Transportes und der Zubereitung leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe, R. Str. G. B. 
§ 3674—6, R. G. v. 6/6. 1884 gegen den verbrecherischen oder gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen (R. G.Bl. S. 61), Gew.O. § 56 (wodurch explosive Stoffe, sowie solche mine- 
ralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, endlich Spiritus vom Verkaufe und 
Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind) (kaiserl. V. v. 24. 1882, betr. das gewerbs- 
mäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum). 
II. Was sodann das Feuerlöschwesen anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen den 
Einrichtungen zum Löschen des Feuers (Spritzen und andere Löschinstrumente) und den per- 
sönlichen Diensten im feuerpolizeilichen Interesse. Die Beschaffung und Erhaltung der noth- 
wendigen Löschinstrumente ist eine Last der Gemeinden, bezw. der diesen gleichstehenden Ver- 
bände. Mehrere Gemeinden können sich jedoch behufs Tragung dieser Kommunallast zu einem 
Spritzenverbande vereinigen. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über 
das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlichen Falles 
über die Anordnungen zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von Verbänden mehrerer 
Landgemeinden und Gutsbezirke behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von 
Feuerspritzen (Spritzenverbände). Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzen= 
verbandes, insbesondere über die Aufbringungsweise und Vertheilung der Kosten sind, soweit 
dies nothwendig die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den Betheiligten zu verein- 
barendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses bedarf, zu treffen. Kommt eine 
Vereinbarung über das Statut binnen einer vom Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu 
zu Stande oder wird dem Statut wiederholt die Bestätigung versagt, so stellt der Kreisausschuß 
das Statut fest. Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. 
Gegen seinen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Desgleichen unterliegen Streitigkeiten zwischen den be- 
theiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme 
an den Nutzungen und Lasten des Spritzenverbandes der Entscheidung des Kreisausschusses im 
Verwaltungsstreitverfahren (Z.G. 88 139, 140). 
Die zum Löschen erforderlichen Personen kann die Polizei auf Grund der Bestimmungen 
des R. Str.G.B. § 36010 über die Nothhilfe heranziehen 1). Im Uebrigen bestehen in der Ge- 
meinde entweder freiwillige Feuerwehren oder militärisch organisirte Berufsfeuerwehren?). 
§ 110. Das Versicherungswesen 3). I. Nach Art. 41 R.V. unterliegt das gesammte 
Versicherungswesen der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches. Eine umfassende Re- 
gelung des Versicherungswesens ist jedoch bisher Seitens des Reiches nicht erfolgt. Nur ein- 
zelne Versicherungszweige, wie namentlich die Arbeiterversicherung sind reichsgesetzlich geregelt. 
Es kommt daher für das Versicherungswesen im Allgemeinen wie für die allein hier zu be- 
sprechenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der privatrechtlichen Versicherung im Beson- 
deren das Landesrecht in Betracht. Dies gilt auch im Wesentlichen für den Gewerbebetrieb 
der Versicherungsunternehmer, auf welchen sich die Reichsgewerbeordnung nicht bezieht (R. 
Gew.O. § 6), während allerdings die Versicherungsagenten ihren Vorschriften unterliegen. 
  
1) Da die Verpflichtung, einer desfallsigen Aufforderung der Polizei Folge zu leisten, keine Ge- 
meindelast ist, sondern eine polizeiliche Pflicht bildet, so kommen auch die Befreiungen von Gemeinde- 
lasten hier nicht in Betracht. 
2) Ueber das subsidiäre Heranziehen des Militärs zum Feuerlöschwesen vgl. Kab.O. v. 29/8. 
1818 (G.S. S. 155). 
3) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 669 ff., 449, 476, 140. 
— Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III. S. 306 ff. — Hue de Grais, Handbuch der Verfassung 
und Verwaltung u. s. w., 8. Aufl., S. 478 ff. — Elster, Art. Versicherungswesen und Feuer- 
versicherung in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 699 u. I, S. 398.
	        
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