456 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 III.
darf erst erfolgen, wenn die Behörde nicht binnen acht Tagen nach erstatteter Anzeige Ein—
spruch erhoben hat. Verletzungen dieser Vorschriften sind strafbar ½.
Was die Immobiliarfeuerversicherung anlangt, so bestehen für die einzelnen
Landestheile auf Gegenseitigkeit beruhende Feuersocietäten (Brandversicherungsanstalten),
die dem 18. Jahrhundert entstammen. Sie sind provinzial= und kommunalständische Anstalten,
die als solche unter der Oberaufsicht des Staates stehen und deren Verhältnisse durch beson-
dere, wiederholt umgestaltete Reglements geordnet sind. Durch die A.EE. v. 2/7. 1859 und
18/9. 1861 (G. S. 1859 S. 394 u. 1861 S. 790) und das G. v. 31/3. 1877 (G. S. S. 121)
sind den Societäten die meisten früheren Vorrechte genommen worden. Insbesondere hat das
G. v. 31/3. 1877 diejenigen Bestimmungen der Reglements der öffentlichen Feuersocietäten
aufgehoben, die den bei diesen Societäten nicht versicherten Personen Beiträge zu den Kosten
derselben oder Beschränkungen in Bezug auf die Höhe der Versicherungssummen auferlegten,
oder die die Einrichtung, die Befugnisse und den Geschäftsverkehr anderer Versicherungsgesell-
schaften betrafen. Dagegen blieb der in einzelnen Bezirken bestehende Versicherungszwang auf-
recht erhalten. Derselbe besteht noch in den Städten Berlin, Stettin, Breslau und Thorn,
für die Städte und das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland, und für die Regierungs-
bezirke Kassel, Wiesbaden und Sigmaringen. Andererseits besteht, und zwar für alle Socie-
täten, die Annahmepflicht, die entweder in den Reglements ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder
sich aus den Ausnahmen der Annahmepflicht ergiebt.
Die Bezirke der Societäten sind verschieden abgegrenztz sie sind theils die der Provinzen
oder Regierungen, theils die der alten landschaftlichen Verbände; ihre Wirksamkeit ist bald
auf alle Grundstücke ausgedehnt, bald für städtische und ländliche oder für landschaftliche und
nichtlandschaftliche gesondert.
Einzelne Solietäten haben auch die Versicherung von Mobilien in ihren Geschäftskreis
aufgenommen.
Ebenso vielgestaltig ist ihre Verwaltung, die theils von besonderen Organen, theils von
denen der Provinzen und sonstigen Kommunalverbände geführt wird. Die lokale Verwaltung
besorgt in der Regel der Landrath.
Mit den öffentlichen Feuersocietäten konkurriren — abgesehen von den Gebieten mit
Versicherungszwang — die privaten Feuerversicherungsgesellschaften. Während nämlich früher
die Privatfeuerversicherungsgesellschaften nur solche Immobilien versichern durften, deren Auf-
nahme den öffentlichen Societäten in ihren Reglements untersagt oder von ihrem Ermessen
abhängig gemacht war, hat der A. E. v. 18/9. 1861 (G. S. S. 790) bestimmt, daß diese in
Betreff der Immobiliarfeuerversicherung ausgesprochene Beschränkung der Privatgesellschaften
in Wegfall zu kommen hat, sobald in den Einrichtungen der öffentlichen Societäten diejenigen
Aenderungen getroffen sind, welche durch den freien Betrieb der Gebäudeversicherung bedingt
sind. Der Minister des Innern hat dann diesen Zeitpunkt für den Bezirk einer jeden öffent-
lichen Societät besonders festgesetzt und bekannt gemacht (M.Bl. d. i. V. 1862, S. 61, 62,
127, 198, 220, 251; 1863 S. 14, 123, 219; 1865 S. 87 u. 225).
IV. Was die sonstigen Arten der Versicherung anlangt., so interessiren dieselben hier
nicht, da ihre Rechtsverhältnisse lediglich dem Privatrechte angehören. Zu erwähnen ist nur
noch das Gesetz über die Viehversicherungsgesellschaften in der Provinz Schlesien vom 30/6.
1841 (G.S. S. 285), da deren Verwaltung den Regierungen übertragen war (vgl. Rönne
a. a. O. S. 674 f.), und jetzt der Provinz zusteht (G. v. 8/7. 1875 § 11).
§ 111. Das öffentliche Wasserrecht. I. Für die Rechtsordnung kommt das Wasser,
abgesehen von seiner Eigenschaft als Nahrungs= und Reinigungsmittel und abgesehen von der
1) Aehnliche Vorschriften bestehen in den neuen Provinzen (vgl. die Zusammenstellung bei
Bornhak ag. a. O., III, S. 412, Note 15.