8 III. Das öffentliche Wasserrecht. 463
von Wasesergenossenschaften (G. S. S. 297) läßt die Bildung solcher Genossenschaften zu zur
Benutzung und Unterhaltung von Gewässern, zur Ent= und Bewässerung von Grundstücken, zum
Schutze der Ufer, zur Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von Wasserläufen und Sammel-
becken, zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiff-
fahrtsanlagen. Dagegen findet das Gesetz auf das Deichwesen und solche Entwässerungs-
anlagen, welche von Deichverbänden als Zubehörungen von Deichen ausgeführt werden, keine
Anwendung (§8 1, 2 d. G.). Das Gesetz ist für den gesammten Umfang der Monarchie er-
lassen 1);jedoch sind seinen Bestimmungen nicht unterworfen, soweit es sich um die Errichtung neuer
oder die Verhältnisse bestehender Genossenschaften handelt: a) der Kreis Siegen, b) die Herzog-
thümer Bremen und Verden, soweit die Deich-O. v. 29/7. 1743 Anwendung sindet, c) das
Land Hadeln, d) das Fürstenthum Lüneburg und die zur Provinz Hannover gehörigen Lauen-
burgischen Antheile, soweit die Lüneburgische Deich= und Siel-O. v. 15/4. 1862 Anwendung
findet, e) die Grafschaften Diepholz und Hoya, soweit die Deich= und Abwässerungs-O. v.
22/1. 1864 Anwendung findet oder demnächst in Anwendung gebracht werden wird, f) das
Fürstenthum Ostfriesland und die Stadt Papenburg, g) das Jagegebiet (§ 3).
Die Genossenschaften sind entweder freie, die durch Vertrag, oder öffentliche,
die durch Beschluß der Behörde begründet werden (§ 4). Die Rechtsverhältnisse der Ge-
nossenschaften, die ihren Sitz im Inlande haben müssen und die Eigenschaft juristischer Per-
sonen haben, müssen durch ein Statut geregelt werden; die Genossenschaft muß einen Vorstand
haben, der sie in allen ihren Angelegenheiten vertritt (§§ 6—10).
Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet wird (Genossen-
schaftsstatut), muß gerichtlich oder notariell aufgenommen werden. Das Genossenschaftsstatut,
welches Bestimmungen über gewisse Punkte enthalten muß, und ein Mitgliederverzeichniß,
müssen bei dem Gerichte, welchem die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in dem die
Genossenschaft ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gerichte
in ein zu diesem Zwecke anzulegendes (öffentliches) Register für Wassergenossenschaften einge-
tragen werden. Erst mit der Eintragung in das Register erlangt die Genossenschaft die ihr
nach dem Gesetze zustehenden Rechte (58 11—10).
Die freien Genossenschaften sind lediglich Korporationen des Privatrechtes, eine obrig-
keitliche Gewalt steht daher ihrem Vorstande nicht zu, die Beiträge der Genossenschaften werden
auf dem Wege der Civilklage beigetrieben; einer staatlichen Aufsicht unterliegen die freien Ge-
nossenschaften nicht.
Was die öffentlichen Genossenschaften anlangt, so erfordert die Begründung
derselben den Nachweis eines öffentlichen oder gemeinwirthschaftlichen Nutzens, was durch die
Bestätigung der Statuten endgültig festgestellt wird; bei Genossenschaften zur Ent= oder Be-
wässerung kann gegen widersprechende Eigenthümer der bei dem Unternehmen zu betheiligen-
den Grundstücke der Eintritt unter gewissen Voraussetzungen erzwungen werden (88§ 45,
46, 65) 7).
Das Genossenschaftsstatut, das gewisse Bestimmungen enthalten muß und jede Abänder-
ung desselben bedarf in der Regel der Genehmigung des zuständigen Ministers, in einzelnen
Fällen der landesherrlichen Genehmigung und ist nach erfolgter Bestätigung nach Maßgabe
1) Durch G. v. 19/5° 1891 wegen Abänderung des Wassergenossenschaftsgesetzes v. 1/4. 1879
(G. S. S. 97) ist das G. v. 1/4. 1879 für des Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse in einzelnen
Punkten (zu Gunsten von neuen Genossenschaften zur Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von
Sammelbecken für gewerbliche Anlagen) abgeändert worden; durch V. v. 30/12. 1891 (G. S. 1892
S. 5) ist das G. v. 19/5. 1891 auf das Gebiet der Leine und ihrer Nebenflüsse ausgedehnt worden.
Vgl. auch G. v. 14/8. 1893 wegen Ausdehnung des G. v. 19/5. 1891 auf das Gebiet der Volme und
ihrer Nebenflüsse (G. S. S. 199).
2) Das Verfahren zur Begründung öffentlicher Genossenschaften ist geregelt in den §§ 71 ff. d. G.