Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 112. Das öffentliche Wegerecht. 469 
änderung der V. v. 17/3. 1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen und die Kab.O. 
v. 12/4. 1840, betreffend die Modifikation des § 1 d. V. v. 17/3. 1839 (G.S. S. 301). Das 
Verfahren bei Chausseepolizei= und Chausseegeld-Uebertretungen ist durch Regulativ v. 7/6. 
1844 (G. S. S. 167) geordnet worden. Das in diesem Regulativ vorgesehene sog. Submissions- 
verfahren (freiwillige Unterwerfung unter die durch die Uebertretung verwirkte Strafe) findet 
nur noch bezüglich der Chausseegeldübertretungen statt, bezüglich der Chausseepolizeiübertret- 
ungen ist es durch die spätere Strafprozeßgesetzgebung beseitigt. Die Bestrafung beider Arten 
von Uebertretungen findet jetzt durch die ordentlichen Gerichte statt, vorbehaltlich der der Wege- 
polizeibehörde nach dem G. v. 23/4. 1883 zustehenden Befugniß zur vorläufigen Straf- 
festsetzung. 
VI. Für die Benützung der Wege, bezw. Brücken werden vielfach Abgaben erhoben, die 
zur Deckung der Unterhaltungskosten dienen. Nach A.L. R. II, 15 §8§ 90 ff. darf Niemand 
Brücken= und Wegegeld erheben, dem nicht das Recht dazu vom Staate verliehen oder auf- 
getragen ist; die Erhebung darf nur erfolgen auf Grund und nach Maßgabe eines vom Staate 
bestimmten Tarifes. Nachdem sodann das Zoll-G. v. 28/5. 1818 § 17 bestimmt hatte, daß 
nur solche Wegezölle fortbestehen sollen, die zu dem ausdrücklichen Zwecke, daß von denselben 
Wegeanstalten zu erhalten sind, erhoben werden, wurde die Erhebung von Chausseegeld durch 
den Tarif v. 28/2. 1828 geregelt, während die V. 16/6. 1838 für die Erhebung von Kom- 
munikationsabgaben auf nicht chaussirten Wegen der älteren Landestheile gilt. An die Stelle 
des Tarifes v. 28/2. 1828 ist später der Tarif v. 29/2. 1840 für die Staatschausseen getreten. 
Für die Provinz Hannover sind über die Wegegelder die G.G. v. 4/12. 1834, 2 /3. 
1848, 13/7. 1856 u. 12/8. 1858 ergangen. 
Der Grundsatz, daß Verkehrsabgaben die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstell- 
ung der betreffenden Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen dürfen, hat auch in der 
Reichsgesetzgebung Anerkennung gefunden (Z.V.V v. 8/7. 1867 Art. 22 u. V.ZG. v. 1/7. 
1869 § 8), indem gleichzeitig Art. 22 d. Z.V.V. v. 8/7. 1867 bestimmte, daß das im preußi- 
schen Chausseegeldtarif von 1828 bestimmte Chausseegeld als höchster zulässiger Satz angesehen 
werden soll, mit Ausnahme der von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien an- 
gelegten Chausseen, soweit dieselben Nebenstraßen sind. 
Das G. v. 27/5. 1884 hat die Erhebung von Chausseegeld vom 1/1. 1875 auf den da- 
maligen Staatschausseen aufgehoben; im Uebrigen findet die Erhebung statt, soweit von den 
Hebungsberechtigten nicht darauf verzichtet ist. 
VII. Besonders hervorzuheben ist die Regelung des Wegerechtes in der Provinz 
Sachsen durch die Wege-O. v. 11/7. 1891. Dieselbe bezieht sich nur auf die öffentlichen 
Wege, d. h. solche, welche dem allgemeinen Gebrauche dienen und demselben nicht kraft Privat- 
rechtes entzogen werden können (§ 1). Die öffentlichen Wege zerfallen je nach der Wegebau- 
pflicht 1. in Provinzial-, Kreis= und Gemeindewege, 2. Wege, deren Unterhaltung auf be- 
sonderen Rechtstiteln beruht. 
Von den zur ersten Gruppe gehörigen Wegen sind Provinzial= und Kreiswege diejenigen, 
in Ansehung deren auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder auf Grund eines Beschlusses 
des Provinziallandtages, bezw. des Kreistages die Baulast dem Provinzial= oder Kreisverbande 
obliegt (§ 15). Alle übrigen öffentlichen Wege sind Gemeindewege. Die Wegebaulast ist eine 
Gemeindelast, bezw. eine Last der selbstständigen Gutsbezirke (68§ 15, 19). Nach § 44 ist die 
Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung gewisser Landstraßen und Landwege nebst Zube- 
hörungen, auch wenn dieselben als Kunststraßen anerkannt sind, auf die Provinz übergegangen 
und nach § 46 erhält die Provinz vom Staate für die Uebernahme der Verwaltung und Unter- 
haltung dieser Straßen und Wege eine Jahresrente, welche dem vom Staate im Durchschnitte 
der Jahre vom 1/4. 1885 bis 1/4. 1891 aus dem Ordinarium des Staatshaushaltsetates 
für die Verwaltung und Unterhaltung derselben aufgewendeten Betrage zuzüglich des vom
	        
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