Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

474 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 114. 
eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht 
der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt 
6 22 a. a. O.). 
Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden, 
wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der 
Genehmigung bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt (§ 23 a. a. O.). 
Die Zurücknahme der Genehmigung ist zulässig, wenn der Bau oder Betrieb ohne ge- 
nügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder 
die dem Unternehmer nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung 
verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheilung der Genehmig- 
ung zuständigen Behörde das Oberverwaltungsgericht (§§ 24, 25 a. a. O.). 
Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung 
für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu 
behandeln sind, so kann der Staat den Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen 
Werthes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Aufkündigung beanspruchen (§§8 30 ff.. 
2. Privatanschlußbahneni) sind Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre nicht dienen, 
aber mit den Bestimmungen des G. v. 3/11. 1838 unterliegenden Eisenbahnen oder mit Klein- 
bahnen derart in unmittelbarer Geleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebs- 
mittel stattfinden kann. Dieselben bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen einge- 
richtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung. 
Zur Ertheilung der Genehmigung ist der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der 
Polizeipräsident), bezw. die vom Oberpräsidenten oder dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bezeichnete Landespolizeibehörde im Einver- 
nehmen mit der vom Minister des Innern bezeichneten Eisenbahnbehörde zuständig (§§ 43 ff.). 
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen die Bedingungen 
derselben in wesentlicher Beziehung verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf 
Klage der zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde das Oberverwaltungs- 
gericht (§ 49). 
Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Privatanschlußbahnen erfolgt 
durch diejenige Behörde, der diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Bahnen, an welche sie anschließen, obliegen (§ 50). 
§ 114. Münze 2), Maß und Gewicht 3). I. Nach Art. 4 Z. 3 R.V. unterliegt der 
Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichts- 
systemes nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde. Das Reich hat von dieser Zuständigkeit nach jeder Richtung erschöpfend Gebrauch 
gemacht. Das Münzwesen ist insbesondere geregelt durch R.G. v. 4/12. 1871, betreffend 
die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (R.G.Bl. S. 404) und das Münz-G. v. 9/7. 1873 
(G.G.Bl. S. 233) und die dazu gehörigen Novellen v. 20/4. 1874 und 6/1. 1876 (R.G.’Bl. 
1874 S. 35, 1876 S. 3) u. v. 28/2. 1892 (R.G.Bl. S. 315). Die Erörterung des Münz- 
  
1) Gleim, Art. Eisen bahnen für Privatzwecke, Privatanschlußbahnen a. a. O. 
S. 48. 
2) Laband, das Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl., II. S. 161 ff, — Rönne, das 
Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl, IV, S. 616 ff. u. III, S. 56, 103. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 398. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 388 ff. — 
Grotefend, Preuß. Verw.-Recht, II, S. 460 ff. — Koch, Art. Münzwesen und Papiergeld 
in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, 1I, S. 143 ff. u. 205 ff. 
3) Laband a. a. O., S. 186 ff. — Rönne a. a. O., IV, S. 630 ff. — Schulze a. a. O., 
II. S. 396. — Bornhak a. a. O., III, S. 388. — Grotefend a. a. O., II, S. 502 ff. — Jolly, 
Art. Maß und Gewicht in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 87 ff.
	        
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