474 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 114.
eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht
der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt
6 22 a. a. O.).
Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden,
wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der
Genehmigung bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt (§ 23 a. a. O.).
Die Zurücknahme der Genehmigung ist zulässig, wenn der Bau oder Betrieb ohne ge-
nügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder
die dem Unternehmer nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung
verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheilung der Genehmig-
ung zuständigen Behörde das Oberverwaltungsgericht (§§ 24, 25 a. a. O.).
Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung
für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu
behandeln sind, so kann der Staat den Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen
Werthes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Aufkündigung beanspruchen (§§8 30 ff..
2. Privatanschlußbahneni) sind Bahnen, die dem öffentlichen Verkehre nicht dienen,
aber mit den Bestimmungen des G. v. 3/11. 1838 unterliegenden Eisenbahnen oder mit Klein-
bahnen derart in unmittelbarer Geleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebs-
mittel stattfinden kann. Dieselben bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen einge-
richtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung.
Zur Ertheilung der Genehmigung ist der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der
Polizeipräsident), bezw. die vom Oberpräsidenten oder dem Minister der öffentlichen Arbeiten
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bezeichnete Landespolizeibehörde im Einver-
nehmen mit der vom Minister des Innern bezeichneten Eisenbahnbehörde zuständig (§§ 43 ff.).
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen die Bedingungen
derselben in wesentlicher Beziehung verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf
Klage der zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde das Oberverwaltungs-
gericht (§ 49).
Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Privatanschlußbahnen erfolgt
durch diejenige Behörde, der diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Verkehre dienenden
Bahnen, an welche sie anschließen, obliegen (§ 50).
§ 114. Münze 2), Maß und Gewicht 3). I. Nach Art. 4 Z. 3 R.V. unterliegt der
Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichts-
systemes nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde. Das Reich hat von dieser Zuständigkeit nach jeder Richtung erschöpfend Gebrauch
gemacht. Das Münzwesen ist insbesondere geregelt durch R.G. v. 4/12. 1871, betreffend
die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (R.G.Bl. S. 404) und das Münz-G. v. 9/7. 1873
(G.G.Bl. S. 233) und die dazu gehörigen Novellen v. 20/4. 1874 und 6/1. 1876 (R.G.’Bl.
1874 S. 35, 1876 S. 3) u. v. 28/2. 1892 (R.G.Bl. S. 315). Die Erörterung des Münz-
1) Gleim, Art. Eisen bahnen für Privatzwecke, Privatanschlußbahnen a. a. O.
S. 48.
2) Laband, das Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl., II. S. 161 ff, — Rönne, das
Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl, IV, S. 616 ff. u. III, S. 56, 103. — Schulze, das
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 398. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 388 ff. —
Grotefend, Preuß. Verw.-Recht, II, S. 460 ff. — Koch, Art. Münzwesen und Papiergeld
in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, 1I, S. 143 ff. u. 205 ff.
3) Laband a. a. O., S. 186 ff. — Rönne a. a. O., IV, S. 630 ff. — Schulze a. a. O.,
II. S. 396. — Bornhak a. a. O., III, S. 388. — Grotefend a. a. O., II, S. 502 ff. — Jolly,
Art. Maß und Gewicht in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 87 ff.