Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 115. Kredit= und Bankwesen, Sparkassen. 475 
rechtes gehört daher in die Darstellung über Reichsstaatsrecht. Hier ist nur Folgendes hervor- 
zuheben: Die Münzprägung geschieht zwar auf Kosten des Reiches, aber durch die Münzstätten 
der Bundesstaaten, die sich dazu bereit erklärt haben und denen das erforderliche Metall vom 
Reiche überwiesen wird. In Preußer besteht die unmittelbar dem Finanzminister unterge- 
ordnete Münze zu Berlin, deren Beamte die Titel: „erster Münzdirektor und General-War- 
dein“ und „Münzdirektor und Obermünzmeister“ führen. Bei der Ausprägung der Münzen 
und dem dabei zu beachtenden Verfahren haben die Landesmünzstätten nach den Reichsgesetzen 
und den vom Bundesrathe gegebenen Ausführungsvorschriften sich zu richten, die Kontrolle 
geschieht durch Kommissare, die der Reichskanzler ernennt. 
Papiergeld im Rechtssinne, d. h. als ein durch Rechtssatz als allgemeines Zahlungs- 
mittel anerkanntes Werthzeichen giebt es innerhalb des deutschen Reiches nicht mehr. Die 
Reichskassenscheine (ugl. R.G. v. 30/4. 1874 R.G.Bl. S. 40) sind nicht Papiergeld. Die 
Bundesstaaten können Papiergeld nur kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung schaffen (R.G. v. 
16/6. 1870, R.G. Bl. S. 507). 
II. Das Maß= und Gewichtswesen ist gegenwärtig geregelt durch die im ganzen 
Reichsgebiete geltende Maß= und Gewichts-O. v. 17/8. 1868 (B.G.Bl. S. 473) mit den 
Novellen v. 10/3. 1870, 7/12. 1873 und 11/7. 1884 (R.G.Bl. 1870 S. 46; R.G.Bl. 1873 
S. 377; R.G.Bl. 1884 S. 115)y. 
Die für den öffentlichen Verkehr vorgeschriebene amtliche Beglaubigung der Maße und 
Gewichte, die sog. Eichung erfolgt durch Eichungsämter, deren Errichtung und Besetzung den 
Regierungen der Einzelstaaten überlassen ist. Diese Regierungen haben auch die Thätigkeit 
der Eichungsämter zu überwachen, sie mit Instruktionen zu versehen, von ihnen Berichte 
zu erfordern und die Disciplin über die bei diesen Aemtern angestellten Beamten auszuüben. 
Die preußischen Eichungsämter sind Gemeindeanstalten, soferne sie sich nicht am Sitze eines 
Eichungsinspektors befinden, in welchem Falle königliche Eichungsämter errichtet sind (Berlin, 
Königsberg, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg, Kiel, Hannover, Dortmund, Kassel und 
Köln). Die Gebühren und Unterhaltungskosten fallen bei den kommunalen Eichungsämtern 
der Gemeinde, bei den königlichen dem Staate zur Last. Die einzelnen Eichungsämter werden 
durch den Oberpräsidenten unmittelbar unterstellte Eichungsinspektoren kontrollirt. 
Die Oberaufsicht führt eine Reichsbehörde, die Normaleichungskommission in Berlin, 
deren Zuständigkeit sich über das ganze Reich, mit Ausnahme Bayerns erstreckt. 
l 115. Kredit= und Bankwesen, Sparkassen ). I. Das Kreditwesen ist, soweit Zettel- 
banken in Frage stehen, auf Grund des Art. 4 Nr. 4 R.V. von Reichswegen geregelt durch das 
Bankgesetz v. 14/3.1875 (R.G. Bl. S. 177, Nov. v. 18/12.1889, R.G. Bl. S. 201), welches 
eine Reichsbank als eine unter Aufsicht und Leitung des Reiches stehende Centralnotenbank mit 
wesentlich öffentlichen Aufgaben unter enger Verknüpfung mit den Reichseinrichtungen schuf und 
für die übrigen Notenbanken gesetzliche Normativbestimmungen gab. Bestehende landesrecht- 
liche Notenprivilegien blieben aufrecht erhalten, die betreffenden Banken sind aber mit ihrem 
Geschäftsbetriebe und ihrem Notenumlaufe auf ihren Staat beschränkt, soferne sie nicht die Vor- 
aussetzung erfüllen, die § 44 Bank-G. aufstellt. 
  
1) Vgl. auch das R.G. v. 20/7. 1881, betr. die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße 
(R. G. Bl. S. 249) u. R.G. v. 16/7. 1884, betr. den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren (R.G. Bl. 
S. 120). — Lexis, Art. Feingehalt der Edelmetalle in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechtes, 
II. S. 379 ff. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV., S. 661 ff. — Grotefend, 
Preuß. Verwaltungsrecht, II, S. 470 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 412. — Hue de 
Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung u. s. w., 8. Aufl., S. 389 ff. — Koch, Art. 
Notenbanken und Reichsbank in Stengel's Wörterbuch des Verwaltungsrechtes, II, S. 169 ff., 
341 ff. — Landgraf, Art. Inhaberpapiere, ebendas., I. S. 671 ff. — Lexis, Art. Pfandleih- 
anstalten, ebendaselbst, II, S. 232 ff.
	        
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