476 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 115.
In Zukunft kann die Befugniß zur Notenausgabe nur durch Reichsgesetz erworben
werden (Bank-G. § 1 und B. G. v. 27/3. 1870, B.G.Bl. S. 15).
Die Ausübung des Notenprivilegiums und der Geschäftsbetrieb der Notenbanken sind
durch Vorschriften des Bankgesetzes geregelt.
Die Notenbanken unterliegen der Aufsicht der Landesregierungen, in Preußen dem Mi-
nisterium für Handel und Gewerbe.
Daneber besteht auch eine Aufsicht des Reiches, die durch den Reichskanzler ausgeübt
wird. Zur Klage auf Einziehung des Notenprivilegiums nach Maßgabe des § 50 d. Bank-G.
ist sowohl die Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, als auch
der Reichskanzler befugt.
Banken, die keine Noten ausgeben, also nicht Zettelbanken sind, sind lediglich den Be-
stimmungen des Handelsrechtes unterworfen. Außerdem können für solche Banken noch das
G. v. 17/6. 1833 (G. S. S. 75), bezw. die V. v. 17/9. 1867 (G.S. S. 1518) und das R.G.
v. 8/6. 1871 (R.G.Bl. S. 210) in Betracht kommen. Nach ersterem Gesetze dürfen Papiere,
wodurch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an jeden Inhaber versprochen wird, nur
auf Grund königlicher Genehmigung ausgestellt und in Umlauf gesetzt werden und nach dem
R.G. v. 8/6. 1871 ist die Ausgabe von Inhaberpapieren mit Prämien nur auf Grund eines
Reichsgesetzes und nur zum Zwecke einer Anleihe des Reiches oder eines Bundesstaates zulässig.
II. Oeffentlich-rechtliche Vorschriften gelten auch bezüglich der gewerbsmäßig betriebenen
Pfandleihgeschäfte, welche gegen Verpfändung beweglicher Sachen Darlehen gewähren
oder bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechtes ankaufen (R. Gew.O.34 Abs. 1).
Nach § 34 R.Gew.O. bedarf jeder, der das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will,
dazu einer besonderen Erlaubniß. Auch Gemeinden oder weitere Kommunalverbände, die eine
Pfandleihanstalt errichten, bedürfen der Genehmigung und der Bestätigung der betreffenden
Reglements. Ueber die Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß beschließt der Kreis-(Stadt--=
Ausschuß. Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis-(Stadt)=
Ausschusse zu (§ 114 Z. G.). Die Erlaubniß muß versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den Betrieb des Pfandleihens dar-
thun. Außerdem kann die Erlaubniß durch Ortsstatut vom Nachweise eines vorhandenen Be-
dürfnisses abhängig gemacht werden (M.E. v. 2½9. 1879, M. Bl. d. i. V. S. 253). Die
Erlaubniß kann zurückgenommen werden, wenn der Pfandleiher, nachdem er die Erlaubniß er-
halten hat, sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, aus welchen der
Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche bei der Ertheilung der Erlaubniß nach gesetzlicher
Vorschrift vorausgesetzt werden mußten. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zu-
ständigen Behörde der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirksausschuß (6J 53 R. Gew.O., 8119 Z.G.).
Ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb
der Pfandleiher können die Centralbehörden, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimm-
ungen treffen, Vorschriften erlassen. In Preußen ist das G. v. 17/3. 1881 betreffend das
Pfandleihgewerbe ergangen (G. S. S. 265), zu welchem die M.EE. v. 16/7. 1881 und 4/11.
1881 (M. Bl. d. i. V. S. 169 u. 247) ergingen ½.
III. Die Sparkassen haben den Zweck, Gelegenheit zu geben, kleine Ersparnisse sicher
und zinsbar anzulegen, um auf diese Weise auch Unbemittelten die Möglichkeit zu gewähren,
nach und nach ein Kapital zu bilden. Die bestehenden Sparkassen sind theils von Privatver-
einen gebildet, theils unter der Garantie der Gemeinden, bezw. der Kreise als Gemeinde= und
1) Vgl. auch Reichsgesetz, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher v. 19/6.
1893 (R.G.Bl. S. 197) Art. 4.