Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft. 477 
Kreisinstitute errichtet. Die Privatsparkassen unterliegen nur der allgemeinen Aufsicht über 
Privatvereine. Die von Gemeinden und Kreisen oder sonstigen ständischen Verbänden er- 
richteten Sparkassen haben die Rechte juristischer Personen und ihre Verwaltung die Stellung 
öffentlicher Behörden (M. R. v. 26/4. 1880, M. Bl. d. i. V. S. 201). Die Einrichtung der 
von den Gemeinden zu errichtenden Sparkassen ist durch das für den ganzen damaligen Um- 
fang der Monarchie erlassene Reglement v. 12/12. 1838 (G.S. 1839 S. 5) geordnet wor- 
den, welches namentlich bestimmt, daß die Gemeindevertretung zur Errichtung und zu der von 
der Kommune zu übernehmenden Vertretung ihre Zustimmung zu ertheilen hat. Außerdem 
ist in § 52 Z.G. für den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt, daß die Errichtung von 
Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Landgemeinden und andere über den Umfang eines Kreises 
nicht hinausgehende kommunale Verbände der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen 
Landestheilen bedarf, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war 1). Diese Genehmig- 
ung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht dem Oberpräsidenten zu, der die 
Genehmigung (Bestätigung) nur unter Zustimmung des Provinzialrathes versagen darf. In- 
gleichen bedarf es der Zustimmung des Provinzialrathes zu Statutenänderungen und zur Auf- 
lösung von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen den 
Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen berechtigt ist. (Für den 
Stadtkreis Berlin fällt die Zustimmung des Provinzialrathes weg, L. V.G. § 43 Absf. 1.) 
Die Aufsicht über die Verwaltung der in § 52 bezeichneten Sparkassen wird nach § 53 
Z.G. durch die geordneten Kommunalaufsichtsbehörden (Landrath, Regierungspräsident) ge- 
führt. Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den Statuten eine 
ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt dieselbe der Oberpräsident, 
der die Genehmigung nur unter Zustimmung des Provinzialrechtes versagen darf, in Berlin 
der Oberpräsident allein. 
Bezüglich der von größeren Landestheilen, z. B. ständischen Verbänden, zu errichtenden 
Sparkassen ist königliche Genehmigung nothwendig (Regl. v. 12/12. 1838 Nr. 21). 
2. Abschnitt: 
Die einzelnen Erwerbszweige. 
§ 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft ?). I. Wie bei anderen Produktions= 
zweigen, ist auch bei der Landwirthschaft das Eingreifen des Staates ein polizeiliches oder ein 
pflegliches. Die Landwirthschaftspolizei hat es zu thun mit dem Schutze des landwirtschaft- 
lichen Betriebes gegen rechtswidrige Eingriffe und Beschädigungen durch Personen und gegen 
schädliche Natureinflüsse, in letzterer Beziehung in der Weise, daß die Landwirthe durch be- 
hördliche Vorschriften gezwungen werden, gewisse Schutzmaßregeln zu ergreifen. Die Land- 
wirthschaftspflege bezweckt die Förderung der Landwirthschaft durch mancherlei vom Staate 
hervorgerufene oder unterstützte Einrichtungen, wie z. B. Musterwirthschaften und landwirth= 
  
1) Vorschriften über die staatliche Genehmigung der Errichtung von Sparkassen haben früher nicht 
bestanden in der Provinz Schleswig-Holstein, sowie in den vormals großherzoglich-hessischen, herzoglich- 
nassauischen und Frankfurter Gebietstheilen. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 312 ff. u. II. S. 119. — 
Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 410 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, 
S. 262 ff. — Grotefend, Preuß. Verwaltungsrecht, II. S. 632 ff. — Glatzel, Art. Ablösung 
der Neallasten in Preußen, Auseinandersetzungsverfahren in Preußen, Gemeinheits- 
theilungen in Preußen, Landeskulturrentenbanken in Preußen in Stengel's Wörterbuch des 
Verwaltungsrechtes, I, S. 8 ff., 90 ff., 548 ff., II, S. 15 ff. — Ueber die Geschichte der gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse vgl. Knapp, die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den 
älteren Theilen Preußens, 2. Bd., Leipzig 1887. Eine kurze geschichtliche Darstellung giebt Bornhak 
a. a. O., S. 262—274.
	        
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