§ 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft. 477
Kreisinstitute errichtet. Die Privatsparkassen unterliegen nur der allgemeinen Aufsicht über
Privatvereine. Die von Gemeinden und Kreisen oder sonstigen ständischen Verbänden er-
richteten Sparkassen haben die Rechte juristischer Personen und ihre Verwaltung die Stellung
öffentlicher Behörden (M. R. v. 26/4. 1880, M. Bl. d. i. V. S. 201). Die Einrichtung der
von den Gemeinden zu errichtenden Sparkassen ist durch das für den ganzen damaligen Um-
fang der Monarchie erlassene Reglement v. 12/12. 1838 (G.S. 1839 S. 5) geordnet wor-
den, welches namentlich bestimmt, daß die Gemeindevertretung zur Errichtung und zu der von
der Kommune zu übernehmenden Vertretung ihre Zustimmung zu ertheilen hat. Außerdem
ist in § 52 Z.G. für den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt, daß die Errichtung von
Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Landgemeinden und andere über den Umfang eines Kreises
nicht hinausgehende kommunale Verbände der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen
Landestheilen bedarf, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war 1). Diese Genehmig-
ung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht dem Oberpräsidenten zu, der die
Genehmigung (Bestätigung) nur unter Zustimmung des Provinzialrathes versagen darf. In-
gleichen bedarf es der Zustimmung des Provinzialrathes zu Statutenänderungen und zur Auf-
lösung von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen den
Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen berechtigt ist. (Für den
Stadtkreis Berlin fällt die Zustimmung des Provinzialrathes weg, L. V.G. § 43 Absf. 1.)
Die Aufsicht über die Verwaltung der in § 52 bezeichneten Sparkassen wird nach § 53
Z.G. durch die geordneten Kommunalaufsichtsbehörden (Landrath, Regierungspräsident) ge-
führt. Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den Statuten eine
ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt dieselbe der Oberpräsident,
der die Genehmigung nur unter Zustimmung des Provinzialrechtes versagen darf, in Berlin
der Oberpräsident allein.
Bezüglich der von größeren Landestheilen, z. B. ständischen Verbänden, zu errichtenden
Sparkassen ist königliche Genehmigung nothwendig (Regl. v. 12/12. 1838 Nr. 21).
2. Abschnitt:
Die einzelnen Erwerbszweige.
§ 116. Der Grundbesitz und die Landwirthschaft ?). I. Wie bei anderen Produktions=
zweigen, ist auch bei der Landwirthschaft das Eingreifen des Staates ein polizeiliches oder ein
pflegliches. Die Landwirthschaftspolizei hat es zu thun mit dem Schutze des landwirtschaft-
lichen Betriebes gegen rechtswidrige Eingriffe und Beschädigungen durch Personen und gegen
schädliche Natureinflüsse, in letzterer Beziehung in der Weise, daß die Landwirthe durch be-
hördliche Vorschriften gezwungen werden, gewisse Schutzmaßregeln zu ergreifen. Die Land-
wirthschaftspflege bezweckt die Förderung der Landwirthschaft durch mancherlei vom Staate
hervorgerufene oder unterstützte Einrichtungen, wie z. B. Musterwirthschaften und landwirth=
1) Vorschriften über die staatliche Genehmigung der Errichtung von Sparkassen haben früher nicht
bestanden in der Provinz Schleswig-Holstein, sowie in den vormals großherzoglich-hessischen, herzoglich-
nassauischen und Frankfurter Gebietstheilen.
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 312 ff. u. II. S. 119. —
Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 410 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III,
S. 262 ff. — Grotefend, Preuß. Verwaltungsrecht, II. S. 632 ff. — Glatzel, Art. Ablösung
der Neallasten in Preußen, Auseinandersetzungsverfahren in Preußen, Gemeinheits-
theilungen in Preußen, Landeskulturrentenbanken in Preußen in Stengel's Wörterbuch des
Verwaltungsrechtes, I, S. 8 ff., 90 ff., 548 ff., II, S. 15 ff. — Ueber die Geschichte der gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisse vgl. Knapp, die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den
älteren Theilen Preußens, 2. Bd., Leipzig 1887. Eine kurze geschichtliche Darstellung giebt Bornhak
a. a. O., S. 262—274.