486 Sechstes Buch: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 116.
17/6. 1833) oder das Hypothekenversicherungsgeschäft betreiben. Die Aufsicht wird vom
Regierungspräsidenten, in oberer Instanz vom Minister für die Landwirthschaft ausgeübt
(A.E. v. 13/8. 1876).
Für die Neukonzessionirung und den Geschäftsbetrieb der preußischen Hypothekenbanken
sind die sogenannten Normativbestimmungen v. 6/7. 1863 maßgebend. Denselben sind jedoch
die Centralbodenkredit-Aktien-Gesellschaft zu Berlin, für welche ein besonderer Regierungs-
kommissär bestellt ist, und die Frankfurter Hypothekenbank nicht unterworfen.
c) Die Landeskulturrentenbanken:), die auf dem G. v. 13/5. 1879 (G.S.
S. 367) beruhen, gewähren zu Zwecken der Landeskultur (Meliorationen) Darlehen in von
ihnen auszugebenden verzinslichen Inhaberpapieren (Rentenbriefen), wogegen der Darlehens-
schuldner grundsätzlich nur zur Verzinsung und Amortisirung des Darlehens, d. h. zu der eine
Anzahl von Jahren fortgesetzten Tilgung der sicher zu stellenden Rente verpflichtet wird.
Das G. v. 13/5. 1879 geht davon aus, daß die Landeskulturrentenbanken als Pro-
vinzialanstalten errichtet werden. Es enthält daher nur normative Vorschriften, unter welchen
den Provinzial-Kommunal-Verbänden die Befugnif beigelegt wird, Landeskulturrentenbanken
zu errichten und die für dieselben nothwendigen Privilegien zu erlangen. Die Verbände, die
hiernach Landeskulturrentenbanken errichten können, sind die Provinzialverbände von Ost-
preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, der
Rheinprovinz, von Hannover und Schleswig-Holstein, die Kommunalverbände Kassel und
Wiesbaden (G. v. 8/6. 1885 Art. 1, G. S. S. 242), des Kreises Herzogthum Lauenburg (G.
v. 23/6. 1876 §§ 7, 8, G. S. S. 169) und der hohenzollern'schen Lande (V. v. 7/1. 1852
§ 1, G. S. S. 35).
d) Die Provinzialhilfskassen in den alten Provinzen beruhen auf der durch die
königliche Botschaft v. 7/4. 1847 und den Landtagsabschied v. 24/7. 1847 gewährten Fun-
dation von 2½ Millionen Thaler, die durch das Dotations-G. v. 8/7. 1875 den Provinzial-
verbänden überwiesen worden sind. Die erforderlichen Reglements sind von den Provinzial-
verbänden zu erlassen und bedürfen ministerieller Genehmigung. Die Provinzialhilfskassen
haben in erster Reihe den Zweck, für Meliorationen an Gemeinden, Verbände und Privat-
grundbesitzer Kredit zu gewähreu. In Ostpreußen, Schlesien und der Rheinprovinz sind die
Zweckbestimmungen dieser Institute wesentlich erweitert und namentlich auf die Hebung und
Verbesserung der wirthschaftlichen Lage im allgemeinen und die Erhaltung im Grundbesitze
ausgedehnt worden.
Die gleiche Stellung nehmen ein die Landeskreditanstalten zu Hannover und Kassel und
die nassauische Landesbank zu Wiesbaden, welche Amortisationsdarlehen auf Grundstücke des
betreffenden Landestheiles ohne Unterschied der Größe gewähren. Dieselben waren früher
staatliche Anstalten und sind durch die drei G. v. 25/12. 1869 (G. S. S. 1269, 1279, 1288)
in provinzial-, bezw. kommunalständische Institute umgewandelt worden (vgl. auch die G. v.
24%7. 1875 u. 7/3. 1879 für Hannover, v. 26/3. 1886 u. 10/5. 1886 für Kassel und v. 20/8.
1883 für Wiesbaden).
VIII. Das landwirthschaftliche Unterrichtswesen2). 1. Landwirthschaftliche
Hochschulen. Höhere landwirthschaftliche Unterrichtsinstitute bestehen an den Universitäten
Breslau, Göttingen, Halle und Königsberg, dieselben unterstehen dem Unterrichtsministerium.
Außerdem bestehen noch selbstständige landwirthschaftliche Institute mit Hochschul-Charakter
in Berlin (Statuten v. 16/10. 1884) und Poppelsdorf bei Bonn, die in das Ressort des
Ministers für Landwirthschaft gehören.
1) Glatzel, Art. Landeskulturrentenbanken in Preußen in Stengel's Wörterbuch des
Verwaltungsrechtes, II, S. 14 ff.
2) Sachse, Art. Landwirthschaftliches Unterrichtswesen in Stengel's Wörterbuch
des Verwaltungsrechtes, II, S. 26 ff.